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Artikel 11 · BT-Drs. 16/10490 · S. 21

Zu Artikel 11 (Änderung der Makler- und Bau-

Zu Artikel 11 (Änderung der Makler- und Bau-
trägerverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 13)
Eine Verpflichtung zur Inseratensammlung ist nicht mehr
zeitgemäß und soll daher insgesamt aufgehoben werden. Mit
dem Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratie-
abbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21. Juni
2005 (BGBl. I S. 1666) wurden bereits Grundstücks- und
Wohnungsmakler von der Verpflichtung des § 13, Inserate
zu sammeln, befreit; die Befreiung soll nun auf die übrigen
Verpflichteten nach der MaBV ausgeweitet werden.
§ 13 ist auf die Werbung bzw. Inserierung in Druckschriften
(Zeitungen etc.) zugeschnitten. Dies wird in Zeiten des Inter-
nets jedoch mehr und mehr unüblich. Für die Veröffent-
lichung in Rundfunk, Fernsehen oder Internet sieht Absatz 2
des § 13 zwar eine Erleichterung dahingehend vor, dass ein
Vermerk über den Inhalt und den Tag des Erscheinens zu der
Sammlung zu nehmen ist. Eine Überprüfung würde danach
weitere Recherchen erfordern, was die Prüfung insgesamt je-
doch ineffizient macht.
Unseriöse Werbung wird über das Gesetz über den unlaute-
ren Wettbewerb ausreichend sanktioniert. Vor diesem Hin-
tergrund kann auf die Vorschrift des § 13 künftig verzichtet
werden.
Zu Nummer 2 (§ 16 Abs. 1 Satz 1)
Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Anpas-
sung.
Zu Nummer 3 (§ 18 Abs. 1 Nr. 9)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Nummer 1.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10490, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 82.678–84.060 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert fd6aee8e2f599127….

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