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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2142

BGBl. 2022 I S. 2142 · 15.717 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2142
                                           Gesetz
                        zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes,
                     des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
                                              Vom 4. Dezember 2022

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
              Finanzausgleichsgesetzes

  Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden die das Jahr 2022 betreffen-
   den Wörter „minus 11 706 407 683 Euro“ durch die
   Wörter „minus 15 008 682 590 Euro“ und die das
   Jahr 2022 betreffende Angabe „9 306 407 683 Euro“
   durch die Angabe „12 608 682 590 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
                          „§ 12a

              Abweichende Bestimmungen
         für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023
      Für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023 sind in
   der Rechtsverordnung nach § 12 die Unterschiede
   zwischen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen
   der Länder auf der Grundlage des Zensus 2022
   einerseits und den fortgeschriebenen Einwohner-
   zahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus
   2011 andererseits wie folgt zu berücksichtigen: Die
   Einwohnerzahlen der Länder nach den §§ 2, 7
   Absatz 3 und § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem
   den Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage
   des Zensus 2011 für das Ausgleichsjahr 2022 ein
   Drittel und für das Ausgleichsjahr 2023 zwei Drittel
   der Unterschiede nach Satz 1 hinzugerechnet
   werden.“

                      Artikel 2
               Weitere Änderung des
             Finanzausgleichsgesetzes
   Das Finanzausgleichsgesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden die das Kalenderjahr 2023
   betreffenden Wörter „minus 9 706 407 683 Euro“
   durch die Wörter „minus 9 892 407 683 Euro“,
   wird die das Kalenderjahr 2023 betreffende An-
   gabe „7 306 407 683 Euro“ durch die Angabe
   „7 492 407 683 Euro“, werden die das Kalenderjahr
   2024 betreffenden Wörter „minus 9 894 407 683
   Euro“ durch die Wörter „minus 10 080 407 683
   Euro“, wird die das Kalenderjahr 2024 betreffende
   Angabe „7 494 407 683 Euro“ durch die Angabe
   „7 680 407 683 Euro“, werden die die Kalender-
   jahre 2025 und 2026 jeweils betreffenden Wörter
   „minus 9 519 407 683 Euro“ durch die Wörter „mi-
   nus 9 705 407 683 Euro“, wird die die Kalen-
   derjahre 2025 und 2026 jeweils betreffende An-
   gabe „7 119 407 683 Euro“ durch die Angabe
   „7 305 407 683 Euro“, werden die die Kalenderjahre
   ab 2027 betreffenden Wörter „minus 9 331 407 683
   Euro“ durch die Wörter „minus 9 517 407 683 Euro“
   und wird die die Kalenderjahre ab 2027 betreffende
   Angabe „6 931 407 683 Euro“ durch die Angabe
   „7 117 407 683 Euro“ ersetzt.
2. In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „50 920 000
   Euro“ durch die Angabe „15 580 000 Euro“, die An-
   gabe „34 304 000 Euro“ durch die Angabe
   „10 496 000 Euro“, die Angabe „85 492 000 Euro“
   durch die Angabe „26 158 000 Euro“, die Angabe
   „50 116 000 Euro“ durch die Angabe „15 334 000
   Euro“ und die Angabe „47 168 000 Euro“ durch die
   Angabe „14 432 000 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 2143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2143
                       Artikel 3
                   Änderung des
               Stabilitätsratsgesetzes
  Das Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009
(BGBl. I S. 2702), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter
      „Bundesministerin oder der Bundesminister für

      Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Bun-
      desministerin oder der Bundesminister für Wirt-
      schaft und Klimaschutz“ ersetzt.
   b) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.

 2. § 2 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 2

              Aufgaben des Stabilitätsrates

      (1) Aufgaben des Stabilitätsrates sind
   1. die fortlaufende Überwachung der Haushalte
      des Bundes und der Länder sowie die Durch-
      führung von Sanierungsverfahren,

   2. die Überwachung der Einhaltung der Verschul-
      dungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des
      Grundgesetzes durch den Bund und alle einzel-
      nen Länder und
   3. die Überwachung der Einhaltung der Ober-
      grenze des strukturellen gesamtstaatlichen Fi-
      nanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des
      Haushaltsgrundsätzegesetzes.

   Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere
   Aufgaben übertragen werden.
     (2) Der Stabilitätsrat fasst zu den Ergebnissen
   der Überwachung jeweils einen Beschluss.“
 3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Regelmäßige“

      durch das Wort „Fortlaufende“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Das Wort „regelmäßig“ wird gestrichen.
      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Dafür legt er für Vergleichszwecke geeig-

          nete Kennziffern, die auf Daten zur aktuellen

          Haushaltslage und zur Finanzplanung basie-

          ren, sowie eine Projektion der mittelfristigen

          Haushaltsentwicklung auf Basis einheit-

          licher Annahmen fest. Die Kennziffern und
          die Projektion bilden zusammen das Analy-
          sesystem der fortlaufenden Haushaltsüber-
          wachung.“

   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Der Stabilitätsrat berät jährlich über die
      Haushaltslage des Bundes und jedes einzelnen
      Landes auf Grundlage eines Berichts der jewei-
      ligen Gebietskörperschaft, der Angaben zu dem
      Analysesystem nach Absatz 1 und die Ergeb-
      nisse zur Einhaltung der bundes- und jeweiligen
      landesrechtlichen Verschuldungsregel enthalten
      soll.“
   d) Absatz 3 wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 4
       Prüfung einer drohenden Haushaltsnotlage“.

  b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Der Stabilitätsrat beschließt für die einzelnen
     Kennziffern nach § 3 Absatz 1 Schwellenwerte,
     deren Überschreitung auf eine drohende Haus-
     haltsnotlage hinweisen kann.“

  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
         „2. der Bund oder ein Land bei der Mehrzahl
             der Kennziffern nach § 3 Absatz 1 die
             Schwellenwerte nach Absatz 1 über-

             schreitet oder“.

     bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

         „3. für den Bund oder ein Land die Projek-
             tion nach § 3 Absatz 1 eine entspre-
             chende Entwicklung ergibt. In diesem
             Fall kann von einer Prüfung abgesehen
             werden, wenn die Ergebnisse der Pro-
             jektion bereits Gegenstand einer Prü-
             fung waren und sich danach nicht we-
             sentlich geändert haben.“

  d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Der Stabilitätsrat beschließt auf der
     Grundlage der Ergebnisse der Prüfung nach Ab-
     satz 3, ob im Bund oder in dem betreffenden
     Land eine Haushaltsnotlage droht.“

  e) Absatz 5 wird aufgehoben.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
        „(1) Hat der Stabilitätsrat eine drohende
     Haushaltsnotlage nach § 4 Absatz 4 für den
     Bund oder ein Land festgestellt, vereinbart er

     mit der betroffenen Gebietskörperschaft ein Sa-

     nierungsprogramm. Der Bund oder das Land
     unterbreitet hierfür Vorschläge.
       (2) Das Sanierungsprogramm und seine Um-
     setzung zielen darauf ab, die Haushaltslage der
     betroffenen Gebietskörperschaft zu verbessern,

     sodass das Ergebnis der fortlaufenden Haus-

     haltsüberwachung nach § 3 für das betroffene

     Land oder den Bund in absehbarer Zeit nicht

     mehr auf eine drohende Haushaltsnotlage hin-

     weist.

        (3) Um das übergeordnete Sanierungsziel
     nach Absatz 2 zu erreichen, legt das Sanie-
     rungsprogramm auf das jeweilige Land oder
     den Bund zugeschnittene jährliche und auf ein-
     zelne oder mehrere Kennziffern oder die Projek-
     tion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung
     nach § 3 Absatz 1 bezogene Zielwerte sowie
     darauf zugeschnittene Sanierungsmaßnahmen
     fest.
        (4) Die jeweilige Laufzeit des Sanierungspro-
     gramms für den Bund oder das Land beträgt
     mindestens zwei Jahre. Wenn die fortlaufende
     Haushaltsüberwachung keine Anzeichen für
     eine drohende Haushaltsnotlage mehr ergibt,
BGBl. 2022, Seite 2144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2144
       kann das Sanierungsverfahren vorzeitig beendet
       werden. Falls sich bereits vor Ablauf des verein-
       barten Sanierungsprogramms aus der Haus-
       haltsüberwachung Anzeichen dafür ergeben,
       dass eine drohende Haushaltsnotlage fortbeste-
       hen wird, kann das Sanierungsprogramm durch
       Vereinbarung zwischen dem Stabilitätsrat und
       dem Bund oder dem Land verlängert werden.“

  b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-
     fügt:
          „(5) Der Bund oder das Land setzt das ver-
       einbarte Sanierungsprogramm in eigener Ver-
       antwortung um und berichtet dem Stabilitätsrat
       darüber mindestens jährlich. Werden Vorgaben
       des Sanierungsprogramms verfehlt, prüft der
       Stabilitätsrat im Einvernehmen mit dem Bund
       oder dem Land, ob weitere Maßnahmen zur Er-
       reichung der Zielwerte erforderlich sind.
           (6) Setzt der Bund oder das Land das Sa-
       nierungsprogramm nur unzureichend um, be-
       schließt der Stabilitätsrat eine Aufforderung zur
       verstärkten Haushaltssanierung. Höchstens ein
       Jahr nach dieser Aufforderung prüft der Stabi-
       litätsrat, ob der Bund oder das Land die not-
       wendigen Maßnahmen zur Haushaltssanierung
       ergriffen hat. Wurden die notwendigen Maß-
       nahmen nicht ergriffen, fordert der Stabilitätsrat
       den Bund oder das Land erneut auf, die Be-
       mühungen um eine Haushaltssanierung zu ver-
       stärken.“
6. Die §§ 5a bis 8 werden die §§ 6 bis 9.
7. Der neue § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Überprüfung“

     durch das Wort „Überwachung“ ersetzt.

  b) In Absatz 1 werden die Wörter „überprüft regel-
     mäßig im Herbst eines Jahres“ durch das Wort
     „überwacht“ ersetzt.

  c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Der Stabilitätsrat überprüft jährlich die
       von jeder Gebietskörperschaft ermittelten Er-
       gebnisse eines zwischen Bund und Ländern ab-
       gestimmten Analysesystems, das sich an den
       Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten auf-
       grund des Vertrages über die Arbeitsweise der
       Europäischen Union zur Einhaltung der Haus-
       haltsdisziplin orientiert. Grundlage ist ein ein-
       heitliches Konjunkturbereinigungsverfahren.“

8. Der neue § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 7
                      Überwachung der
                 Einhaltung der Obergrenze
             des strukturellen gesamtstaatlichen
          Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2
             des Haushaltsgrundsätzegesetzes“.

  b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

  c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Kommt die Überprüfung zu dem Ergebnis,
       dass die Obergrenze des strukturellen gesamt-
       staatlichen Finanzierungsdefizits überschritten
       wird und keine zulässige Abweichung gemäß

      § 51 Absatz 2 Satz 2 des Haushaltsgrundsätze-
      gesetzes vorliegt, empfiehlt der Stabilitätsrat
      Maßnahmen, die geeignet sind, das überhöhte
      Finanzierungsdefizit zu beseitigen.“
   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch das
          Wort „Überprüfung“ und das Wort „im“
          durch das Wort „vom“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
 9. In dem neuen § 8 werden die Absätze 3 und 4 wie
    folgt gefasst:
      „(3) Der Beirat gibt eine Stellungnahme zur Ein-
   haltung der Obergrenze des strukturellen gesamt-
   staatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2
   des Haushaltsgrundsätzegesetzes ab. Die Vorsit-
   zende oder der Vorsitzende des Beirats nimmt in-
   soweit an der Beratung des Stabilitätsrates teil.
   Kommt der Beirat zu der Auffassung, dass die
   Obergrenze nicht eingehalten wird und keine zuläs-
   sige Abweichung gemäß § 51 Absatz 2 Satz 2 des
   Haushaltsgrundsätzegesetzes vorliegt, gibt er
   Empfehlungen für Maßnahmen ab, die geeignet
   sind, das überhöhte Finanzierungsdefizit zu besei-
   tigen. Die Stellungnahme und Empfehlungen des
   Beirats sind dem Bericht nach § 7 Absatz 3 bei-
   zufügen.
      (4) Der Stabilitätsrat veröffentlicht die vom Bei-
   rat vorgelegten Stellungnahmen und Empfehlun-
   gen.“
10. Der neue § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9

                  Veröffentlichung der

      Beschlüsse und Unterrichtung der Parlamente

     (1) Der Stabilitätsrat veröffentlicht seine Be-
   schlüsse nach § 2 Absatz 2 und die ihnen zugrun-
   deliegenden Beratungsunterlagen.

      (2) Die Bundesregierung und die Landesregie-
   rungen leiten die Beschlüsse des Stabilitätsrates
   und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunter-
   lagen sowie die Stellungnahmen des Beirats nach
   § 8 Absatz 3 Satz 1 den jeweiligen Parlamenten
   zu.“

                       Artikel 4

                 Änderung des
          Gemeindefinanzreformgesetzes

   Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung

der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I
S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“
   durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.

2. § 6 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

     „(8) Die Landesregierungen können durch
  Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die
  Festsetzung und Abführung der Umlage einschließ-
  lich der Festlegung des zuständigen Finanzamts
  oder sonstiger zuständiger Landesbehörden tref-
  fen.“
BGBl. 2022, Seite 2145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2145
                      Artikel 5
               Änderung des
    Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
  § 15 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2021
(BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5“ durch die
   Angabe „§ 13“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“
   durch die Angabe „§ 13 Absatz 2“ ersetzt.

                       Artikel 6

                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2

am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 4. Dezember

2022
                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier
                                          Der Bundeskanzler
                                              Olaf Scholz
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                         Christian Lindner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2142. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 505e1e683a4b2180….