Gesetze / Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG§ 5 Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 28.04.2022 – 6 U 39/21Zitiert von 2
- LAG Köln, 29.01.2026 – 6 SLa 17/25
- OLG Frankfurt am Main, 17.05.2022 – 11 U 115/21Zitiert von 1
- BGH, 13.05.2022 – V ZR 7/21Eigentumsbeeinträchtigung: Darlegungs- und Beweislast für die Einwilligung des Eigentümers in die EinwirkungZitiert von 8
- OLG Celle, 06.03.2025 – 13 U 25/24 (Kart)
- OLG Dresden, 14.03.2023 – 4 U 1377/22
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 5 GeschGehG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GeschGehG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Verbote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere
1.
zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien;
2.
zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen;
3.
im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn dies erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann.