Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 27
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/27#abs-1 (1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Gebrauchsmusterstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/27#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebrauchsmusterstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/27#abs-3 (3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Gebrauchsmusterstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 27 GebrMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 05.01.2023 – 4 W 17/22Zitiert von 1
- BPatG, 21.09.2009 – 5 W (pat) 432/06Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 23.07.2008 – I-2 W 30/08
- BGH, 19.10.2016 – I ZR 93/15Revision im Prozess um Vertragstrafeansprüche aus einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtungserklärung: Zurückweisungsbeschluss trotz Prozesskostenhilfebewilligung und Terminierung; ausschließliche, streitwertunabhängige erstinstanzliche Zuständigkeit der LandgerichteZitiert von 20
- BPatG, 19.12.2025 – 35 W (pat) 406/22
- BPatG, 16.12.2024 – 35 W (pat) 423/18, KoF 143/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 06.02.2026 – 38 O 243/23
- BPatG, 26.03.2025 – 35 W (pat) 2/24Zitiert von 1
- OLG Hamm, 10.03.2025 – 31 U 64/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 GebrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 4 Abs. 42 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
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12.03.2004 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 390)
BGBl. 2004 I S. 390
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02.09.1994 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I 2278)
BGBl. 1994 I S. 2278
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.