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Artikel 10 · BT-Drs. 16/5576 · S. 103
Zu Artikel 10 (Änderung der Makler- und Bauträger-
Zu Artikel 10 (Änderung der Makler- und Bauträger- verordnung) Zu Nummer 1 (§ 10) Die Buchführungspflichten des Gewerbetreibenden orien- tierten sich in der bisherigen Fassung an § 19 KAG und § 3 des Auslandsinvestmentgesetzes und werden nunmehr an § 121 Abs. 1 und 3 sowie § 123 InvG, die an die Stelle von § 19 KAG und § 3 des Auslandsinvestmentgesetzes getreten sind, angepasst. Daher differenziert der neue § 10 Abs. 3 Nr. 5 zwischen ausführlichem und vereinfachtem Verkaufs- prospekt, berücksichtigt die Unterscheidung zwischen den Vertragsbedingungen eines Sondervermögens und der Sat- zung einer Investmentaktiengesellschaft und bezieht auch die Jahres- und Halbjahresberichte für Investmentvermögen in die Buchführung mit ein. Zudem wurde klargestellt, dass der Gewerbetreibende nicht das Datum der Vertriebsanzeige kennen, sondern wegen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG wissen muss, ob und seit wann die ausländische Investmentgesellschaft zum Vertrieb ihrer In- vestmentanteile berechtigt ist. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen. Zu Nummer 2 (§ 11) Zu Buchstabe a Die neue Überschrift trägt dem erweiterten Inhalt der Rege- lung Rechnung. Zu Buchstabe b Die Informationspflichten in § 11 sollen an die neue Rechts- lage in § 121 Abs. 1 und 3 sowie § 123 des Investment- gesetzes angepasst werden. Dies wäre über den bisherigen Drucksache 16/5576 – 104 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Verweis auf § 10 Abs. 3 Nr. 5 nicht möglich gewesen, da auf diese Weise die differenzierten Pflichten der vorstehen- den Regelungen des Investmentgesetzes nicht hätten abge- bildet werden können. Nach § 121 Abs. 1 muss in der Regel nur der vereinfachte Verkaufsprospekt kostenlos und unauf- gefordert angeboten werden; der ausführliche Verkaufspros- pe
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.372 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/5576, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 514.041–517.413 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 5597aaf1ad53d03b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP