Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 27
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 05.01.2023 – 4 W 17/22Zitiert von 1
- BPatG, 21.09.2009 – 5 W (pat) 432/06Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 23.07.2008 – I-2 W 30/08
- BGH, 19.10.2016 – I ZR 93/15Revision im Prozess um Vertragstrafeansprüche aus einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtungserklärung: Zurückweisungsbeschluss trotz Prozesskostenhilfebewilligung und Terminierung; ausschließliche, streitwertunabhängige erstinstanzliche Zuständigkeit der LandgerichteZitiert von 20
- BPatG, 19.12.2025 – 35 W (pat) 406/22
- BPatG, 16.12.2024 – 35 W (pat) 423/18, KoF 143/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 06.02.2026 – 38 O 243/23
- BPatG, 26.03.2025 – 35 W (pat) 2/24Zitiert von 1
- OLG Hamm, 10.03.2025 – 31 U 64/24Zitiert von 1
31 Entscheidungen zu § 27 GebrMG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 GebrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/27#abs-1 (1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Gebrauchsmusterstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/27#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebrauchsmusterstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/27#abs-3 (3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Gebrauchsmusterstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.