Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 20/3446 · S. 25
Zu Artikel 4 (Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes) Zu Nummer 1 § 5a Absatz 1 Satz 1 In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird der Verweis auf den nunmehr in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 FAG geregelten Gemein deanteil an der Umsatzsteuer an die zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Änderung des Finanzausgleichsgesetzes angepasst. Zu Nummer 2 § 6 Absatz 8 Mit der Neufassung des § 6 Absatz 8 wird klargestellt, dass die bereits bislang dort normierte Verordnungser mächtigung auch die Festlegung der für die Festsetzung und Abführung der Gewerbesteuerumlage zuständigen Landesbehörden umfasst. Während in § 6 Absatz 1, 6 und 7 im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung für die Gewerbesteuerumlage das zuständige Finanzamt genannt wird, können die Länder durch landesrechtliche Verordnungen für die Festsetzung und Abführung der Gewerbesteuerumlage auch andere oder weitere Landes behörden bestimmen.
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Herkunft
BT-Drs. 20/3446, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 68.301–69.197 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert bbebeb1e105a4aaf….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP