Gesetze / Makler- und Bauträgerverordnung
MaBV§ 16 Prüfungen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.06.2020 – 4 A 1616/17
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2015 – 6 S 637/15Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 07.03.2007 – 1 U 555/05 - 196
- OLG Dresden, 21.05.2025 – 22 U 195/25
- VG Berlin, 15.09.2014 – 22 K 59.14
- FG Saarland, 16.05.2013 – 1 K 1680/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 16 MaBV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 MaBV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/16#abs-1 (1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung zu übermitteln. Der Prüfungsbericht muß einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/16#abs-2 (2) Die zuständige Behörde ist befugt, Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung auf deren Kosten aus besonderem Anlaß im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer überprüfen zu lassen. Der Prüfer wird von der zuständigen Behörde bestimmt. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/16#abs-3 (3) Geeignete Prüfer sind
Bei Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Absatz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung können mit der Prüfung nach Absatz 2 auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusammenschlüsse betraut werden. § 13a Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, Absatz 5 bis 7 der Gewerbeordnung gilt für die in Satz 2 genannten Personen, die mit der Prüfung betraut werden können, entsprechend. Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.