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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1006

BGBl. 2012 I S. 1006 · 61.547 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1006 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1006
                                                   Verordnung
                           zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung
                                                       Vom 2. Mai 2012

   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie verordnet auf Grund

– des § 11a Absatz 5 und des § 34c Absatz 3 der Ge-

  werbeordnung, von denen § 11a Absatz 5 durch Ar-

  tikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 19. Dezember

  2006 (BGBl. I S. 3232) eingefügt und § 34c Absatz 3
  zuletzt durch Artikel 144 Nummer 1 der Verordnung
  vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
  worden ist, sowie
– des § 34g der Gewerbeordnung, der durch Artikel 5

  Nummer 9 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
  (BGBl. I S. 2481) eingefügt worden ist, im Einverneh-
  men mit dem Bundesministerium der Finanzen und
  dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
  schaft und Verbraucherschutz:

                            Artikel 1
                        Verordnung
            über die Finanzanlagenvermittlung
        (Finanzanlagenvermittlungsverordnung –
                         FinVermV)

                     Inhaltsübersicht
                           Abschnitt 1
                       Sachkundenachweis

§   1   Sachkundeprüfung
§   2   Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

§   3   Verfahren
§   4   Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
§   5   Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnach-
        weisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

                           Abschnitt 2

                        Vermittlerregister

§ 6 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
§ 7 Eintragung

§ 8 Eingeschränkter Zugang

                           Abschnitt 3

        Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung

§ 9 Umfang der Versicherung
§ 10 Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

                           Abschnitt 4
    Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

§ 11 Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 12 Statusbezogene Informationspflichten
§ 13 Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Neben-
     kosten und Interessenkonflikte
§ 14 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen
     und Werbung

§ 15 Bereitstellung des Informationsblatts
§ 16 Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur
     Empfehlung geeigneter Finanzanlagen

§ 17 Offenlegung von Zuwendungen

§ 18 Anfertigung eines Beratungsprotokolls

§ 19 Beschäftigte

                         Abschnitt 5
                     Sonstige Pflichten

§ 20 Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von
     Anlegern
§ 21 Anzeigepflicht
§ 22 Aufzeichnungspflicht
§ 23 Aufbewahrung

§ 24 Prüfungspflicht
§ 25 Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten

                         Abschnitt 6
                    Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

                      Abschnitt 1
               Sachkundenachweis

                             §1

                   Sachkundeprüfung

   (1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2
Nummer 4 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling
den Nachweis, über die zur Ausübung der in § 34f Ab-
satz 1 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten er-
forderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungs-

kenntnisse zu verfügen.

  (2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind:
1. Kundenberatung:

   a) Erstellung von Kundenprofilen, Bedarfsermitt-

      lung,
   b) Lösungsmöglichkeiten,

   c) Produktdarstellung und -information;

2. fachliche Kenntnisse auf folgenden Gebieten, insbe-
   sondere in Bezug auf rechtliche Grundlagen und
   steuerliche Behandlungen:
   a) Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen, die
      in § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
      genannt sind,
   b) Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des
      Investmentgesetzes und die Möglichkeiten der
      staatlichen Förderung,

   c) geschlossene Fonds,
   d) sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1
      Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.
BGBl. 2012, Seite 1007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1007
Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprü-
fung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten.

                           §2
     Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

  (1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt
durch die Industrie- und Handelskammern. Die Sach-
kundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handels-
kammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet.

    (2) Für die Abnahme der Prüfung errichten die Indus-
trie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie
berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mitglie-
der müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig, mit
der aktuellen Praxis der Finanzanlagenvermittlung und
-beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die
Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
    (3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können
Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der
Sachkundeprüfung schließen. Sie können einen ge-
meinsamen Prüfungsausschuss errichten. § 10 des Ge-
setzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Indus-
trie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert
worden ist, bleibt unberührt.

                           §3

                        Verfahren

   (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
einem praktischen Teil.
   (2) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 aufgeführten Inhalte, die
in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prü-

fen sind. Folgende Bereiche sind schriftlich zu prüfen:

1. Kenntnisse über Investmentvermögen im Sinne des

   § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes,

2. Kenntnisse über geschlossene Fonds sowie
3. Kenntnisse über sonstige Vermögensanlagen im
   Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagenge-
   setzes.

Der schriftliche Teil der Prüfung kann auf Antrag des
Prüflings auf die einzelnen Kategorien von Finanzan-
lagen nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt wer-
den. Für eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeord-
nung muss der schriftliche Teil der Prüfung die in Satz 2
Nummer 1 genannten Bereiche umfassen, für eine Er-
laubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Ver-
bindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung muss der
schriftliche Teil der Prüfung die in Satz 2 Nummer 2 ge-
nannten Bereiche umfassen. Für eine Erlaubnis nach
§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit
Satz 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil
der Prüfung die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten
Bereiche umfassen. Der Prüfling soll anhand von
praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er die

grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse
erworben hat und diese praktisch anwenden kann.

    (3) Die Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben
trifft ein bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenaus-
wahlausschuss. Der Ausschuss wird mit sieben Mitglie-

dern und sieben stellvertretenden Mitgliedern besetzt,
die von den Industrie- und Handelskammern berufen
werden. Die Berufung erfolgt jeweils nach Anhörung
von Vertretern der Finanzanlagenvermittler, der Anbie-
ter von Investmentvermögen, geschlossenen Fonds
und sonstigen Vermögensanlagen und der Verbrau-
cherschutzorganisationen. Es werden berufen:

1. drei Mitglieder und drei Stellvertreter aus den Reihen
   der Finanzanlagenvermittler oder der Vertreter ihrer
   Interessen,

2. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Rei-
   hen der Anbieter von Investmentvermögen im Sinne
   des § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes, geschlos-
   senen Fonds und sonstigen Vermögensanlagen oder
   der Vertreter ihrer Interessen,
3. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der
   Industrie- und Handelskammern oder der Vertreter
   ihrer Interessen sowie
4. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der
   Verbraucherschutzorganisationen oder der Vertreter
   ihrer Interessen.

Die Mitglieder des Ausschusses sowie ihre Stellvertre-
ter müssen in der Lage sein, sachverständige Entschei-
dungen zur Aufgabenauswahl zu treffen. Die Prüfungs-
aufgaben werden nach der Prüfung nicht veröffentlicht;
sie stehen den Prüflingen nur während der Prüfungen
zur Verfügung.

   (4) Im praktischen Teil der Prüfung, der als Simula-
tion eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt
wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüf-
ling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt,
kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzu-
bieten.

   (5) Der praktische Teil der Prüfung ist nicht zu absol-

vieren, wenn der Prüfling

1. eine auf die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannte

   Kategorie von Finanzanlagen beschränkte Sachkun-
   deprüfung ablegt und
   a) eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder § 34e
      Absatz 1 der Gewerbeordnung hat oder

   b) einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34d
      Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder
      einen diesem nach § 19 Absatz 1 der Ver-
      sicherungsvermittlungsverordnung gleichgestell-
      ten Abschluss besitzt oder

2. eine Folgeprüfung zur Erweiterung einer nach § 34f
   Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung auf einzelne
   Kategorien von Finanzanlagen beschränkten Erlaub-
   nis ablegt.
   (6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Im praktischen
Teil der Prüfung können jedoch anwesend sein:

1. beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanz-
   dienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt),
2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,

3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,

4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prü-
   fungen zu kontrollieren, oder

5. Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen
   werden sollen.
BGBl. 2012, Seite 1008 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1008
Die in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen dür-
fen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die
Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen wer-
den.
   (7) Die Leistung des Prüflings ist vom Prüfungsaus-
schuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu be-
werten. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der
schriftliche als auch der praktische Teil der Prüfung
mit „bestanden“ bewertet worden ist. Der schriftliche
Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in
den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten
und geprüften Bereichen jeweils mindestens 50 Pro-
zent der erreichbaren Punkte erzielt. Der praktische Teil
der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindes-
tens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
   (8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unver-
züglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn
der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. In der
Bescheinigung ist anzugeben, welche Bereiche nach
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der schriftliche Teil
der Prüfung umfasst hat. Wurde die Prüfung nicht er-
folgreich abgelegt, erhält der Prüfling darüber einen Be-
scheid, in dem auf die Möglichkeit der Wiederholungs-
prüfung hinzuweisen ist.
   (9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regelt
die Industrie- und Handelskammer durch Satzung.

                          §4

    Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
   (1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläu-
fer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforder-
lichen Sachkunde anerkannt:
1. Abschlusszeugnis

   a) als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK),

   b) als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versiche-

      rungen und Finanzen (IHK),

   c) als geprüfter Investment-Fachwirt oder -wirtin
      (IHK),
   d) als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzbe-
      ratung (IHK),
   e) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,

   f) als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und

      Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder

   g) als Investmentfondskaufmann oder -frau;
2. Abschlusszeugnis
   a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der
      Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanz-
      dienstleistung (Hochschulabschluss oder gleich-
      wertiger Abschluss) oder
   b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienst-
      leistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner
      kaufmännischer Ausbildung,
   c) als Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem ab-
      geschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstu-
      dium an einer Hochschule,
   wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufs-
   erfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermitt-
   lung vorliegt;

3. Abschlusszeugnis
   als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleis-
   tungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zwei-
   jährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung
   oder -vermittlung vorliegt.
   (2) Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirt-
schafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an
einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich ab-
schließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erfor-
derliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies
setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindes-
tens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagever-
mittlung oder -beratung nachgewiesen wird.

                             §5
                Anerkennung von
   ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen
      im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
   Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeord-
nung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde
liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderun-
gen der §§ 1 und 3 und gleichen die von der den Antrag
stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erwor-
benen Kenntnisse diesen wesentlichen Unterschied
nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der ange-
strebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an
einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden
Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung)
abhängig.

                     Abschnitt 2
               Ve r m i t t l e r re g i s t e r

                             §6
  Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister

   Im Register nach § 11a der Gewerbeordnung werden

folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen ge-

speichert:
1. der Familienname und der Vorname sowie die Fir-
   men der Personenhandelsgesellschaften, in denen
   der Eintragungspflichtige als geschäftsführender
   Gesellschafter tätig ist,
2. das Geburtsdatum,
3. die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine Er-

   laubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Ab-

   satz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung besitzt,
4. der Umfang der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung,
5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen
   Erlaubnisbehörde und der zuständigen Registerbe-
   hörde,
6. die betriebliche Anschrift,
7. die Registrierungsnummer nach § 7 Absatz 3 Satz 1,
8. der Familienname und der Vorname der vom Eintra-
   gungspflichtigen beschäftigten Personen, die unmit-
   telbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken
   sowie
9. das Geburtsdatum der nach Nummer 8 eingetrage-
   nen Personen.
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so
werden auch der Familienname und der Vorname der
BGBl. 2012, Seite 1009 — Originalseite als Abbildung
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natürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für
die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die
Vermittlertätigkeiten zuständig sind.

                          §7

                      Eintragung

   (1) Der Eintragungspflichtige hat der zuständigen Er-
laubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme seiner Tä-
tigkeit die Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 1 bis 7
und Satz 2 mitzuteilen. Ebenso hat er Änderungen der
Angaben nach § 6 unverzüglich mitzuteilen. Die zustän-
dige Erlaubnisbehörde leitet die Angaben nach den
Sätzen 1 und 2 unverzüglich an die Registerbehörde
weiter.
  (2) Der Eintragungspflichtige hat die Angaben nach
§ 6 Satz 1 Nummer 8 und 9 sowie Änderungen dieser
Angaben unverzüglich der Registerbehörde mitzuteilen.

    (3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungs-
pflichtigen eine Eintragungsbestätigung mit der Regis-
trierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige
im Register geführt wird. Die Registerbehörde teilt der
zuständigen Erlaubnisbehörde die Registrierungsnum-
mer mit.
  (4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintra-
gungspflichtigen und die zuständige Erlaubnisbehörde
unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Ab-
satz 3a Satz 2 der Gewerbeordnung.

                          §8

              Eingeschränkter Zugang
   Hinsichtlich der Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2
und 9 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. Die
Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in
§ 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behör-
den schriftlich Auskunft erteilen.

                    Abschnitt 3

          Anforderungen an die

      Berufshaftpflichtversicherung

                          §9
              Umfang der Versicherung

   (1) Die Versicherung gemäß § 34f Absatz 2 Num-
mer 3 der Gewerbeordnung muss bei einem im Inland
zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsun-
ternehmen genommen werden.
   (2) Die     Mindestversicherungssumme         beträgt
1 130 000 Euro für jeden Versicherungsfall und
1 700 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres,
unabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach § 34f Ab-
satz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung. Die genannten Min-

destversicherungssummen erhöhen oder vermindern

sich ab dem 15. Januar 2013 und danach regelmäßig

alle fünf Jahre prozentual entsprechend den von
Eurostat veröffentlichten Anforderungen des Euro-
päischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den
nächsthöheren Hundertbetrag in Euro aufzurunden
sind. Die angepassten Mindestversicherungssummen
werden jeweils zum 2. Januar des jeweiligen Jahres, in
dem die Anpassung zu erfolgen hat, durch das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundes-
anzeiger veröffentlicht.

   (3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die
sich aus der gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbe-
reich dieser Verordnung ergebenden Haftpflichtgefah-
ren für Vermögensschäden gewähren. Der Versiche-
rungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögens-
schäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige

nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
einzustehen hat, soweit die Erfüllungs- oder Verrich-
tungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen
Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Ist der
Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personen-
handelsgesellschaften als geschäftsführender Gesell-
schafter tätig, muss für die jeweilige Personenhandels-
gesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abge-
schlossen werden; der Versicherungsvertrag kann auch
die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden nach Satz 1 ab-
decken.

   (4) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungs-
schutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren,
die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen
Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge
haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass
sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines ein-
heitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten.

   (5) Von der Versicherung kann die Haftung für Er-
satzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung
ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind nur
insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem
Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwider-
laufen.

                         § 10

  Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

   (1) Die vom Versicherungsunternehmen nach § 113
Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes erteilte
Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der An-
tragstellung bei der für die Erlaubniserteilung zustän-

digen Behörde nicht älter als drei Monate sein.

  (2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet,
der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 der
Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich
Folgendes mitzuteilen:

1. die Beendigung oder Kündigung des Versicherungs-
   vertrags, gegebenenfalls erst nach Ablauf der Frist
   des § 38 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsver-
   tragsgesetzes,

2. das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus
   einem Gruppenversicherungsvertrag sowie

3. jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den

   vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis

   zu Dritten beeinträchtigen kann.

Die zuständige Behörde hat dem Versicherungsunter-
nehmen das Datum des Eingangs der Anzeige nach
Satz 1 mitzuteilen.

   (3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2
des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Er-
laubniserteilung nach § 34f Absatz 1 der Gewerbeord-
nung zuständige Behörde.
BGBl. 2012, Seite 1010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1010
                    Abschnitt 4
        Informations-, Beratungs-
       und Dokumentationspflichten

                         § 11
            Allgemeine Verhaltenspflicht

  Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit
mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Ge-
wissenhaftigkeit im Interesse des Anlegers auszuüben.

                         § 12

       Statusbezogene Informationspflichten

   (1) Der Gewerbetreibende hat dem Anleger vor der
ersten Anlageberatung oder -vermittlung folgende An-
gaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:

1. seinen Familiennamen und seinen Vornamen sowie
   die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in
   denen der Eintragungspflichtige als geschäftsfüh-
   render Gesellschafter tätig ist,

2. seine betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben,
   die es dem Anleger ermöglichen, schnell und unmit-
   telbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere
   eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder

   Faxnummer,
3. ob er als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis

   nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der
   Gewerbeordnung in das Register nach § 34f Ab-
   satz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 der Gewer-
   beordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintra-

   gung überprüfen lässt,

4. die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen
   er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet,
   sowie
5. die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach
   § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen
   Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter
   der er im Register eingetragen ist.

   (2) Besitzt der Gewerbetreibende auch eine Erlaub-

nis nach § 34d Absatz 1 oder § 34e Absatz 1 der Ge-

werbeordnung, so werden die Informationspflichten

nach Absatz 1 durch die Informationspflichten nach

§ 11 der Versicherungsvermittlungsverordnung erfüllt,

sofern die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben ent-

halten sind.

   (3) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen mündlich mit-
geteilt werden, wenn der Anleger dies wünscht. In die-
sem Fall sind dem Anleger die Angaben unverzüglich
nach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stel-
len.

  (4) Sonstige Vorschriften über Informationspflichten
des Gewerbetreibenden bleiben unberührt.

                         § 13
     Information des Anlegers über Risiken,
   Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte
   (1) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, dem Anle-
ger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informa-
tionen über die Risiken der angebotenen oder vom An-
leger nachgefragten Finanzanlage zur Verfügung zu
stellen. Diese Informationen müssen so gefasst sein,
dass der Anleger nach vernünftigem Ermessen die Art

und die Risiken der Finanzanlagen verstehen und auf
dieser Grundlage seine Anlageentscheidung treffen
kann. Die Informationen können auch in standardisier-
ter Form zur Verfügung gestellt werden.
   (2) Die nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellenden
Informationen müssen eine ausreichend detaillierte all-
gemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Fi-
nanzanlagen enthalten. Die Beschreibung der Risiken
muss, soweit nach Art der Finanzanlage und nach den
Kenntnissen des Anlegers relevant, folgende Angaben
enthalten:

1. die mit Finanzanlagen der betreffenden Art einherge-

   henden Risiken, einschließlich einer Erläuterung der
   Hebelwirkung und ihrer Effekte sowie des Risikos
   des Verlustes der gesamten Kapitalanlage,

2. das Ausmaß der Schwankungen des Preises
   (Volatilität) der betreffenden Finanzanlagen und
   etwaige Beschränkungen des für solche Finanz-
   anlagen verfügbaren Marktes,

3. den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund von Ge-
   schäften mit den betreffenden Finanzanlagen mög-
   licherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen
   einschließlich Eventualverbindlichkeiten überneh-

   men muss, die zu den Kosten für den Erwerb der
   Finanzanlagen hinzukommen, sowie

4. Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen.

  (3) Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten müs-
sen die Informationen Folgendes enthalten:

1. Angaben zu dem Gesamtpreis, den der Anleger im

   Zusammenhang mit der Finanzanlage und den
   Dienstleistungen des Gewerbetreibenden zu zahlen
   hat, einschließlich aller damit verbundenen Gebüh-
   ren, Provisionen, Entgelte und Auslagen, oder, wenn
   die genaue Preisangabe nicht möglich ist, die
   Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises,
   damit der Anleger diesen überprüfen kann; die vom
   Gewerbetreibenden in Rechnung gestellten Provi-
   sionen sind separat aufzuführen; falls ein Teil des

   Gesamtpreises in einer Fremdwährung zu zahlen

   oder in einer anderen Währung als in Euro darge-

   stellt ist, müssen die betreffende Währung und der

   anzuwendende Wechselkurs sowie die damit ver-

   bundenen Kosten oder, wenn die genaue Angabe

   des Wechselkurses nicht möglich ist, die Grundlage

   für seine Berechnung angegeben werden,

2. einen Hinweis auf die Möglichkeit, dass dem Anleger
   aus Geschäften im Zusammenhang mit der Finanz-
   anlage weitere Kosten und Steuern entstehen kön-
   nen, sowie

3. Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige Ge-
   genleistungen.
  (4) Beim Vertrieb von Anteilen an Investmentvermö-
gen im Sinne des § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes
gelten § 121 Absatz 1 bis 3 sowie § 123 des Invest-
mentgesetzes entsprechend.
    (5) Der Gewerbetreibende hat den Anleger rechtzei-
tig vor Abschluss eines Geschäfts auf Interessenkon-
flikte hinzuweisen, die in Ausübung der in § 34f Absatz 1
der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten zwischen
ihm oder seinen Mitarbeitern und den Anlegern oder
zwischen den Anlegern bestehen können.
BGBl. 2012, Seite 1011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1011
  (6) Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
dem Anleger in Textform zur Verfügung zu stellen.

                          § 14

           Redliche, eindeutige und nicht
     irreführende Informationen und Werbung

   (1) Alle Informationen einschließlich Werbemitteilun-

gen, die der Gewerbetreibende dem Anleger zugänglich

macht, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend
sein. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht
verschleiert oder abgeschwächt dargestellt werden.
Werbemitteilungen müssen eindeutig als solche er-
kennbar sein.
   (2) Für die vom Gewerbetreibenden verwendete oder
veranlasste Werbung in Textform für den Erwerb von
Anteilen eines Investmentvermögens im Sinne des § 1
Satz 2 des Investmentgesetzes gilt § 124 Absatz 1
bis 2a des Investmentgesetzes entsprechend.

   (3) Enthält eine Werbemitteilung eine Willenserklä-
rung, die unmittelbar auf die Herbeiführung eines Ver-
tragsschlusses über eine Finanzanlage gerichtet ist,
oder eine Aufforderung an den Anleger, ein solches An-
gebot abzugeben und ist die Art und Weise der Antwort
oder ein Antwortformular vorgegeben, so sind bereits in
der Werbemitteilung die Informationen nach § 13 Ab-
satz 2 und 3 anzugeben, soweit diese für den Vertrags-
schluss relevant sind.
  (4) Der Gewerbetreibende darf den Namen der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht in ei-
ner Weise nennen, die so verstanden werden kann,
dass Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 3 der Gewerbeordnung von der Bun-
desanstalt gebilligt oder genehmigt werden oder wor-
den sind.

  (5) § 4 Absatz 2 bis 9 der Wertpapierdienstleistungs-
Verhaltens- und Organisationsverordnung gilt entspre-
chend.

                          § 15

        Bereitstellung des Informationsblatts
  Im Fall einer Anlageberatung hat der Gewerbetrei-
bende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss ei-
nes Geschäfts über jede Finanzanlage, auf die sich eine
Kaufempfehlung bezieht, folgendes Informationsblatt
zur Verfügung zu stellen:

1. bei Anteilen an inländischen Investmentvermögen
   die „wesentlichen Anlegerinformationen“ nach § 42

   Absatz 2 bis 2c des Investmentgesetzes,

2. bei ausländischen Investmentanteilen die „wesentli-
   chen Anlegerinformationen“ nach § 137 Absatz 2
   des Investmentgesetzes,
3. bei EU-Investmentanteilen die „wesentlichen Anle-
   gerinformationen“, die nach § 122 Absatz 1 Satz 2
   des Investmentgesetzes in deutscher Sprache ver-
   öffentlicht worden sind, sowie
4. bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2
   des Vermögensanlagengesetzes das Vermögensan-
   lagen-Informationsblatt, wenn ein solches nach § 13
   des Vermögensanlagengesetzes zu erstellen ist.

                         § 16
  Einholung von Informationen über den Anleger;
 Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen

   (1) Der Gewerbetreibende hat im Rahmen der An-
lageberatung alle Informationen über Kenntnisse und
Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen,
die Anlageziele des Anlegers und seine finanziellen Ver-

hältnisse einzuholen, die erforderlich sind, um dem An-

leger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu
können. Die Geeignetheit beurteilt sich danach, ob

1. die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des
   Anlegers entspricht,
2. die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den An-
   leger entsprechend seinen Anlagezielen finanziell
   tragbar sind und
3. er die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Er-
   fahrungen verstehen kann.

Der Gewerbetreibende darf dem Anleger nur solche Fi-
nanzanlagen empfehlen, die nach den nach Satz 1 ein-
geholten Informationen für ihn geeignet sind. Sofern
der Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen
nicht erlangt, darf er dem Anleger im Rahmen der An-
lageberatung keine Finanzanlage empfehlen.
   (2) Vor einer Anlagevermittlung hat der Gewerbetrei-
bende vom Anleger Informationen über seine Kennt-
nisse und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit be-
stimmten Arten von Finanzanlagen einzuholen, soweit
diese Informationen erforderlich sind, um die Angemes-
senheit der Finanzanlage für den Anleger beurteilen zu
können. Die Angemessenheit beurteilt sich danach, ob
der Anleger über die erforderlichen Kenntnisse und Er-
fahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang
mit der Art der Finanzanlage angemessen beurteilen zu
können. Gelangt der Gewerbetreibende aufgrund der
nach Satz 1 erhaltenen Information zu der Auffassung,
dass die vom Anleger gewünschte Finanzanlage für
den Anleger nicht angemessen ist, hat er den Anleger
vor einer Anlagevermittlung darauf hinzuweisen. Erlangt
der Gewerbetreibende nicht die erforderlichen Informa-
tionen, hat er den Anleger vor einer Anlagevermittlung
darüber zu informieren, dass eine Beurteilung der An-
gemessenheit im Sinne des Satzes 1 nicht möglich ist.
Der Hinweis nach Satz 3 und die Informationen nach
Satz 4 können in standardisierter Form erfolgen.
  (3) Zu den einzuholenden Informationen nach Ab-
satz 1 Satz 1 gehören, soweit erforderlich, hinsichtlich

1. der finanziellen Verhältnisse des Anlegers Angaben
   über

  a) Grundlage und Höhe regelmäßiger Einkommen

     und regelmäßiger finanzieller Verpflichtungen so-
     wie
  b) vorhandene Vermögenswerte, insbesondere Bar-
     vermögen, Kapitalanlagen und Immobilienvermö-
     gen, und
2. der mit den Geschäften verfolgten Ziele Angaben
   über die Anlagedauer, die Risikobereitschaft des An-
   legers und den Zweck der Anlage.
Zu den einzuholenden Informationen nach Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gehören, soweit erforder-
lich, hinsichtlich der Kenntnisse und Erfahrungen des
Anlegers Angaben über
BGBl. 2012, Seite 1012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1012
1. die Arten von Finanzanlagen, mit denen der Anleger
   vertraut ist,

2. Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitraum zurückliegen-
   der Geschäfte des Anlegers mit Finanzanlagen,

3. Ausbildung sowie gegenwärtige und relevante frü-
   here berufliche Tätigkeiten des Anlegers.

   (4) Soweit die in den Absätzen 1 bis 3 genannten
Informationen auf Angaben des Anlegers beruhen, hat
der Gewerbetreibende die Fehlerhaftigkeit oder Unvoll-
ständigkeit der Angaben nicht zu vertreten, es sei denn,
die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben
des Anlegers ist ihm bekannt oder infolge grober Fahr-
lässigkeit unbekannt. Gewerbetreibende dürfen Anleger
nicht dazu verleiten, Angaben nach den Absätzen 1
bis 3 zurückzuhalten.
  (5) Die Pflichten nach Absatz 2 gelten nicht, soweit
der Gewerbetreibende

1. auf Veranlassung des Kunden Anlagevermittlung in
   Bezug auf Anteile an Investmentvermögen erbringt,
   die den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-
   waltungsvorschriften betreffend bestimmte Organis-
   men für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
   (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, L 269
   vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richt-
   linie 2010/78/EU (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120)
   geändert worden ist, entsprechen und
2. den Kunden darüber informiert, dass keine Ange-
   messenheitsprüfung im Sinne des Absatzes 2 vorge-
   nommen wird. Die Information kann in standardisier-
   ter Form erfolgen.

                         § 17
           Offenlegung von Zuwendungen

   (1) Der Gewerbetreibende darf im Zusammenhang
mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanla-
gen nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an
Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung
sind, es sei denn,
1. er hat Existenz, Art und Umfang der Zuwendung
   oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen
   lässt, die Art und Weise seiner Berechnung dem An-
   leger vor Abschluss des Vertrags in umfassender,
   zutreffender und verständlicher Weise offengelegt
   und

2. die Zuwendung steht der ordnungsgemäßen Ver-
   mittlung und Beratung im Interesse des Anlegers
   nicht entgegen.
   (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind Pro-
visionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen so-
wie alle geldwerten Vorteile, die der Gewerbetreibende
vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von
einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Be-

ratung erhält oder an Dritte gewährt.

  (3) Gebühren und Entgelte, die die Vermittlung von
und die Beratung über Finanzanlagen nach § 34f Ab-
satz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erst ermöglichen
oder dafür notwendig sind und die ihrer Art nach nicht

geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach § 11 zu
gefährden, sind vom Verbot nach Absatz 1 ausgenom-
men.

                           § 18
       Anfertigung eines Beratungsprotokolls

   (1) Der Gewerbetreibende muss über jede Anlagebe-
ratung unverzüglich nach deren Abschluss und vor Ab-
schluss eines Geschäfts ein Protokoll in Schriftform an-
fertigen. Eine Abschrift ist dem Anleger unverzüglich
nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines
Geschäfts zur Verfügung zu stellen. Der Anleger kann
vom Gewerbetreibenden die Herausgabe einer Ab-
schrift des Protokolls verlangen. Durch eine elektroni-
sche Abschrift erfüllt der Gewerbetreibende seine
Pflichten nur, wenn sich der Anleger ausdrücklich mit
einer elektronischen Abschrift einverstanden erklärt.
  (2) Das Beratungsprotokoll hat vollständige Anga-
ben zu enthalten über

1. den Anlass der Anlageberatung,
2. die Dauer des Beratungsgesprächs,

3. die der Anlageberatung zugrunde liegenden Infor-
   mationen über die persönliche Situation des Kun-
   den, einschließlich der nach § 16 einzuholenden
   Informationen,
4. die Finanzanlagen, die Gegenstand der Anlagebera-
   tung waren,
5. die vom Anleger im Zusammenhang mit der Anlage-
   beratung geäußerten wesentlichen Anliegen und de-
   ren Gewichtung, sowie
6. die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten
   Empfehlungen und die für diese Empfehlungen ge-
   nannten wesentlichen Gründe.
    (3) Sofern der Anleger für die Anlageberatung Kom-
munikationsmittel wählt, die die Übermittlung des Pro-
tokolls vor Abschluss des Geschäfts nicht gestatten,
muss der Gewerbetreibende dem Anleger eine Ab-
schrift des Protokolls unverzüglich nach Abschluss
des Beratungsgesprächs zusenden. In diesem Fall
kann der Geschäftsabschluss auf ausdrücklichen
Wunsch des Anlegers vor Erhalt des Protokolls erfol-
gen, wenn der Gewerbetreibende dem Anleger für den
Fall, dass das Protokoll nicht richtig oder nicht vollstän-
dig ist, ausdrücklich ein innerhalb einer Woche nach
Zugang des Protokolls auszuübendes Rücktrittsrecht
einräumt. Der Gewerbetreibende muss auf das Rück-
trittsrecht und die Frist hinweisen. Der ausdrückliche
Wunsch des Anlegers, das Geschäft auch vor Erhalt
des Protokolls abzuschließen, sowie der Hinweis auf
das Rücktrittsrecht müssen im Protokoll vermerkt wer-
den. Bestreitet der Gewerbetreibende das Rücktritts-
recht, hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Pro-
tokolls zu beweisen.

                           § 19
                      Beschäftigte

   Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass

auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11
bis 18 erfüllen. Führt ein Beschäftigter des Gewerbe-
treibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte
das Beratungsprotokoll nach § 18 Absatz 1 anzufer-
tigen.
BGBl. 2012, Seite 1013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1013
                      Abschnitt 5
               Sonstige Pflichten

                            § 20
          Unzulässigkeit der Annahme von
         Geldern und Anteilen von Anlegern

  Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zu-
sammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder -ver-
mittlung nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeord-
nung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen
von Anlegern zu verschaffen.

                            § 21
                       Anzeigepflicht

   Der Gewerbetreibende hat der für die Erlaubnisertei-
lung nach § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung zustän-
digen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen,
welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs
oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt
bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertre-
tung berufenen Personen. In der Anzeige ist für jede
Person Folgendes anzugeben:
1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Na-
   men abweicht, sowie der Vorname,

2. die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
3. der Geburtstag und -ort sowie

4. die Anschrift.

                            § 22

                    Aufzeichnungspflicht

   (1) Der Gewerbetreibende hat von der Annahme des

Auftrags an nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Auf-

zeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege

übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind un-

verzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.

   (2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen
ersichtlich sein

1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die
   Anschrift des Anlegers,
2. der Nachweis, dass die in den §§ 12, 13, 15 und 17
   genannten Angaben rechtzeitig und vollständig mit-
   geteilt wurden,
3. der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 1 genannten
   Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt
   wurden und über geeignete Finanzanlagen beraten
   wurde,

4. der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 2 Satz 1 ge-

   nannten Informationen rechtzeitig und vollständig

   eingeholt und die in Satz 3 und 4 genannten Infor-

   mationen rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wur-

   den, sowie

5. der Nachweis über das Beratungsprotokoll nach

   § 18 und seine Aushändigung an den Anleger.

  (3) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und
Buchführungspflichten des Gewerbetreibenden bleiben
unberührt.

                          § 23
                    Aufbewahrung
   Die in § 22 genannten Unterlagen sind fünf Jahre auf
einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den
Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Frist beginnt mit
dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte auf-
zeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag
angefallen ist. Vorschriften, die eine längere Frist be-
stimmen, bleiben unberührt.

                          § 24

                    Prüfungspflicht
  (1) Der Gewerbetreibende hat
1. auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den
   §§ 12 bis 23 ergebenden Verpflichtungen für jedes
   Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen
   zu lassen und

2. der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde
   den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezem-
   ber des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu ent-
halten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des
Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Der Prüfer
hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu
unterzeichnen. Sofern der Gewerbetreibende im Be-
richtszeitraum keine nach § 34f Absatz 1 der Gewerbe-
ordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat
er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin
anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und
schriftlich eine entsprechende Erklärung zu übermitteln.
   (2) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1

der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus be-
sonderem Anlass anordnen, dass Gewerbetreibende
sich auf ihre Kosten im Rahmen einer außerordent-

lichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die

Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 ergebenden

Pflichten überprüfen lassen und der Behörde den Prü-

fungsbericht übermitteln. Der Prüfer wird von der nach

Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. Absatz 1 Satz 3
und 4 gilt entsprechend.

  (3) Geeignete Prüfer sind
1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirt-
   schaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder sat-
   zungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außer-
   ordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
   a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens
      einer Wirtschaftsprüfer ist,

   b) sie die Voraussetzungen des § 63b Absatz 5 des
      Genossenschaftsgesetzes erfüllen oder

   c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbstständiger

      Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer

      oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprü-

      fungsgesellschaft bedienen.

  (4) Auch andere Personen, die öffentlich bestellt und

zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbil-

dung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungs-
gemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb
durchzuführen sowie deren Zusammenschlüsse kön-
nen als Prüfer betraut werden.
BGBl. 2012, Seite 1014 — Originalseite als Abbildung
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  (5) Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei
denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

                          § 25

Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten
   (1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer jederzeit
Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen
zu gestatten. Er hat ihm alle Aufklärungen und Nach-
weise auf Verlangen zu geben, die der Prüfer für eine
sorgfältige Prüfung benötigt.
   (2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unpar-
teiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflich-
tet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsge-
heimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren
hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine
Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Er-
satz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

                    Abschnitt 6
            Ordnungswidrigkeiten

                          § 26
                Ordnungswidrigkeiten
   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2
Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig

 1. entgegen § 12 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht

    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    macht,
 2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
    vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur
    Verfügung stellt,
 3. entgegen § 15 ein Informationsblatt nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur
    Verfügung stellt,

 4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
    eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
    dig oder nicht rechtzeitig einholt,
 5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 eine
    Finanzanlage empfiehlt,
 6. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 einen Hinweis nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    erteilt,

 7. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 4 eine Information
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig zur Verfügung stellt,

 8. entgegen § 17 Absatz 1 eine Zuwendung annimmt
    oder gewährt,

 9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
    mit § 19 Satz 2, ein Beratungsprotokoll nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an-
    fertigt oder nicht oder nicht richtig unterzeichnet,
10. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1
    eine Abschrift eines Beratungsprotokolls nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
    schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
    gung stellt oder nicht, nicht richtig, nicht in der vor-
    geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zusen-
    det,

11. entgegen § 20 sich Eigentum oder Besitz an Gel-
    dern oder Anteilen eines Anlegers verschafft,

12. entgegen § 21 Satz 1, auch in Verbindung mit
    Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
13. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
    vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
    macht, entgegen § 23 Satz 1 eine Unterlage nicht,
    nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht

    mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

14. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4 einen
    Prüfungsbericht oder eine Erklärung nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
    mittelt,
15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Absatz 2
    Satz 1 zuwiderhandelt,

16. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 einem Prüfer eine
    Einsicht nicht gestattet oder

17. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 2 einem Prüfer eine
    Aufklärung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.
   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2
Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Hand-
lung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
BGBl. 2012, Seite 1015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1015

                                                                                          Anlage 1
                                                                                  (zu § 1 Absatz 2)

             Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung

 1.        Kundenberatung
 1.1       Serviceerwartungen des Kunden
 1.2       Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte
 1.3       Kundengespräch
 1.3.1     Kundensituation
 1.3.2     Erstellung eines Kundenprofils
 1.3.3     Kundenbedarf und anlegergerechte Lösungen
 1.3.4     Gesprächsführung und Systematik
 1.4       Kundenbetreuung
 2.        K e n n t n i s s e f ü r B e r a t u n g u n d Ve r t r i e b v o n
           Finanzanlageprodukten
 2.1       Wirtschaftliche Grundlagen
 2.2       Grundlagen über Finanzinstrumente und Kategorien von Finanz-
           anlagen
 2.2.1     Geldanlageformen
 2.2.2     Nichtbörsennotierte Finanzanlageprodukte
 2.2.3     Börsennotierte Finanzanlageprodukte
 2.3       Allgemeine rechtliche Grundlagen
 2.3.1     Vertragsrecht
 2.3.2     Geschäftsfähigkeit
 2.4       Rechtliche Grundlagen für Finanzanlagenberatung und -vermittlung
 2.4.1     Wertpapierhandelsgesetz
 2.4.2     Finanzanlagenvermittlungsverordnung
 2.4.2.1   Statusbezogene Informationspflichten
 2.4.2.2   Einholung von Informationen über den Kunden
 2.4.2.3   Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen
 2.4.2.4   Offenlegung von Zuwendungen
 2.4.2.5   Produktinformationsblatt
 2.4.2.6   Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkon-
           flikte
 2.4.2.7   Erstellung eines Beratungsprotokolls
 2.4.3     Kreditwesengesetz
 2.4.4     Geldwäschegesetz
 2.4.5     Finanzmarktrichtlinie
 2.5       Vermittlerrecht
 2.5.1     Rechtsstellung
 2.5.2     Berufsvereinigungen/Berufsverbände
 2.5.3     Arbeitnehmervertretungen
 2.6       Wettbewerbsrecht
 2.6.1     Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
 2.6.2     Unzulässige Werbung
 2.7       Verbraucherschutz
 2.7.1     Grundlagen des Verbraucherschutzes

BGBl. 2012, Seite 1016 — Originalseite als Abbildung
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        2.7.2    Schlichtungsstellen
        2.7.3    Datenschutz
        3.       Investmentvermögen (offene Fonds)
        3.1      Märkte für Finanzanlagen
        3.1.1    Geldmarkt
        3.1.2    Rentenmarkt
        3.1.3    Aktienmarkt
        3.2      Konzept offener Fonds
        3.2.1    Investmentidee, Funktionsweise und Struktur
        3.2.2    Fachbegriffe
        3.3      Fondsarten
        3.3.1    Geldmarktfonds
        3.3.2    Rentenfonds
        3.3.3    Aktienfonds
        3.3.4    Gemischte Fonds
        3.3.5    Offene Immobilienfonds
        3.3.6    Dachfonds
        3.3.7    Hedgefonds
        3.3.8    Zertifikatefonds
        3.3.9    Garantiefonds
        3.3.10   No-Load-Fonds
        3.3.11   Ausschüttende und thesaurierende Fonds
        3.3.12   Länder-, Regionen- und Branchenfonds
        3.3.13   Laufzeitfonds
        3.3.14   Exchange Traded Funds (ETFs)
        3.3.15   Publikumsfonds
        3.3.16   Spezialfonds
        3.3.17   Anteilsklassen
        3.4      Chancen, Risiken und Haftung
        3.5      Investmentgesetz
        3.6      Steuerliche Behandlung
        3.6.1    Investmentsteuergesetz
        3.6.2    Einkommensteuer, Ertrags- und Gewinnsteuer
        3.6.3    Übertragung, Vererbung und Schenkung
        3.6.4    Freibeträge
        3.7      Eröffnung, Gestaltung und Führung von Depotkonten
        3.8      Staatliche Förderung von Investmentfonds
        3.8.1    Zielgruppen
        3.8.2    5. Vermögensbildungsgesetz
        3.8.3    Altersvermögensgesetz
        3.9      Anlageprogramme
        3.10     Rating und Ranking
        4.       Geschlossene Fonds
        4.1      Vertragsbeziehungen, Funktionsweise und Struktur
        4.2      Arten von geschlossenen Fonds

BGBl. 2012, Seite 1017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1017

 4.2.1    Geschlossene Immobilienfonds und Projektentwicklungsfonds
 4.2.2    Medienfonds
 4.2.3    Schiffsfonds und Containerfonds
 4.2.4    Private Equity Fonds
 4.2.5    Flugzeugfonds
 4.2.6    Leasingfonds
 4.2.7    Lebensversicherungszweitmarktfonds und Policenfonds
 4.2.8    Umweltfonds
 4.2.9    Sonstige Fonds (insbes. Infrastrukturfonds, sog. Blind Pools, Zweit-
          marktfonds)
 4.3      Chancen, Risiken und Haftung
 4.4      Fachbegriffe
 4.5      Rechtliche Grundlagen
 4.5.1    Vermögensanlagengesetz
 4.5.2    Bürgerliches Gesetzbuch
 4.5.3    Handelsgesetzbuch
 4.5.4    Kommanditgesellschaft
 4.5.5    GmbH-Gesetz
 4.6      Steuerliche Behandlung
 4.6.1    Einkommensteuer
 4.6.2    Doppelbesteuerungsabkommen
 4.6.3    Gewinnerzielungsabsicht
 4.6.4    Übertragung, Vererbung und Schenkung
 4.7      Auflösung stiller Reserven
 5.       S o n s t i g e Ve r m ö g e n s a n l a g e n i m S i n n e d e s § 1
          A b s a t z 2 d e s Ve r m ö g e n s a n l a g e n g e s e t z e s
 5.1      Anlageformen
 5.1.1    Genussrechte
 5.1.2    Stille Beteiligungen
 5.1.3    Namensschuldverschreibungen
 5.1.4    Genossenschaftsanteile
 5.1.5    Weitere Vermögensanlagen
 5.2      Chancen, Risiken und Haftung
 5.3      Fachbegriffe
 5.4      Rechtliche Grundlagen
 5.4.1    Vermögensanlagengesetz
 5.4.2    Bürgerliches Gesetzbuch
 5.4.3    Handelsgesetzbuch
 5.4.4    GmbH-Gesetz
 5.4.5    Genossenschaftsgesetz
 5.5      Steuerliche Behandlung
 5.5.1    Einkommensteuer
 5.5.2    Doppelbesteuerungsabkommen
 5.5.3    Gewinnerzielungsabsicht
 5.5.4    Übertragung, Vererbung und Schenkung

BGBl. 2012, Seite 1018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1018
1018                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 8)

                                                         Bescheinigung
                                    über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung
                         „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK“
                                     nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung
                                                       in Verbindung mit
                       § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung (Investmentvermögen)/
                                    § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung
                          (Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft)/
                                    § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung
                 (sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes)



Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                              (Name und Vorname)


geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              in      ................................................


wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


vor der Industrie- und Handelskammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Gewerbes als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 2 Nummer 4
der Gewerbeordnung erfolgreich abgelegt.
Die Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sach-
gebiete:
1. Kundenberatung (Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfsermittlung, Lösungsmöglichkeiten, Produktdarstel-
   lung und Information),
2. fachliche Grundlagen für die Vermittlung von Finanzanlageprodukten und die Beratung über diese,
3. Kenntnisse auf dem Gebiet Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes, insbesondere in Bezug auf
   rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Finanzanlagen-
   vermittlungsverordnung),
4. Kenntnisse auf dem Gebiet geschlossene Fonds, insbesondere in Bezug auf rechtliche Grundlagen und steu-
   erliche Behandlung (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Finanzanlagenvermittlungsverordnung),
5. Kenntnisse auf dem Gebiet sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagenge-
   setzes, insbesondere in Bezug auf rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung (§ 1 Absatz 2 Nummer 2
   Buchstabe d der Finanzanlagenvermittlungsverordnung).

(In der Überschrift und bei den Nummern 3 bis 5 nur Zutreffendes ausdrucken.)




                                                                                                 (Stempel/Siegel)




.................................................                                                                                 .................................................
                                 (Ort und Datum)                                                                                                                     (Unterschrift)

BGBl. 2012, Seite 1019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1019
                       Artikel 2

                  Änderung der
        Makler- und Bauträgerverordnung
   Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I
S. 2479), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                      „Verordnung
              über die Pflichten der Makler,
     Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer
      (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV)“.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 34c
      Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ durch die Wör-
      ter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch-
      stabe a“ ersetzt.

   b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 34c Ab-
          satz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2“ durch die
          Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
          und 2“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 34c
          Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ durch die
          Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
          Buchstabe a“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 34c
          Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b“ durch die
          Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
          Buchstabe b“ ersetzt.

 3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils
    die Wörter „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“
    durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
    Buchstabe a“ ersetzt.
 4. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 34c Ab-
          satz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2“ durch die
          Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
          und 2“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 34c

          Abs. 1 Satz 1 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 34c

          Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die die Wörter „§ 34c Abs. 1
      Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b“ durch die Wörter
      „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b“
      ersetzt.

 5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die

    Wörter „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“

    durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
    Buchstabe a“ ersetzt.
 6. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach den Wörtern „§ 34c Absatz 1 Satz 1
          Nummer 1“ werden das Komma und die An-
          gabe „2 und 3“ gestrichen.

      bb) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende
          durch einen Punkt ersetzt.

      cc) Die Nummern 5 bis 7 werden aufgehoben.

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 34c Abs. 1
      Satz 1 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 34c Absatz 1
      Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 11

            Informationspflicht und Werbung

      Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber
   schriftlich und in deutscher Sprache folgende An-
   gaben mitzuteilen, soweit sie im Einzelfall in Be-
   tracht kommen:

   1. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 1 der Gewerbeordnung

      a) unmittelbar nach der Annahme des Auftrags
         die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a
         und f genannten Angaben und

      b) spätestens bei Aufnahme der Vertragsver-
         handlungen über den vermittelten oder nach-
         gewiesenen Vertragsgegenstand die in § 10
         Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis e und
         Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Anga-
         ben,

   2. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 3 der Gewerbeordnung spätestens bis zur
      Annahme des Auftrags die in § 10 Absatz 2
      Nummer 2 und Absatz 4 genannten Angaben;
      vor diesem Zeitpunkt hat der Gewerbetreibende
      dem Auftraggeber die Angaben zu machen, die
      zur Beurteilung des Auftrags nach dem jeweili-
      gen Verhandlungsstand erforderlich sind; im Fall
      des § 10 Absatz 4 Nummer 3 entfällt die Ver-
      pflichtung, soweit die Angaben vom Auftragge-
      ber stammen.

   Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann er
   die Übermittlung der Angaben in der Amtssprache
   eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

   eines Vertragsstaates des Abkommens über den

   Europäischen Wirtschaftsraum verlangen, wenn er

   in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat seinen
   Wohnsitz hat.“

8. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 34c

      Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4“ durch die Wörter

      „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 34c
      Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a“ durch die Wörter
      „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.

9. In § 18 Absatz 1 Nummer 8 werden die Angabe
   „Abs. 1“ gestrichen und die Wörter „Nr. 1 bis 3“
   durch die Wörter „Nummer 1 oder 2“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 1020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1020
10. In § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils
    die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Num-

    mer 3“ ersetzt.

11. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Berlin, den 2. Mai 2012

                             Artikel 3

                           Inkrafttreten

   (1) Artikel 1 §§ 1 bis 3 sowie die Anlagen 1 und 2

treten am 1. November 2012 in Kraft.
  (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar
2013 in Kraft.
                                             Der Bundesminister
                                    f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
                                                 Dr. P h i l i p p R ö s l e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1006. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8811cb96cd455ad3….