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Artikel 4 · BT-Drs. 20/3446 · S. 25

Zu Artikel 4 (Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes)
Zu Nummer 1
§ 5a Absatz 1 Satz 1
In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird der Verweis auf den nunmehr in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 FAG geregelten Gemein­
deanteil an der Umsatzsteuer an die zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
angepasst.

Zu Nummer 2
§ 6 Absatz 8
Mit der Neufassung des § 6 Absatz 8 wird klargestellt, dass die bereits bislang dort normierte Verordnungser­
mächtigung auch die Festlegung der für die Festsetzung und Abführung der Gewerbesteuerumlage zuständigen
Landesbehörden umfasst. Während in § 6 Absatz 1, 6 und 7 im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung für
die Gewerbesteuerumlage das zuständige Finanzamt genannt wird, können die Länder durch landesrechtliche
Verordnungen für die Festsetzung und Abführung der Gewerbesteuerumlage auch andere oder weitere Landes­
behörden bestimmen.

BT-Drs. 20/3446 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 20/3446, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 68.301–69.197 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert bbebeb1e105a4aaf….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP