Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 15.05.1952 – 5 StR 159/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Im Gegensatz zu § 18 UnedMG, der dem Schutz des Eigentums dient, enthält § 6 dieses Gesetzes lediglich polizeiliche Vorschriften zur Überwachung des sich mit dem Altmetallhandel befassenden Kleingewerbes, um im Interesse der Verhütung und Aufspürung strafbarer Handlungen Herkunft und Verbleib des im Handel umlaufenden Altmetalles verfolgen zu können. Die» se Vorschrift wendet sich nach Sinn und Zweck an den Gewerbetreibenden, neben dem oder an dessen Stelle nur sein gewerblicher Stellvertreter in Frage kommt, falls die Zuwiderhandlung in den Rahmen des ihm übertragenen Teiles des Gewerbebetriebes fällt (vgl. RGSt 61, 183). Daß der Vertreter auch die formellen Erfordernisse erfüllt, also eine förmliche Stellvertretererlaubnis besitzt, ist nicht notwendig (Landmann-Rohwer Komm. zur GewO, Bd.I 10.Aufl1.1952, § 46, Anm.5, S.541). Wer nur einzelne Rechtsgeschäfte für den Gewerbeinhaber abschließen kann, oder wem nur bestimmte Zweige des Betriebes übertragen sind, der kann nicht als gewerberechtlicher Stellvertreter gelten (vgl. Landmann-Rohwer a.a.0., § 45 Anm.2a, S.532; RGSt 63, 356).
Für das Nachschlagewerk! 225 10 /1 ns Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: 88 6 und 16 Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen
Rechtssatz:
Im Gegensatz zu § 18 UnedMG, der dem Schutz des Eigentums dient, enthält § 6 dieses Gesetzes lediglich polizeiliche Vorschriften zur Überwachung des sich mit dem Altmetallhandel befassenden Kleingewerbes, um im Interesse der Verhütung und Aufspürung strafbarer Handlungen Herkunft und Verbleib des im Handel umlaufenden Altmetalles verfolgen zu können. Die» se Vorschrift wendet sich nach Sinn und Zweck an den Gewerbetreibenden, neben dem oder an dessen Stelle nur sein gewerblicher Stellvertreter in Frage kommt, falls die Zuwiderhandlung in den Rahmen des ihm übertragenen Teiles des Gewerbebetriebes fällt (vgl. RGSt 61, 183). Daß der Vertreter auch die formellen Erfordernisse erfüllt, also eine förmliche Stellvertretererlaubnis besitzt, ist nicht notwendig (Landmann-Rohwer Komm. zur GewO, Bd.I 10.Aufl1.1952, § 46, Anm.5, S.541). Wer nur einzelne Rechtsgeschäfte für den Gewerbeinhaber abschließen kann, oder wem nur bestimmte Zweige des Betriebes übertragen sind, der kann nicht als gewerberechtlicher Stellvertreter gelten (vgl. Landmann-Rohwer a.a.0., § 45 Anm.2a, S.532; RGSt 63, 356).
Aktenzeichen: 5 StR 159/52 Urteil vom 15. Mai 1952 LG Braunschweig
Ion
5_StR 159/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Ehefrau Margarete 1 EEE , zeb. HD
aus ee 7 EEE , geboren 2 GE 1912 in »
wegen Vergehens gegen §§ 6, 16 Abs.I, 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedien Metallen und wegen Urkundenfälschung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. \saschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten Margarete HB vira das Urteil des Lanägerichts in Braunschweig vom 8.0Oktober i951 aufgehoben;
a) soweit die Angeklagte wegen Vergehens gegen 88 6 und 16 des Gesetzes über den Verkehr nit unedlen Metallen verurteilt worden ist, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen,
db) soweit die Angeklagte wegen zweier Vergehen gegen § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit
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unedlen Metallen verurteilt worden ist im Strafausspruch, c) hinsichtlich der gebildeten Gesamtstrafe. Im übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurück-
verwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe?
- Die Angeklagte ist wegen Vergehens gegen §§ 6, 16 Abs.I und wegen zweier Vergehen gegen § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. In der Revisionsschrift ist das Rechtsmittel zulässigerweise auf die Verurteilung wegen Vergehens gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen (UnedlG) beschränkt worden. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist daher rechtskräftig. Auf die in der Revisionsbegründung des Verteidigers enthaltene Rüge, insoweit habe die Anwendbarkeit des § 27b StGB geprüft werden müssen, kann daher nicht eingegangen werden.
Im übrigen rügt die Revision die Verletzung des Ver- -fahrens- und des sachlichen Rechtes.
I.
Die verfahrensrechtlichen Rügen greifen nicht durch. Soweit die Verletzung der §§ 261, 267 StPO gerügt wird, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die Beweisführung des Landgerichts. Die Revision sieht weiter einen Verstoß gegen die dem Gericht gemäß § 244 II StPO obliegende Aufklärungspflicht darin, daß in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich festgestellt ist, daß die Angeklagte die Stellvertretererlaubnis erst am 14.Juni 1951 erhalten hat. Diese Tatsache bedurfte aber, wie sich aus der nachfolgenden sachlichen Prüfung ergibt, keiner Aufklarung, da sie für die Würdigung der der Angeklagten zur Last gelegten Vergehen gegen das UnedMG belanglos ist. Soweit außerdem von der Revision beanstandet wird, es habe aufgeklärt werden müssen, daß die Angeklagte von Ende September bis Anfang Oktober 1950 nicht in Braunschweig gewesen sei, wird hiervon nur die Verurteilung gemäß §§ 6, 16 Uned&G betroffen. Hierauf braucht nicht eingegangen zu werden, da in diesen Punkte das Urteil auf die sachliche Rüge aufgehoben werden muß.
II.
Auf die sachliche Rüge war das Urteil, soweit es nicht rechtskr_ftig ist, nachzuprüfen. Dies führt nur in einem Teil zur Aufhebung des Urteils.
Die Verurteilung der Angeklagten beruht auf folgenden Feststellungen des Landgerichts: Die Angeklagte besorgte in dem von ihrem mitangeklagten Ehemann geleiteten Geschäft, der rechtskräftig wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei und Vergehens gegen §§ 6, 16 UnedNG zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden ist, hauptsächlich die Buchführung, insbesondere die Führung des Metallbuches. Gelegentlich beteiligte sie sich innerhalb des "Hofgseschäftes" auch am Einkauf, falls ihr Ehemanri oder der ebenfalls mitangeklagte und rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe verurteilte Angestellte wepner hieran verhindert waren. Im Herbst oder Winter 1950 kaufte die Angeklagte von zwei Zeugen je 40 bis 50 kg geschmolzenes Blei. Dieses war von den Zeugen auf dem Braunschweiger Verschiebebahnhof gestohlen und anschließend eingeschuolzen. Die Angeklagte erkundigte sich weder nach der Herkunft des Metalles noch nach der Anschrift der Zeugen, ließ sich den Personalausweis nicht vorlegen und unterließ die Eintragung der Ankäufe in das Metallbuch. Die Angeklagte hätte -— so führt das Landgericht aus - nach den gesamten Umständen auf einen Diebstahl schließen müssen, wenn sie mit gehöriger Aufmerksamkeit die ihr als Metallaufkäuferin obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllt hätte.
1. Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 18 UnedMG ist nicht zu bsanstinden. Die Revision wendet sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 58, 105) gegen die Verurteilung, da die Angeklagte zur Zeit der Tat lediglich Gewerkegehilfin gewesen sei.
Allerdings hat das R:ichsgericht in dar angegebenen Entscheidung für den dam.ls geltenden § 19 des Gesetzes über den Verkehr nit unedlen Motallen vom 11.6.23 ange-
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"nommen, daß diese Vorschrift einerseits nicht auf die Tätigkeit des Gewerbegehilfen ausgedehnt werden dürfe, endererseits aber auch den gewerberechtlichen Stellvertreter treffe, der an Stelle des Betriebsinhabers den Betrieb führe und nicht nur als Gehilfe nach seinen Weisungen arbeite. Die Tätigkeit des Gehilfen sei dagegen nicht "beim Betriebe" begangen.
Diese Auffassung ist jedoch vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 13.März 1952 (3.StR 59/52) aufgegeben worden: Hiernach kann im Sinne des § 18 UnedMG auch der Gewerbegehilfe beim Betriebe eines Gewerbes die Merkmale des Ankaufens und Ansichbrin- . gens erfüllen, ohne die eigene Verfügungsgewalt über die angekauften oder ansichgebrachten Sachen zu erlangen. Erforderlich ist nur, daß der Gewerbegehilfe beim Ankauf eine selbständige Tätigkeit entfaltet. Ist der Geschäftsherr in das abgeschlossene Geschäft eingeschaltet gewesen, sodaß der Gewerbegehilfe das gestohlene Gut lediglich nach seiner Weisung übernormen hat, dann kauft der Geschäftsherr selbst an und der Gewerbegehilfe scheidet als Täter . aU8.
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des 53. Strafsenats an, die dem Sinne des Gesetzes entspricht, das einen besonders wirksamen Schutz gegan die immer mehr um sich greifenden Altmetalldiebstähle bezweckt.
Daß die Angeklagte in den beiden Fällen des Ankaufs von Blei im Sinne der obigen Ausführungen selbständig gehandelt hat, ergibt sich aus den Feststellungen der Strafkammer zweifelsfrei. Sie war in diesen Fällen keinen Anweisungen ihres Ehemannes unterworfen und entschied selb- "ständig, ob sie auf die Kaufangebote eingehen wollte oder nicht. Der äußere Tatbestand des § 18 UnedllG ist daher erfüllt.
Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision meint, das Landgericht habe im Gegensatz zu den Erfahrungen des täglichen
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Lebens angenommen, daß die Angeklagte aus der äußeren Erscheinung der Zeugen Tggupund <EEB hätte erkennen. wüssen, daß diese das angabotene Blei nicht rechtmäßig erworben hätten. Auch sei die Annahue verfehlt, daß eine Befragung der Zeugen die Wahrheit an den Tag gebracht hätte. Es mag sein, daß die Ausführungen des Landgerichts in dieser kichtung allein nicht ausreichend sind. Das Landgericht verweist aber weiter darauf, daß der Angeklagten bei gewisserhafter Prüfung nicht hätte entgehen können, daß es sich um frisch eingeschmolzenes Blei handelte und ihr weiter das Auftreten der Zeugen bei der Abwicklung des Geschäftes auf?allen mußte. Wenn schlicßlich das Landgericht in diesem Zusammenhang weiter verwertet hat, daß die Metalldiebstähle auf dem Verschiebebahnhof Braunschweig in weiten Kreisen der Bevölkerung bekannt waren, so konnte das Landgericht ohne Bedenken aus diesen Ge- "samtumständen auf die Fahrlässigkeit der Angeklagten schließen. et Das Landgericht sieht jeden der beiden festgestellten Fälle der fahrlässigen Hehlerei als selbständige -Handlung im Sinne des § 74 StGB an. Das ist hier nicht zu beanstanden. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, die zur Annahme einer fortgesetztsn Handlung führen könnten.
2; Die Verurteilung gemäß _$$% 6, 16 UnedMG kann nicht aufrechterhalten werden. Im Gegensatz zu § 18 UnedNMG, der dem Schutz des Zigentums dient, enthält $.6 dieses Gesetzes lediglich polizeiliche Vorschriften zur Überwachung ‘des sich mit dem Altmetallhandel befassonden Kleingewerbes. Er soll eine Handhabe schaffen, um im Interesse der Verhütung und Aufspürung strafburer Handlungen Herkunft und Verbleib des im Handel umlaufenden Altmetalles verfolgen zu Können. Diese Vorschrift wendet sich nach Sinn und Zweck an den Gewerbetreibenden, neben dem oder an dessen Stelle nur sein gewerblicher Stellvertreter in Frage kommt, falls die Zuwiderhändlung in den Rahmen des ihn
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übertragenen Teiles des Gewerbebetriebes fällt (vgl. RGSt 61, 183). Daß der Vertreter auch die formellen Erforderalsse erfüllt, also eine förmliche Stellvertretererlaubnis besitzt, ist nicht notwendig (Landmann-Rohwer Komn. sur GewO, Bd.I 10.Aufl. 1952, § 46, Anm.5, S.541l).
Daß die Angeklagte gewerberechtliche Stellvertretezin ihres Ehemannes gewesen ist, geht aus den Feststellungen der Strafkammer nicht hervor. Daß ihr die Führung @es Metallbuches oblag und sie gelegentlich - wenn auch salbetändig — Einkäufe tätigte, ist nicht ausreichend.
Es muß sich um eine Stellvertretung im Sinne des § 45 GewO handeln. Hier wird jedoch nur als Stellvertreter an- &asehen, wer an Stelle des mit dem Gewerbebetrieb selbst nieht befaßten Geschäftsherrn das Gewerbe ausübt. Wer nur einzelne Rechtsgeschäfte für den Gewerbeinhaber abschließen kann, oder wen nur bestimmte Zweige des Betriehas übertragen sind, der kann nicht als gewerberechtlieher Stellvertreter gelten (vgl. Lanämann-Rohwer 8.8.0., §§ 45 Ann.2a, 8.532; ROSt 63, 356).
Sgweit die Verurteilung wegen Vergehens gegen 8% 6, 16-UneduG erfolgt ist, mußte das Urteil daher in Schulaund Strafausspruch aufgehoben werden und zwar gemäß § 353 II StPO mit den zugrundeliegenden Feststellungen.
3. Soweit die im Schuldausspruch nicht zu beanstandenden Verurteilungen wegen Vergehens gegen § 18 UnedNG in Betracht kommen, mußte. das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden, da nicht auszuschließen ist, daß dleger Aureh die Verurteilung. gemäß §§ 6, 16 UnedMG beeinfjuBßt worden äst. Aufzuheben war. ‘schließlich die gebil-. dete' Gesamtstrafe.
Hieimach wär, entsprechend dem Äntrage des Ober deganwälts, wie geschehen zu erkenrien.
Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer