Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 13.03.1955 – 2 StR 618/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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v sıR 618/52 2501 056
ImNamen des Volkes
In der Strefsache
gegen
den Abbruchunternehmer Jose? W un aus " “OD, zeboren am GER 1914 in vum, u
wegen Hehlerei u.a.
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hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 19553, an der teilgenommen haben:
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Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Iudwig
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. 8 bei der Verhandlung,
Ianägerichtsrat WEHRERNER o<: der Verkündung als Vertreter der desanwaltschaft,
Justizsekretär ums
. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
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Auf die Revision des Angeklagten N wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom.24. März
1952 aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Die .Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen llehls-- rei in Tateinheit mit unerlaubtem Handei mit unedlen Metallen verurteiit. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts behauptet, hat Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Geschalte des von seiner Ehefrau betrielenen. Rohproduktenhandels wahrgenommen und am 16. September 1951 4 Ztr Kupferleitungsdraht, die der Mitangeklagte ] gestohlen hatte, gekauft. Dass er das Metall für das Ceschäft seiner Frau in ihrem Auftrag ankaufte, steht der Annahme einer Hehlerci nicht entgegen, da die Merkmale des Ankeufs und des Ansichbringens auch bei Herstellung einer fremdcn Verfügungsgewalt gegeben sind, sofern er selbständig tätig wurde (BEHSt 2, 355).
Nicht bedenkenfrei sind jedoch die Erörterungen zur Inneren Tatseit2,
Das Urteil führt zwar an, daß der Angeklagte die Absicht hatte "zum eigenen Vorteil zu handeln". Es 1äßt jedoch jede Feststellung vermissen, welche Yorteile er erlangen wollte. Es ist nicht zu ersehen, ob er für seine Arbeit Entgelt erhielt oder am Gewinn beteiligt war oder ihm andere Vorteile aus dem Geschäft zugeflossen sind oder zufliessen sollten. Wenn dies avch naheliegt, kann es doch aus den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden,
Auch die Ausführungen zum Vorsatz begegnen Bedonken. Die Strafkammer hält Zür erwiesen, dass Be schon vor dem Diebstahl mit dem Angeklagten Verbindung wegen der
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Abnahme des Drahtes aufgenommen hatte, und folgert hier... aus, dass diesem die Herkunft bekannt war. Sie stellt aber nicht fest, dass B@B bei den Verhandlungen mitteilte, er wolle den zu-verkaufenden Draht erst stehlen. Ob sie auch ohne diese Peststellung eine Kenntnis des Angeklagten
von dem strafbaren Vorerwerb angenömmen hätte, ist aber umsomehr zweifelhaft, als die Hilfserwägung bereits der Vermutung Raum gibt, dass sie nicht von dem Wissen des
“ Angeklagten überzeugt gewesen ist (BEE. 5 StR 441/52, ° Urteil vom 29. Mai 1952).
Auch diese ist rechtlich zu beanstanden. Die Strafkammer schljeßt nach der züsammenfassenden Schlußfeststellung (UA $S 13) aus den Umständen der Anlieferung und dem gezahlten Minderpreis, daß der Angeklagte Zweifel über die Herkunft des Metalls hatte und trotz dieser Zweifel es ankaufte. Die Annahme, er habe deshalb mit bedingten Vorsatz gehandelt, ist jedoch nicht vereinbar mit der weiteren Erwägung (UA S 9), er hätte angesichts der zwangsläufig auftauchenden Zweifel die Herkunft des Metails prüfen müssen, Daß er dies unterließ, würde nur eine Fahrlässigkeit begründen können, Dass die Strafkammer die 3eweisregeln des § 259 StGB, der Angeklagte habe aus den Umständen des Kaufes den strafbaren Vorerwerb annehmen müssen,. anwenden wollte, ist aus der Hilfserwägung und der Schlußfeststellung, in der sie einen bedingten Vorsatz bejaht, nicht zu entnehmen (R6St 55, 204).
. Auch die Verur teilung wegen eines Vergehens nach §§ 1, 16 Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen ist bedenklich. Erlaubnispflichtig nach § 1 ist nur der
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Gewerbetreibende selbst oder sein Stellvertreter. Als solcher ist dabei entsprechend § 45 GewO zu erachten, wer an Stelle des Gewerbetreibenden den Betrieb selbständig führt, nicht aber,wer unter ihm als Gehilfe nach seiner Weisung arbeitet, mag er auch befugt.sein, einzelne Rechtsgeschäfte abzuschliessen (RGSt 58, 103; 63, 353, 356). Dass der Angeklagte solche Befugnisse zur selbständigen Führung
des Geschäftsbetriebes hatte, läßt sich der Feststellung, er habe die Geschäfte für seine Frau wahrgenommen, nicht mit ausreichender Bestimmtheit entnehmen,
Dr. Dotterweich Henneka Dr. Saver Dr. Iudwig Dr. Arndt