Gesetze / Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG§ 5 Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Verbote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere
1.
zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien;
2.
zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen;
3.
im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn dies erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 5 GeschGehG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 28.04.2022 – 6 U 39/21Zitiert von 2
- LAG Köln, 29.01.2026 – 6 SLa 17/25
- OLG Frankfurt am Main, 17.05.2022 – 11 U 115/21Zitiert von 1
- ArbG Düsseldorf, 08.04.2022 – 11 Ca 450/22Zitiert von 1
- BGH, 13.05.2022 – V ZR 7/21Eigentumsbeeinträchtigung: Darlegungs- und Beweislast für die Einwilligung des Eigentümers in die EinwirkungZitiert von 8
- OLG Celle, 06.03.2025 – 13 U 25/24 (Kart)
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 14.03.2023 – 4 U 1377/22
- LG München II, 22.12.2022 – 44 O 12475/22
- ArbG Detmold, 03.03.2021 – 2 Ga 1/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GeschGehG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.