Gesetze / Makler- und Bauträgerverordnung

MaBV

§ 4 Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers

Stand: 01.08.2026

Bund2 Fassungen12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/4#abs-1 (1) Der Gewerbetreibende darf Vermögenswerte des Auftraggebers, die er erhalten hat oder zu deren Verwendung er ermächtigt worden ist, nur verwenden

1.
in den Fällen des § 34c Absatz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung zur Erfüllung des Vertrages, der durch die Vermittlung oder die Nachweistätigkeit des Gewerbetreibenden zustande gekommen ist,
2.
in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung zur Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens, auf das sich der Auftrag bezieht; als Bauvorhaben gilt das einzelne Gebäude, bei Einfamilienreihenhäusern die einzelne Reihe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/4#abs-2 (2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Gewerbeordnung, in denen er das Bauvorhaben für mehrere Auftraggeber vorbereitet und durchführt, die Vermögenswerte der Auftraggeber nur im Verhältnis der Kosten der einzelnen Einheiten zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens verwenden.

§ 3 § 5