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Artikel 4 · BT-Drs. 19/25821 · S. 63

Zu Artikel 4 (Änderung der Gebrauchsmusterverordnung – GebrMV)

Zu Artikel 4 (Änderung der Gebrauchsmusterverordnung – GebrMV)
§ 8 wird neu gefasst.
Der geltenden Regelung des § 8 Absatz 1 GebrMV kommt neben dem nahezu wortgleichen § 5 Absatz 1 GebrMG
kein eigenständiger Anwendungsbereich zu. Die Regelung ist daher aufzuheben. Die bestehende Untergliederung
des § 8 GebrMV in Absätze entfällt.
Der bisherige § 8 Absatz 2 GebrMV, der das Erfordernis einer deutschen Übersetzung einer fremdsprachigen
Patentanmeldung regelt, wird beibehalten. Es wird durch die Neufassung – über den bereits im geltenden § 8
Absatz 2 GebrMV bestimmten Fall hinaus – festgelegt, dass die Vorlage einer deutschen Übersetzung bei einer
Abzweigung auch dann nicht notwendig ist, wenn diese bereits im Rahmen der Patentanmeldung beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereicht worden ist. Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um rein redaktionelle
Anpassungen, die sich aus der Aufhebung von Absatz 1 ergeben.

BT-Drs. 19/25821 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/25821, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 226.800–227.732 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 61a6419318e2d116….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP