Gesetze / Makler- und Bauträgerverordnung
MaBV§ 4 Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/4#abs-1 (1) Der Gewerbetreibende darf Vermögenswerte des Auftraggebers, die er erhalten hat oder zu deren Verwendung er ermächtigt worden ist, nur verwenden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/4#abs-2 (2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Gewerbeordnung, in denen er das Bauvorhaben für mehrere Auftraggeber vorbereitet und durchführt, die Vermögenswerte der Auftraggeber nur im Verhältnis der Kosten der einzelnen Einheiten zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens verwenden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 4 MaBV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Dresden, 21.05.2025 – 22 U 195/25
- OLG Saarbrücken, 07.03.2007 – 1 U 555/05 - 196
- BGH, 11.10.2007 – VII ZR 235/05
- FG Saarland, 16.05.2013 – 1 K 1680/10Zitiert von 3
- OLG Celle, 12.02.2001 – 4 U 289/99Zitiert von 3
- BGH, 11.01.2007 – VII ZR 229/05
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 25.11.2025 – 3 U 171/24
- FG Saarland, 12.10.2011 – 1 V 1266/11
- BGH, 26.02.2009 – III ZR 135/08Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 MaBV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.05.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2018 (BGBl. I 550)
BGBl. 2018 I S. 550
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02.05.2012 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2012 (BGBl. I 1006 546)
BGBl. 2012 I S. 1006
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09.03.2010 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2010 (BGBl. I 264)
BGBl. 2010 I S. 264
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.