Gesetze / Makler- und Bauträgerverordnung
MaBV§ 10 Buchführungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/10#abs-1 (1) Der Gewerbetreibende hat von der Annahme des Auftrages an nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/10#abs-2 (2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen sämtlicher Gewerbetreibender müssen ersichtlich sein
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/10#abs-3 (3) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung müssen ferner folgende Angaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/10#abs-4 (4) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 folgende Angaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/10#abs-5 (5) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen sämtlicher Gewerbetreibender müssen ferner ersichtlich sein, soweit dies im Einzelfall in Betracht kommt,
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/10#abs-6 (6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten des Gewerbetreibenden bleiben unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 MaBV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.05.2016 – I ZR 5/15Pflicht des Vorkaufsberechtigten zur Zahlung der Maklerprovision: Herabsetzung auf den üblichen Betrag bei Vereinbarung einer unüblich hohen Maklerprovision im KaufvertragZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
02.05.2012 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2012 (BGBl. I 1006 546)
BGBl. 2012 I S. 1006
-
09.03.2010 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2010 (BGBl. I 264)
BGBl. 2010 I S. 264
-
21.12.2007 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3089)
BGBl. 2007 I S. 3089
-
24.04.2003 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 2003 (BGBl. I 547)
BGBl. 2003 I S. 547
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.