§ 67 Wochenmarkt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/67?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/67?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarkts an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.
Änderungsverlauf
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 10 Abs. 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3274)
BGBl. 2021 I S. 3274
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2415)
BGBl. 2012 I S. 2415
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24.08.2002 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I 3412)
BGBl. 2002 I S. 3412
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.