Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 11 · BT-Drs. 16/10490 · S. 21
Zu Artikel 11 (Änderung der Makler- und Bau-
Zu Artikel 11 (Änderung der Makler- und Bau- trägerverordnung) Zu Nummer 1 (§ 13) Eine Verpflichtung zur Inseratensammlung ist nicht mehr zeitgemäß und soll daher insgesamt aufgehoben werden. Mit dem Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratie- abbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) wurden bereits Grundstücks- und Wohnungsmakler von der Verpflichtung des § 13, Inserate zu sammeln, befreit; die Befreiung soll nun auf die übrigen Verpflichteten nach der MaBV ausgeweitet werden. § 13 ist auf die Werbung bzw. Inserierung in Druckschriften (Zeitungen etc.) zugeschnitten. Dies wird in Zeiten des Inter- nets jedoch mehr und mehr unüblich. Für die Veröffent- lichung in Rundfunk, Fernsehen oder Internet sieht Absatz 2 des § 13 zwar eine Erleichterung dahingehend vor, dass ein Vermerk über den Inhalt und den Tag des Erscheinens zu der Sammlung zu nehmen ist. Eine Überprüfung würde danach weitere Recherchen erfordern, was die Prüfung insgesamt je- doch ineffizient macht. Unseriöse Werbung wird über das Gesetz über den unlaute- ren Wettbewerb ausreichend sanktioniert. Vor diesem Hin- tergrund kann auf die Vorschrift des § 13 künftig verzichtet werden. Zu Nummer 2 (§ 16 Abs. 1 Satz 1) Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Anpas- sung. Zu Nummer 3 (§ 18 Abs. 1 Nr. 9) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Nummer 1.
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Herkunft
BT-Drs. 16/10490, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 82.678–84.060 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert fd6aee8e2f599127….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP