Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 11.10.1951 – 4 StR 420/51

4. Strafsenat

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2272 081 13

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Ihefrau Meta P EEE zer. ra =: SE. geboren am EEE 1903 ir EEE.

wegen fortgesetzten Diebstahls u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Dr. Groß: als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin els beisitzende Lichter, Bundesanwalt GEEEED als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten leta TE wird das Urteil des Landgerichts in Lssen vom 5. „ärz 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft, und die Sache zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-

wiesen. Von Rechts wegen

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Die Angeklagte iut die Lhefrau eines Altmetallhändlers, der fortgesetzt und gewerbsmässig von zwei litangeklagten gestohlene Wickelstücke angekauft hat. Als die beiden Diebe eines Tages ihrem Abnehmer wiederum 17 kg \iickel brachten, trafen sie nur die Angeklagte an. Da der Angeklagten der eine Verkäufer bekannt war, und dieser ihr erklärte, ihr ifann habe ihm laufend .ickel zum Preise von 2 IM je kg abgenommen, kaufte auch sie das Metall auf. Tine kintragung in die (eschüftsbücher unterblieb.

Das Landgericht hat die Angeklagte zwar nicht der Hehlerci nach % 259 StGB für überführt erachtet, sie jedoch wegen fahrlässiger liehlerei im Sinne von § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen jletallen unter Freisprechung im übrigen zu 150.-- Dli Geldstrafe, ersatzweise zu fünfzehn Tagen Gefängnis verurteilt.

Die Revision der Angeklagten rügt, die Strafkammer habe Verfahrensvorschriften verletzt und auch das sachliche Necht falsch angewandt.

. Die Verfahrensbeschwerde genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 344 Abs 2 StPO und’ ist daher unzulässig. Die Sachbeschwerde ist jedoch begründet.

§ 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen-Metallen vom 23. Juli 1926 (RGBl I S 415) stellt die fahrlässige Hehlerei unter Strafe, die "beim Betriebe eines Gewerbes" der im § 1 des Gesetzes bezeichneten

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Iamen und für Rechnung des Geschäftsinhabers selb- : To ständig verwaltet und diesen nach aussen vertritt 5 je (§ 12 des Ges., § 45 GewO),nicht aber jemand, der . % ”. bloss unter Aufsicht als Gehilfe arbeitet, mag er ' auch befugt sein, einzelne gewerbliche Rechtsgeschäfte für den Geschäftsinhaber selbständig abzuschliessen (RESt 63, 353, 356; Olshausen, 11. Aufl

§ 259 Anm 28 i; LK 6. Aufl S 841; Feisenberger in Stengleins !lommentar, Lrgänzungsband 1933, S 11;

OLG Iamburg, HRR 1928 Nr 505; Dalcke 35. Aufl S 430). Über die Tätigkeit der Angeklagten enthält das Urteil aber einander widersprechende Angaben. Einmal stellt es fest, dass die Angeklagte durch "Fachkunde und Übung gezeigt habe, dass sie in dem LErwerbsgeschäft ihres Mannes mit einer gewissen Selbständigkeit mitzuwirken pflegt"; das könnte darauf hindeuten, die Angeklagte sei nicht nur als Gewerbe-Gehilfin, sondern als Stellvertreterin ihres Ihemannes in dem er-Örterten Sinne tätig geworden. Ningegen verneint das Landgericht die Pflicht der Angeklagten, das lietallbuch zu führen (§§ 6, 16 Abs 1 Nr 4 des Gesetzes), weil es nicht habe verlässlich feststellen können, in welchem Umfange sie in dem ehemännlichen Geschäfte- x

- 3. Si: Art begangen wird. Nach der vom Reichsgericht ent- ® DE wickelten, herrschenden Lehre kann Täter des Ver- I & gehens nur sein, wer das Gewerbe treibt, also der * u Betriebsinheber sowie dessen Stellvertreter, der % K das Gewerbe im ganzen oder in einzelnen Zweigen im b; K

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betrieb mitwirke, und hebt bei der Erörterung der Hehlerei (§ 259 StGB) sogar hervor, es habe sich bei dem Ankauf um ein einmaliges Geschäft gehandelt.

Diese \iidersprüche in den tatrichterlichen Feststellungen machen dem Senat eine abschliessende rechtliche Würdigung des Sachverhalts unmöglich und nötigen ihn dazu, das Urteil gegen die Angeklagte aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, damit es die Art und den Umfang der Tätigkeit der Ihefrau in dem ehemännlichen Metallhandel widerspruchsfrei kläre.

Dr. Groß Krumme Dr. Hörchner Dr. IWülle Dr. Augustin

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