Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2613
BGBl. 2016 I S. 2613 · 5.711 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 21. November 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom
24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975) wird wie folgt geän-
dert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Jahr 2021 können Finanzhilfen nur für Inves-
titionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte
von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die
bis zum 31. Dezember 2020 vollständig abge-
nommen wurden und die im Jahr 2021 vollstän-
dig abgerechnet werden.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „2019“ durch
die Angabe „2021“ und die Angabe „2020“ durch
die Angabe „2022“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2019“ durch
die Angabe „2021“ und die Angabe „2020“ durch die
Angabe „2022“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung
des Gesetzes zur
Errichtung eines Sondervermögens
„Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
In § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines
Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungs-
fonds“ vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) wird die An-
gabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Gemeindefinanzreformgesetzes
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I
S. 502), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 5a wird aufgehoben.
2. § 5b wird § 5a und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5a
Verteilungsschlüssel
für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbehalt-
lich des § 5c Absatz 1“ gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „2001 bis
2006“ durch die Angabe „2010 bis
2015“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „2004 bis
2006“ durch die Angabe „2013 bis
2015“ ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „2003 bis
2005“ durch die Angabe „2012 bis
2014“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „2012“ durch die
Angabe „2021“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die sich aus den Verteilungsschlüsseln
nach Absatz 2 ergebenden Anteile an der Um-
satzsteuer werden auf die einzelnen Länder je-
weils nach Schlüsseln verteilt, die vom Bundes-
ministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates festge-
setzt werden. Die Länder stellen dem Bundesmi-
nisterium der Finanzen die für die Ermittlung der
Schlüssel notwendigen Daten zur Verfügung. Die
Anteile an der Umsatzsteuer nach Absatz 2 wer-
den jeweils nach Schlüsseln auf die Gemeinden
aufgeteilt, die von den Ländern nach Absatz 2 er-
mittelt und durch Rechtsverordnung der jeweili-
gen Landesregierung festgesetzt werden. Die
Länder ermitteln die Schlüsselzahlen ihrer Ge-
meinden auf der Grundlage von Schlüsselzahlen,
die aus Bundessummen abgeleitet und durch die
Länder auf Eins normiert werden.“
3. § 5c wird aufgehoben.
4. § 5d wird § 5b und in Satz 1 wird die Angabe „§ 5c“
durch die Angabe „§ 5a“ ersetzt.
5. § 5e wird § 5c und die Angabe „§ 5c“ wird durch die
Angabe „§ 5a“ ersetzt.
6. § 5f wird § 5d.

Artikel 4
Folgeänderungen
(1) In § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Steuerstatis-
tiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli
2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 5c“ durch die Angabe „§ 5a“ ersetzt.
(2) In § 17 Absatz 1 Satz 1 des Finanzausgleichsge-
setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Okto-
ber 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 5c“ durch die Angabe „§ 5a“ ersetzt.
(3) In § 282a Absatz 2b Satz 1 und 2 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. No-
vember 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist,
wird jeweils die Angabe „§ 5c“ durch die Angabe „§ 5a“
ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Die Artikel 1 und 2 treten am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Ja-
nuar 2018 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 21. November
verkünden.
2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2613. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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