Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 19/25821 · S. 63
Zu Artikel 4 (Änderung der Gebrauchsmusterverordnung – GebrMV)
Zu Artikel 4 (Änderung der Gebrauchsmusterverordnung – GebrMV) § 8 wird neu gefasst. Der geltenden Regelung des § 8 Absatz 1 GebrMV kommt neben dem nahezu wortgleichen § 5 Absatz 1 GebrMG kein eigenständiger Anwendungsbereich zu. Die Regelung ist daher aufzuheben. Die bestehende Untergliederung des § 8 GebrMV in Absätze entfällt. Der bisherige § 8 Absatz 2 GebrMV, der das Erfordernis einer deutschen Übersetzung einer fremdsprachigen Patentanmeldung regelt, wird beibehalten. Es wird durch die Neufassung – über den bereits im geltenden § 8 Absatz 2 GebrMV bestimmten Fall hinaus – festgelegt, dass die Vorlage einer deutschen Übersetzung bei einer Abzweigung auch dann nicht notwendig ist, wenn diese bereits im Rahmen der Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden ist. Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um rein redaktionelle Anpassungen, die sich aus der Aufhebung von Absatz 1 ergeben.
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Herkunft
BT-Drs. 19/25821, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 226.800–227.732 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 61a6419318e2d116….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP