Gesetze / Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG§ 10 Haftung des Rechtsverletzers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- LAG Köln, 07.09.2021 – 9 Ta 107/21
- BGH, 05.02.2025 – I ZB 78/24Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei schadensbezogener Vergleichsberechnung und HerausgabeanspruchZitiert von 5
- BGH, 16.12.2021 – I ZR 186/20Darlegungs- und Beweislast im wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsprozess: Umgehung von Geheimhaltungsmaßnahmen beim NachahmungsschutzZitiert von 13
- OLG Karlsruhe, 18.03.2025 – 12 U 190/23Zitiert von 3
4 Entscheidungen zu § 10 GeschGehG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/10#abs-1 (1) Ein Rechtsverletzer, der vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. § 619a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/10#abs-2 (2) Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Rechtsverletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages bestimmt werden, den der Rechtsverletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Zustimmung zur Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses eingeholt hätte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/10#abs-3 (3) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, von dem Rechtsverletzer eine Entschädigung in Geld verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.