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Artikel 6 · BT-Drs. 19/5465 · S. 23

Zu Artikel 6 (Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes)
Mit dem vorzeitigen Auslaufen der FDE-Abfinanzierung entfällt die sachliche Grundlage für die in § 6 Absatz 5
Gemeindefinanzreformgesetz geregelte Mitfinanzierung der westdeutschen Gemeinden an den FDE-Finanzie-
rungslasten ihrer Länder. § 6 Absatz 5 Gemeindefinanzreformgesetz ist damit nicht mehr erforderlich und wird
aufgehoben. Damit wird das Auslaufen der Mitfinanzierung der Gemeinden an den FDE-Finanzierungslasten ih-
rer Länder über eine erhöhte Gewerbesteuerumlage von Ende 2019 um ein Jahr auf Ende 2018 vorgezogen. In-
folge der Aufhebung des Absatzes 5 wird der Verweis in § 6 Absatz 3 Gemeindefinanzreformgesetz ersetzt durch
den bisherigen Absatz 5 Satz 9.

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Herkunft

BT-Drs. 19/5465, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 52.820–53.550 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 4c5b07e8e990cd1a….

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