Gesetze / Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG§ 15 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/15#abs-1 (1) Für Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/15#abs-2 (2) Für Klagen nach Absatz 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschGehG/15#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht die Klagen nach Absatz 1 der Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 15 GeschGehG →
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Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 31.03.2022 – 6 W 15/22Zitiert von 1
- BayObLG, 22.02.2023 – 102 AR 73/22Zitiert von 9
- OLG Köln, 10.01.2023 – 8 AR 24/22
- BAG, 29.01.2026 – 8 AZR 82/25 (A)Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
- ArbG Paderborn, 20.03.2024 – 2 Ca 642/23
- ArbG Aachen, 13.01.2022 – 8 Ca 1229/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- ArbG Heilbronn, 26.10.2023 – 8 Ga 2/23
- LG Mannheim, 14.04.2023 – 7 O 91/22
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2020 – 6 W 113/20Zitiert von 2
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