§ 262 Auflösungsgründe
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/262#abs-1 (1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/262#abs-2 (2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.
Wird zitiert von 62 Entscheidungen zu § 262 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Thüringen, 28.09.2016 – 3 K 742/15Zitiert von 1
- LG Köln, 24.07.2020 – 82 O 6/20
- OLG Köln, 06.05.2021 – 18 U 133/20
- LG Bonn, 02.05.2002 – 14 O 160/00Zitiert von 2
- BGH, 23.10.2006 – II ZR 162/05Zitiert von 3
- BFH, 17.11.2020 – VIII R 20/18Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von AktienZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BAG, 19.02.2026 – 6 AZR 102/25Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 2
- BGH, 22.10.2024 – II ZR 97/23Vorstandsbezüge und Verschlechterung der Lage der Gesellschaft; Umfang der rechtlichen Prüfung der BilligkeitZitiert von 3
- FG Münster, 23.03.2023 – 1 K 2478/21 EZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 262 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 262 geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.