Gesetze / Gebrauchsmusterverordnung
GebrMV§ 8 Abzweigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für dieselbe Erfindung bereits früher ein Patent angemeldet, so kann er mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Erklärung abgeben, dass der für die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird. Ein für die Patentanmeldung beanspruchtes Prioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Das Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Abschrift der fremdsprachigen Patentanmeldung (§ 5 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes) ist eine deutsche Übersetzung beizufügen, es sei denn, die Anmeldungsunterlagen stellen bereits die Übersetzung der fremdsprachigen Patentanmeldung dar.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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19.04.2006 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 209 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I 866)
BGBl. 2006 I S. 866
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