Gesetze / Gemeindefinanzreformgesetz
GemFinRefG§ 4 Berichtigung von Fehlern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemFinRefG/4#abs-1 (1) Werden innerhalb von sechs Monaten nach der Festsetzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung der Schlüsselzahl einer Gemeinde festgestellt, so ist für die Zeit bis zur Neufestsetzung des Schlüssels ein Ausgleich für diese Gemeinde vorzunehmen. Die hierzu erforderlichen Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils des Landes vor der Aufteilung zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge diesem Gesamtbetrag zuzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemFinRefG/4#abs-2 (2) Die Landesregierungen können zur Verwaltungsvereinfachung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein Ausgleich unterbleibt, wenn der Ausgleichsbetrag einen bestimmten Betrag nicht überschreitet.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2522 446)
BGBl. 2018 I S. 2522
BGBl. 2018 I S. 2522 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.