§ 262 Auflösungsgründe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/262#abs-1 (1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/262#abs-2 (2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 262 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Thüringen, 28.09.2016 – 3 K 742/15Zitiert von 1
- OLG Köln, 06.05.2021 – 18 U 133/20
- LG Bonn, 02.05.2002 – 14 O 160/00Zitiert von 2
- BGH, 23.10.2006 – II ZR 162/05Zitiert von 3
- BFH, 17.11.2020 – VIII R 20/18Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von AktienZitiert von 7
- BFH, 13.03.2018 – IX R 38/16(Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG bei Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse)Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BAG, 19.02.2026 – 6 AZR 102/25Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 2
- BGH, 22.10.2024 – II ZR 97/23Vorstandsbezüge und Verschlechterung der Lage der Gesellschaft; Umfang der rechtlichen Prüfung der BilligkeitZitiert von 3
- FG Münster, 23.03.2023 – 1 K 2478/21 EZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 262 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 262 geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.