Gesetze / Gemeindefinanzreformgesetz
GemFinRefG§ 1 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
Stand: 10.06.2019
Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinnahmt werden.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2522 446)
BGBl. 2018 I S. 2522
BGBl. 2018 I S. 2522 Gesetzgebungsmaterialien
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19.07.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I 1730)
BGBl. 2016 I S. 1730
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