Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2613

BGBl. 2016 I S. 2613 · 5.711 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2016, Seite 2613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2613
                                       Gesetz
               zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
                          und zur Änderung weiterer Gesetze
                                             Vom 21. November 2016

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                Änderung des
     Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes

  Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom
24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975) wird wie folgt geän-
dert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Im Jahr 2021 können Finanzhilfen nur für Inves-

      titionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte

      von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die

      bis zum 31. Dezember 2020 vollständig abge-
      nommen wurden und die im Jahr 2021 vollstän-
      dig abgerechnet werden.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „2019“ durch
      die Angabe „2021“ und die Angabe „2020“ durch
      die Angabe „2022“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2019“ durch
   die Angabe „2021“ und die Angabe „2020“ durch die
   Angabe „2022“ ersetzt.

                       Artikel 2
                     Änderung
                 des Gesetzes zur
        Errichtung eines Sondervermögens
      „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“

   In § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines
Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungs-
fonds“ vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) wird die An-
gabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

                       Artikel 3
                  Änderung des
           Gemeindefinanzreformgesetzes

   Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I
S. 502), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 5a wird aufgehoben.
2. § 5b wird § 5a und wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5a

                  Verteilungsschlüssel
       für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer“.

  b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbehalt-
     lich des § 5c Absatz 1“ gestrichen.

  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „2001 bis
              2006“ durch die Angabe „2010 bis
              2015“ ersetzt.

         bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „2004 bis

              2006“ durch die Angabe „2013 bis

              2015“ ersetzt.

         ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „2003 bis
              2005“ durch die Angabe „2012 bis
              2014“ ersetzt.

     bb) In Satz 4 wird die Angabe „2012“ durch die
         Angabe „2021“ ersetzt.
  d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Die sich aus den Verteilungsschlüsseln
     nach Absatz 2 ergebenden Anteile an der Um-
     satzsteuer werden auf die einzelnen Länder je-
     weils nach Schlüsseln verteilt, die vom Bundes-
     ministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
     nung mit Zustimmung des Bundesrates festge-
     setzt werden. Die Länder stellen dem Bundesmi-
     nisterium der Finanzen die für die Ermittlung der
     Schlüssel notwendigen Daten zur Verfügung. Die
     Anteile an der Umsatzsteuer nach Absatz 2 wer-
     den jeweils nach Schlüsseln auf die Gemeinden
     aufgeteilt, die von den Ländern nach Absatz 2 er-
     mittelt und durch Rechtsverordnung der jeweili-
     gen Landesregierung festgesetzt werden. Die
     Länder ermitteln die Schlüsselzahlen ihrer Ge-
     meinden auf der Grundlage von Schlüsselzahlen,
     die aus Bundessummen abgeleitet und durch die
     Länder auf Eins normiert werden.“

3. § 5c wird aufgehoben.
4. § 5d wird § 5b und in Satz 1 wird die Angabe „§ 5c“
   durch die Angabe „§ 5a“ ersetzt.

5. § 5e wird § 5c und die Angabe „§ 5c“ wird durch die
   Angabe „§ 5a“ ersetzt.
6. § 5f wird § 5d.
BGBl. 2016, Seite 2614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2614
                       Artikel 4

                  Folgeänderungen

   (1) In § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Steuerstatis-
tiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli
2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 5c“ durch die Angabe „§ 5a“ ersetzt.

  (2) In § 17 Absatz 1 Satz 1 des Finanzausgleichsge-
setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Okto-
ber 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 5c“ durch die Angabe „§ 5a“ ersetzt.

   (3) In § 282a Absatz 2b Satz 1 und 2 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1

des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. No-
vember 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist,
wird jeweils die Angabe „§ 5c“ durch die Angabe „§ 5a“
ersetzt.

                       Artikel 5

                    Inkrafttreten
  Die Artikel 1 und 2 treten am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Ja-
nuar 2018 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 21. November
verkünden.

2016
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2613. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f61674db28eec922….