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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2142
BGBl. 2022 I S. 2142 · 15.717 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes,
des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
Vom 4. Dezember 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die das Jahr 2022 betreffen-
den Wörter „minus 11 706 407 683 Euro“ durch die
Wörter „minus 15 008 682 590 Euro“ und die das
Jahr 2022 betreffende Angabe „9 306 407 683 Euro“
durch die Angabe „12 608 682 590 Euro“ ersetzt.
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Abweichende Bestimmungen
für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023
Für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023 sind in
der Rechtsverordnung nach § 12 die Unterschiede
zwischen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen
der Länder auf der Grundlage des Zensus 2022
einerseits und den fortgeschriebenen Einwohner-
zahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus
2011 andererseits wie folgt zu berücksichtigen: Die
Einwohnerzahlen der Länder nach den §§ 2, 7
Absatz 3 und § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem
den Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage
des Zensus 2011 für das Ausgleichsjahr 2022 ein
Drittel und für das Ausgleichsjahr 2023 zwei Drittel
der Unterschiede nach Satz 1 hinzugerechnet
werden.“
Artikel 2
Weitere Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die das Kalenderjahr 2023
betreffenden Wörter „minus 9 706 407 683 Euro“
durch die Wörter „minus 9 892 407 683 Euro“,
wird die das Kalenderjahr 2023 betreffende An-
gabe „7 306 407 683 Euro“ durch die Angabe
„7 492 407 683 Euro“, werden die das Kalenderjahr
2024 betreffenden Wörter „minus 9 894 407 683
Euro“ durch die Wörter „minus 10 080 407 683
Euro“, wird die das Kalenderjahr 2024 betreffende
Angabe „7 494 407 683 Euro“ durch die Angabe
„7 680 407 683 Euro“, werden die die Kalender-
jahre 2025 und 2026 jeweils betreffenden Wörter
„minus 9 519 407 683 Euro“ durch die Wörter „mi-
nus 9 705 407 683 Euro“, wird die die Kalen-
derjahre 2025 und 2026 jeweils betreffende An-
gabe „7 119 407 683 Euro“ durch die Angabe
„7 305 407 683 Euro“, werden die die Kalenderjahre
ab 2027 betreffenden Wörter „minus 9 331 407 683
Euro“ durch die Wörter „minus 9 517 407 683 Euro“
und wird die die Kalenderjahre ab 2027 betreffende
Angabe „6 931 407 683 Euro“ durch die Angabe
„7 117 407 683 Euro“ ersetzt.
2. In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „50 920 000
Euro“ durch die Angabe „15 580 000 Euro“, die An-
gabe „34 304 000 Euro“ durch die Angabe
„10 496 000 Euro“, die Angabe „85 492 000 Euro“
durch die Angabe „26 158 000 Euro“, die Angabe
„50 116 000 Euro“ durch die Angabe „15 334 000
Euro“ und die Angabe „47 168 000 Euro“ durch die
Angabe „14 432 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des
Stabilitätsratsgesetzes
Das Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009
(BGBl. I S. 2702), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter
„Bundesministerin oder der Bundesminister für
Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Bun-
desministerin oder der Bundesminister für Wirt-
schaft und Klimaschutz“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Aufgaben des Stabilitätsrates
(1) Aufgaben des Stabilitätsrates sind
1. die fortlaufende Überwachung der Haushalte
des Bundes und der Länder sowie die Durch-
führung von Sanierungsverfahren,
2. die Überwachung der Einhaltung der Verschul-
dungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des
Grundgesetzes durch den Bund und alle einzel-
nen Länder und
3. die Überwachung der Einhaltung der Ober-
grenze des strukturellen gesamtstaatlichen Fi-
nanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes.
Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere
Aufgaben übertragen werden.
(2) Der Stabilitätsrat fasst zu den Ergebnissen
der Überwachung jeweils einen Beschluss.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Regelmäßige“
durch das Wort „Fortlaufende“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „regelmäßig“ wird gestrichen.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Dafür legt er für Vergleichszwecke geeig-
nete Kennziffern, die auf Daten zur aktuellen
Haushaltslage und zur Finanzplanung basie-
ren, sowie eine Projektion der mittelfristigen
Haushaltsentwicklung auf Basis einheit-
licher Annahmen fest. Die Kennziffern und
die Projektion bilden zusammen das Analy-
sesystem der fortlaufenden Haushaltsüber-
wachung.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Stabilitätsrat berät jährlich über die
Haushaltslage des Bundes und jedes einzelnen
Landes auf Grundlage eines Berichts der jewei-
ligen Gebietskörperschaft, der Angaben zu dem
Analysesystem nach Absatz 1 und die Ergeb-
nisse zur Einhaltung der bundes- und jeweiligen
landesrechtlichen Verschuldungsregel enthalten
soll.“
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Prüfung einer drohenden Haushaltsnotlage“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Stabilitätsrat beschließt für die einzelnen
Kennziffern nach § 3 Absatz 1 Schwellenwerte,
deren Überschreitung auf eine drohende Haus-
haltsnotlage hinweisen kann.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Bund oder ein Land bei der Mehrzahl
der Kennziffern nach § 3 Absatz 1 die
Schwellenwerte nach Absatz 1 über-
schreitet oder“.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. für den Bund oder ein Land die Projek-
tion nach § 3 Absatz 1 eine entspre-
chende Entwicklung ergibt. In diesem
Fall kann von einer Prüfung abgesehen
werden, wenn die Ergebnisse der Pro-
jektion bereits Gegenstand einer Prü-
fung waren und sich danach nicht we-
sentlich geändert haben.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Stabilitätsrat beschließt auf der
Grundlage der Ergebnisse der Prüfung nach Ab-
satz 3, ob im Bund oder in dem betreffenden
Land eine Haushaltsnotlage droht.“
e) Absatz 5 wird aufgehoben.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(1) Hat der Stabilitätsrat eine drohende
Haushaltsnotlage nach § 4 Absatz 4 für den
Bund oder ein Land festgestellt, vereinbart er
mit der betroffenen Gebietskörperschaft ein Sa-
nierungsprogramm. Der Bund oder das Land
unterbreitet hierfür Vorschläge.
(2) Das Sanierungsprogramm und seine Um-
setzung zielen darauf ab, die Haushaltslage der
betroffenen Gebietskörperschaft zu verbessern,
sodass das Ergebnis der fortlaufenden Haus-
haltsüberwachung nach § 3 für das betroffene
Land oder den Bund in absehbarer Zeit nicht
mehr auf eine drohende Haushaltsnotlage hin-
weist.
(3) Um das übergeordnete Sanierungsziel
nach Absatz 2 zu erreichen, legt das Sanie-
rungsprogramm auf das jeweilige Land oder
den Bund zugeschnittene jährliche und auf ein-
zelne oder mehrere Kennziffern oder die Projek-
tion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung
nach § 3 Absatz 1 bezogene Zielwerte sowie
darauf zugeschnittene Sanierungsmaßnahmen
fest.
(4) Die jeweilige Laufzeit des Sanierungspro-
gramms für den Bund oder das Land beträgt
mindestens zwei Jahre. Wenn die fortlaufende
Haushaltsüberwachung keine Anzeichen für
eine drohende Haushaltsnotlage mehr ergibt,

kann das Sanierungsverfahren vorzeitig beendet
werden. Falls sich bereits vor Ablauf des verein-
barten Sanierungsprogramms aus der Haus-
haltsüberwachung Anzeichen dafür ergeben,
dass eine drohende Haushaltsnotlage fortbeste-
hen wird, kann das Sanierungsprogramm durch
Vereinbarung zwischen dem Stabilitätsrat und
dem Bund oder dem Land verlängert werden.“
b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-
fügt:
„(5) Der Bund oder das Land setzt das ver-
einbarte Sanierungsprogramm in eigener Ver-
antwortung um und berichtet dem Stabilitätsrat
darüber mindestens jährlich. Werden Vorgaben
des Sanierungsprogramms verfehlt, prüft der
Stabilitätsrat im Einvernehmen mit dem Bund
oder dem Land, ob weitere Maßnahmen zur Er-
reichung der Zielwerte erforderlich sind.
(6) Setzt der Bund oder das Land das Sa-
nierungsprogramm nur unzureichend um, be-
schließt der Stabilitätsrat eine Aufforderung zur
verstärkten Haushaltssanierung. Höchstens ein
Jahr nach dieser Aufforderung prüft der Stabi-
litätsrat, ob der Bund oder das Land die not-
wendigen Maßnahmen zur Haushaltssanierung
ergriffen hat. Wurden die notwendigen Maß-
nahmen nicht ergriffen, fordert der Stabilitätsrat
den Bund oder das Land erneut auf, die Be-
mühungen um eine Haushaltssanierung zu ver-
stärken.“
6. Die §§ 5a bis 8 werden die §§ 6 bis 9.
7. Der neue § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Überprüfung“
durch das Wort „Überwachung“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „überprüft regel-
mäßig im Herbst eines Jahres“ durch das Wort
„überwacht“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Stabilitätsrat überprüft jährlich die
von jeder Gebietskörperschaft ermittelten Er-
gebnisse eines zwischen Bund und Ländern ab-
gestimmten Analysesystems, das sich an den
Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten auf-
grund des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union zur Einhaltung der Haus-
haltsdisziplin orientiert. Grundlage ist ein ein-
heitliches Konjunkturbereinigungsverfahren.“
8. Der neue § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Überwachung der
Einhaltung der Obergrenze
des strukturellen gesamtstaatlichen
Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2
des Haushaltsgrundsätzegesetzes“.
b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kommt die Überprüfung zu dem Ergebnis,
dass die Obergrenze des strukturellen gesamt-
staatlichen Finanzierungsdefizits überschritten
wird und keine zulässige Abweichung gemäß
§ 51 Absatz 2 Satz 2 des Haushaltsgrundsätze-
gesetzes vorliegt, empfiehlt der Stabilitätsrat
Maßnahmen, die geeignet sind, das überhöhte
Finanzierungsdefizit zu beseitigen.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfung“ durch das
Wort „Überprüfung“ und das Wort „im“
durch das Wort „vom“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
9. In dem neuen § 8 werden die Absätze 3 und 4 wie
folgt gefasst:
„(3) Der Beirat gibt eine Stellungnahme zur Ein-
haltung der Obergrenze des strukturellen gesamt-
staatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2
des Haushaltsgrundsätzegesetzes ab. Die Vorsit-
zende oder der Vorsitzende des Beirats nimmt in-
soweit an der Beratung des Stabilitätsrates teil.
Kommt der Beirat zu der Auffassung, dass die
Obergrenze nicht eingehalten wird und keine zuläs-
sige Abweichung gemäß § 51 Absatz 2 Satz 2 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes vorliegt, gibt er
Empfehlungen für Maßnahmen ab, die geeignet
sind, das überhöhte Finanzierungsdefizit zu besei-
tigen. Die Stellungnahme und Empfehlungen des
Beirats sind dem Bericht nach § 7 Absatz 3 bei-
zufügen.
(4) Der Stabilitätsrat veröffentlicht die vom Bei-
rat vorgelegten Stellungnahmen und Empfehlun-
gen.“
10. Der neue § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Veröffentlichung der
Beschlüsse und Unterrichtung der Parlamente
(1) Der Stabilitätsrat veröffentlicht seine Be-
schlüsse nach § 2 Absatz 2 und die ihnen zugrun-
deliegenden Beratungsunterlagen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregie-
rungen leiten die Beschlüsse des Stabilitätsrates
und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunter-
lagen sowie die Stellungnahmen des Beirats nach
§ 8 Absatz 3 Satz 1 den jeweiligen Parlamenten
zu.“
Artikel 4
Änderung des
Gemeindefinanzreformgesetzes
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I
S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
2. § 6 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die
Festsetzung und Abführung der Umlage einschließ-
lich der Festlegung des zuständigen Finanzamts
oder sonstiger zuständiger Landesbehörden tref-
fen.“

Artikel 5
Änderung des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
§ 15 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2021
(BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5“ durch die
Angabe „§ 13“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“
durch die Angabe „§ 13 Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Dezember
2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2142. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 505e1e683a4b2180….