Gesetze / Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

GewStDV

§ 22 Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund

1Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. 2Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.

§ 21 § 25