Gesetze / Gebrauchsmusterverordnung
GebrMV§ 5 Schutzansprüche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BPatG, 13.03.2019 – 35 W (pat) 18/18Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Zangengriffsystem" – die Gebrauchsmusterstelle hat darauf hinzuwirken, dass der Anmelder mindestens einen Schutzanspruch formuliert, der sich nicht lediglich in der Umschreibung der zu lösenden technischen Aufgabe erschöpft – die Prüfung, ob die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, ist einem Löschungsverfahren vorbehaltenZitiert von 2
- BPatG, 05.06.2025 – 35 W (pat) 5/24
- BPatG, 09.05.2017 – 35 W (pat) 430/13Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Adapter für Tintenpatrone" – zur Bezugnahme auf Anlagen in der Entscheidungsformel
- BPatG, 02.05.2017 – 10 W (pat) 28/16
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/5#abs-1 (1) In den Schutzansprüchen kann das, was als gebrauchsmusterfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 des Gebrauchsmustergesetzes), einteilig oder nach Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt (zweiteilig) gefasst sein. In beiden Fällen kann die Fassung nach Merkmalen gegliedert sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/5#abs-2 (2) Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewählt, sind in den Oberbegriff die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, von denen die Erfindung als Stand der Technik ausgeht; in den kennzeichnenden Teil sind die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, für die in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird. Der kennzeichnende Teil ist mit den Worten "dadurch gekennzeichnet, dass" oder "gekennzeichnet durch" oder einer sinngemäßen Wendung einzuleiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/5#abs-3 (3) Werden Schutzansprüche nach Merkmalen oder Merkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung dadurch äußerlich hervorzuheben, dass jedes Merkmal oder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile beginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich vom Text abgesetzte Gliederungszeichen voranzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/5#abs-4 (4) Im ersten Schutzanspruch (Hauptanspruch) sind die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/5#abs-5 (5) Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige Schutzansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes). Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/5#abs-6 (6) Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können ein oder mehrere Schutzansprüche (Unteransprüche) aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten der Erfindung beziehen. Unteransprüche müssen eine Bezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden Schutzansprüche enthalten. Sie sind so weit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise zusammenzufassen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/5#abs-7 (7) Werden mehrere Schutzansprüche aufgestellt, so sind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu nummerieren.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/5#abs-8 (8) Die Schutzansprüche dürfen, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkmale der Erfindung keine Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen enthalten, z. B. "wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung" oder "wie in Abbildung ... der Zeichnung dargestellt".
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMV/5#abs-9 (9) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen die in den Schutzansprüchen angegebenen Merkmale mit ihren Bezugszeichen versehen sein.