Gesetze / Gemeindefinanzreformgesetz
GemFinRefG§ 5a Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemFinRefG/5a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes wird auf die einzelnen Länder nach Schlüsseln verteilt. Die Schlüssel bemessen sich nach der Summe der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 ermittelten Gemeindeschlüssel je Land.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemFinRefG/5a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt, indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüsselzahl festgesetzt wird. Die Schlüsselzahl setzt sich zusammen
Die Merkmale nach Satz 2 Nummer 2 und 3 werden mit dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz der jeweiligen Erfassungszeiträume gewichtet. Nach erfolgter erstmaliger Festsetzung des Verteilungsschlüssels wird der Schlüssel unter Beibehaltung der in Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 festgelegten Anzahl von Jahren alle drei Jahre, erstmals zum 1. Januar 2021, aktualisiert. Die Aktualisierung erfolgt auf der Grundlage der Datenbasis, die beim Statistischen Bundesamt zum 1. April des dem Jahr der Aktualisierung vorangehenden Jahres verfügbar ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GemFinRefG/5a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die sich aus den Verteilungsschlüsseln nach Absatz 2 ergebenden Anteile an der Umsatzsteuer werden auf die einzelnen Länder jeweils nach Schlüsseln verteilt, die vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt werden. Die Länder stellen dem Bundesministerium der Finanzen die für die Ermittlung der Schlüssel notwendigen Daten zur Verfügung. Die Anteile an der Umsatzsteuer nach Absatz 2 werden jeweils nach Schlüsseln auf die Gemeinden aufgeteilt, die von den Ländern nach Absatz 2 ermittelt und durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung festgesetzt werden. Die Länder ermitteln die Schlüsselzahlen ihrer Gemeinden auf der Grundlage von Schlüsselzahlen, die aus Bundessummen abgeleitet und durch die Länder auf Eins normiert werden.
Änderungsverlauf
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2142)
BGBl. 2022 I S. 2142
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2522 446)
BGBl. 2018 I S. 2522
BGBl. 2018 I S. 2522 Gesetzgebungsmaterialien
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21.11.2016 Ausfertigung
§ 5a aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2613)
BGBl. 2016 I S. 2613
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