Gesetze / Makler- und Bauträgerverordnung
MaBV§ 11 Informationspflicht und Werbung
Stand: 10.06.2019
Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber in Textform und in deutscher Sprache folgende Angaben mitzuteilen, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 können durch Verweis auf die Internetseite des Gewerbetreibenden erfolgen. Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann er die Übermittlung der Angaben in der Amtssprache eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlangen, wenn er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat.
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.05.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2018 (BGBl. I 550)
BGBl. 2018 I S. 550
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02.05.2012 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2012 (BGBl. I 1006 546)
BGBl. 2012 I S. 1006
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22.06.2011 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I 1126)
BGBl. 2011 I S. 1126
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09.03.2010 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2010 (BGBl. I 264)
BGBl. 2010 I S. 264
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21.12.2007 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3089)
BGBl. 2007 I S. 3089
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.