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Artikel 10 · BT-Drs. 16/5576 · S. 103

Zu Artikel 10 (Änderung der Makler- und Bauträger-

Zu Artikel 10 (Änderung der Makler- und Bauträger-
verordnung)
Zu Nummer 1 (§ 10)
Die Buchführungspflichten des Gewerbetreibenden orien-
tierten sich in der bisherigen Fassung an § 19 KAG und § 3
des Auslandsinvestmentgesetzes und werden nunmehr an
§ 121 Abs. 1 und 3 sowie § 123 InvG, die an die Stelle von
§ 19 KAG und § 3 des Auslandsinvestmentgesetzes getreten
sind, angepasst. Daher differenziert der neue § 10 Abs. 3
Nr. 5 zwischen ausführlichem und vereinfachtem Verkaufs-
prospekt, berücksichtigt die Unterscheidung zwischen den
Vertragsbedingungen eines Sondervermögens und der Sat-
zung einer Investmentaktiengesellschaft und bezieht auch
die Jahres- und Halbjahresberichte für Investmentvermögen
in die Buchführung mit ein. Zudem wurde klargestellt, dass
der Gewerbetreibende nicht das Datum der Vertriebsanzeige
kennen, sondern wegen der Bereichsausnahme des § 2
Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG wissen muss, ob und seit wann die
ausländische Investmentgesellschaft zum Vertrieb ihrer In-
vestmentanteile berechtigt ist. Im Übrigen handelt es sich
um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 2 (§ 11)
Zu Buchstabe a
Die neue Überschrift trägt dem erweiterten Inhalt der Rege-
lung Rechnung.
Zu Buchstabe b
Die Informationspflichten in § 11 sollen an die neue Rechts-
lage in § 121 Abs. 1 und 3 sowie § 123 des Investment-
gesetzes angepasst werden. Dies wäre über den bisherigen
Drucksache 16/5576 – 104 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Verweis auf § 10 Abs. 3 Nr. 5 nicht möglich gewesen, da
auf diese Weise die differenzierten Pflichten der vorstehen-
den Regelungen des Investmentgesetzes nicht hätten abge-
bildet werden können. Nach § 121 Abs. 1 muss in der Regel
nur der vereinfachte Verkaufsprospekt kostenlos und unauf-
gefordert angeboten werden; der ausführliche Verkaufspros-
pe

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.372 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/5576, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 514.041–517.413 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 5597aaf1ad53d03b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP