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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 2278

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BGBl. 1994, Seite 2278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2278
2278                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                     Gesetz
     zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte
                                                Vom 2. September 1994

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

     Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
  Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8
Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1325),
wird wie folgt geändert:

 1. § 7 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
    „8. wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit
        dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere sei-
        ner Stellung als unabhängiges Organ der Rechts-
        pflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in
        seine Unabhängigkeit gefährden kann;".

 2. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
    ,,Die Aushändigung der Urkunde darf erst erfolgen,
    wenn der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung
    (§ 51) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungs-
    zusage vorliegt."

 3. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:

       ,,9. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt,
            die mit seinem Beruf, insbesondere seiner
            Stellung als unabhängiges Organ der Rechts-
            pflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in
            seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies
            gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzu-
            mutbare Härte bedeuten würde;".
    b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ein-
       gefügt:
        ,, 10. wenn der Rechtsanwalt nicht die vor-

               geschriebene Berufshaftpflichtversicherung
               (§ 51) unterhält."

 4. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(3) Ist der Rechtsanwalt wegen einer psychi-
        schen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen
        oder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung

       seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage,
       bestellt das Amtsgericht auf Antrag der Landes-
       justizverwaltung einen Betreuer als gesetzlichen
       Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des
       Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
       Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung
       einer Betreuung nach den §§ 1896 bis 1908 i
       des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend
       anzuwenden. Zur:n Betreuer soll ein Rechtsanwalt
       bestellt werden."
    b) In Absatz 6 wird nach Satz 2 eingefügt:
       „Im Falle des § 14 Abs. 2 Nr. 10 ist die Anordnung
       in der Regel zu treffen."

 5. Die §§ 22 und 24 werden aufgehoben.

 6. § 27 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 entfällt.
    b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
       sätze 1 und 2.

 7. § 29 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
              ,,Ausnahmen von der Kanzleipflicht";

    b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den Pflich-

       ten" ersetzt durch die Worte „der Pflicht".

 8. § 29a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 2 entfällt;
    b) in Absatz 2 werden die Worte „den Pflichten"
       ersetzt durch die Worte „der Pflicht".

 9. In § 30 Abs. 1 wird das Zitat ,,(§ 27 Abs. 2 Satz 2)"
    ersetzt durch ,,(§ 27 Abs. 1 Satz 2)".

10. § 31 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,Der Rechtsanwalt wird in die Liste eingetragen,
       nachdem er vereidigt ist (§ 26), seinen Wohn-
       sitz angezeigt und eine Kanzlei eingerichtet hat
       (§ 27).";

    b) in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „den Pflich-
       ten" ersetzt durch die Worte „der Pflicht";
BGBl. 1994, Seite 2279 — Originalseite als Abbildung
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    c) in Absatz 3 Satz 2 entfallen die Worte ,,, des § 29a
       Abs. 1 Satz 2".

11 . § 34 wird wie folgt geändert:
    In Nummer 3 wird das Semikolon durch einen Punkt
    ersetzt; die Worte §§ 227a, b bleiben unberührt." ent-
                       11
    fallen.

12. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 2 entfallen die Worte "seinen
       Wohnsitz in dem Oberlandesgerichtsbezirk zu
       nehmen und";

    b) in Absatz 1 Nr. 3 entfällt das Zitat "§ 29a Abs. 1
       Satz2";

    c) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:

       ,,5. wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt,
            ohne daß er von der Pflicht des § 27 befreit
            worden ist;".

13. Der Fünfte Abschnitt des Zweiten Teils wird aufge-
    hoben.

14. Die Überschrift vor§ 43 wird wie folgt geändert:

    Die nach den Worten Dritter Teil" folgende Über-
                              11

    schrift Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts"
           11

    wird ersetzt durch die Worte Die Rechte und Pflich-
                                      11

    ten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammen-
    arbeit der Rechtsanwälte".

15. Nach § 43 werden folgende §§ 43a bis 43c eingefügt:

                             "§43a
                Grundpflichten des Rechtsanwalts
      (1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen einge-
    hen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

       (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit ver-
    pflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm
    in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist.
    Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind
    oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
    bedürfen.
       (3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufs-
    ausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist
    insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die
    bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche
    herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen
    andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen
    Anlaß gegeben haben.
       (4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden
    Interessen vertreten.

       (5) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der
    ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforder-
    lichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind un-
    verzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzulei-
    ten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

       (6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzu-

    bilden.
                             §43b

                            Werbung
       Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit
    sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt

    sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines
    Auftrags im Einzelfall gerichtetet ist.
                           §43c

                    Fachanwaltschaft

      (1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse
    und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat,
    kann durch die Rechtsanwaltskammer, der er an-
    gehört, die Befugnis verliehen werden, eine Fach-
    anwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeich-
    nungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuer-
    recht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht. Die
    Befugnis darf für höchstens zwei Rechtsgebiete erteilt
    werden.

       (2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Ertei-

    lung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der
    Rechtsanwaltskammer durch einen dem Rechts-
    anwalt zuzustellenden Bescheid, nachdem ein Aus-
    schuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzu-
    legenden Nachweise über den Erwerb der besonde-
    ren Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

       (3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet
    für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt
    dessen Mitglieder. Einern Ausschuß gehören minde-

    stens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder

    mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 sind

    entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwalts-
    kammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

      (4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbe-
    zeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem
    Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenom-
    men werden, wenn Tatsachen nachträglich bekannt-
    werden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte ver-
    sagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden,
    wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene
    Fortbildung unterlassen wird."

16. § 45 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§45

                Versagung der Berufstätigkeit
       (1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:

    1. wenn er in derselben Rechtssache als Richter,
       Schiedsrichter, Staatsanwalt, Angehöriger des
       öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder
       Notariatsverweser bereits tätig geworden ist;
    2. wenn er als Notar, Notarvertreter oder Notariats-
       verweser eine Urkunde aufgenommen hat und
       deren Rechtsbestand oder Auslegung streitig ist
       oder die Vollstreckung aus ihr betrieben wird;

    3. wenn er gegen den Träger des von ihm verwalteten
       Vermögens vorgehen soll in Angelegenheiten, mit
       denen er als Konkursverwalter, Vergleichsver-
       walter, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker,
       Betreuer oder in ähnlicher Funktion bereits befaßt

       war;

    4. wenn er in derselben Angelegenheit außerhalb sei-
       ner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit
       im Sinne des § 59a Abs. 1 Satz 1 bereits beruflich
       tätig war; dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätig-
       keit beendet ist.
BGBl. 1994, Seite 2280 — Originalseite als Abbildung
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2280                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

       (2) Dem Rechtsanwalt ist es untersagt:
    1. in Angelegenheiten, mit denen er bereits als
       Rechtsanwalt gegen den Träger des zu verwalten-
       den Vermögens befaßt war, als Konkursverwalter,
       Vergleichsverwalter, Nachlaßverwalter, Testa-
       mentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher

       Funktion tätig zu werden;
    2. in Angelegenheiten, mit denen er bereits als
       Rechtsanwalt befaßt war, außerhalb seiner
       Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im
       Sinne des § 59a Abs. 1 Satz 1 beruflich tätig zu
       werden.

       (3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für
    die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonsti-
    ger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung
    verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsan-
    wälte und Angehörigen anderer Berufe und auch inso-
    weit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2
    befaßt war."

17. § 46 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§46
       Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen

      (1) Der Rechtsanwalt darf für einen Auftraggeber,
    dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnli-
    chen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit
    und -kraft zur Verfügung stellen muß, vor Gerichten
    oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als
    Rechtsanwalt tätig werden.
       (2) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:

    1. wenn er in derselben Angelegenheit als sonstiger

       Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähn-
       lichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt,
       bereits rechtsbesorgend tätig geworden ist;

    2. als sonstiger Berater, der in einem ständigen

       Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis

       Rechtsrat erteilt, wenn er mit derselben Angele-

       genheit bereits als Rechtsanwalt befaßt war.

       (3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die
    mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger
    Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ver-
    bundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte
    und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit
    einer von diesen im Sinne des Absatzes 2 befaßt war."

18. § 49a wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Text des§ 49a wird Absatz 1.

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

         ,.(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrich-
       tungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung
       von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen
       mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall
       aus wichtigem Grund ablehnen."

19. Nach§ 49a wird folgender§ 49b angefügt:

                             ,,§49b
                           Vergütung
       (1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Aus-
    lagen zu vereinbaren oder zu fordern, als die Bundes-

    gebührenordnung für Rechtsanwälte vorsieht, soweit
    diese nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der
    Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person
    des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftig-
    keit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß
    von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des
    Auftrags.

       (2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder
    ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg
    der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird
    (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt
    einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält
    (quota litis), sind unzulässig.

       (3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der
    Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung
    von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem
    Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist
    unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den
    Rahmen des § 52 der Bundesgebührenordnung für
    Rechtsanwälte hinausgehende Tätigkeit eines an-
    deren Rechtsanwalts angemessen zu honorieren.

    Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwort-
    lichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten
    Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rech-
    nung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen
    Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Man-
    datserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte
    Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam
    bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistun-
    gen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko
    entsprechenden angemessenen Verhältnis unterein-
    ander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim
    Bundesgerichtshof und beim Oberlandesgericht aus-

    schließlich zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

       (4) Der Rechtsanwalt, der eine Gebührenforderung
    erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit
    verpflichtet, wie der beauftragte Rechtsanwalt. Die

    Abtretung von Gebührenforderungen oder die Über-

    tragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsan-

    walt zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn,

    die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster
    Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der
    Rechtsanwalt hat die ausdrückliche, schriftliche Ein-
    willigung des Mandanten eingeholt."

20. § 50 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§50
                Handakten des Rechtsanwalts
       (1) Der Rechtsanwalt muß durch Anlegung von
    Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm ent-

    faltete Tätigkeit geben können.

       (2) Der Rechtsanwalt hat die Handakten auf die
    Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auf-
    trags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt
    jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes,
    wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufge-
    fordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen,
    und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen
    sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht
    nachgekommen ist.
       (3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber
    die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er
    wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt
BGBl. 1994, Seite 2281 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2281
    ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der
    Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den
    Umständen unangemessen wäre.
      (4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 die-
   ser Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der
   Rechtsanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätig-
   keit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat,

   nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Rechts-

   anwalt und seinem Auftraggeber und die Schrift-

   stücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift

   erhalten hat.

      (5) Absatz 4 gilt entsprechend, soweit sich der
   Rechtsanwalt zum Führen von Handakten der elek-
   tronischen Datenverarbeitung bedient."

21. Nach§ 50 werden folgende§§ 51, 51 a eingefügt:
                           "§ 51
              Berufshaftpflichtversicherung

      (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufs-

   haftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus

   seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtge-

   fahren für Vermögensschäden abzuschließen und

   die Versicherung während der Dauer seiner Zulas-

   sung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei

   einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten
   Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe
   des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten
   Allgemeinen Versicherungsbedingungen genom-
   men werden und sich auch auf solche Vermögens-
   schäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach
   § 278 oder§ 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   einzustehen hat.
      (2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungs-
   schutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu
   gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche
   privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt
   zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart wer-
   den, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledi-
   gung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf
   dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von
   ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein
   Versicherungsfall gelten.

     (3) Von der Versicherung kann die Haftung aus-
   geschlossen werden:
   1. für   Ersatzansprüche        wegen   wissentlicher
      Pflichtverletzung,
   2. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in
      anderen Staaten eingerichtete oder unterhal-
      tene Kanzleien oder Büros,

   3. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusam-
      menhang mit der Beratung und Beschäftigung

      mit außereuropäischem Recht,
   4. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des
      Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerich-
      ten,

   5. für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch

      Personal, Angehörige oder Sozien des Rechts-

      anwalts.

       (4) Die Mindestversicherungssumme beträgt
   500 000 Deutsche Mark für jeden Versicherungs-
   fall. Die Leistungen des Versicherers für alle inner-

    halb eines Versicherungsjahres verursachten
    Schäden können auf den vierfachen Betrag der
    Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
       (5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu
    1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme
    ist zulässig.

       (6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer

    zu verpflichten, der zuständigen Landesjustizver-

    waltung und der zuständigen Rechtsanwaltskam-

    mer den Beginn und die, Beendigung oder Kündi-

    gung des Versicherungsvertrages sowie jede
    Änderung des Versicherungsvertrages, die den
    vorgeschriebenen Versicherungsschutz beein-
    trächtigt, unverzüglich mitzuteilen.
       (7) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2
    des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist
    die Landesjustizverwaltung.
       (8) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
    mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-

    mung des Bundesrates nach Anhörung der Bun-

    desrechtsanwaltskammer die Mindestversiche-

    rungssumme anders festzusetzen, wenn dies erfor-

    derlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaft-

    lichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der

    Geschädigten sicherzustellen.

                            § 51a
      Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

      (1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem
    zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden
    Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig ver-
    ursachten Schadens kann beschränkt werden:
    1 . durch· schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis
       zur Höhe der Mindestversicherungssumme;
    2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für
       Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen
       Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn
       insoweit Versicherungsschutz besteht.

       (2) Die Mitglieder einer Sozietät haften aus dem
    zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden
    Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Die per-
    sönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch
    durch vorformulierte Vertragsbedingungen be-
    schränkt werden auf einzelne Mitglieder einer
    Sozietät, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen
    beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich
    bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu
    einer solchen Beschränkung darf keine anderen
    Erklärungen enthalten und muß vom Auftraggeber
    unterschrieben sein."

22. Der bisherige§ 51 wird§ 51 b.

23. § 56 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

     "(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der
    Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwalts-

    kammer oder einem beauftragten Mitglied des

    Vorstandes Auskunft zu geben sowie auf Verlan-

    gen seine Handakten vorzulegen oder vor dem
    Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu er-
    scheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der
    Rechtsanwalt dadurch seine Verpflichtung zur
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   Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahr-
   heitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner
   Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen
   einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer
   Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er
   sich hierauf beruft. Der Rechtsanwalt ist auf das
   Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen."

24. Nach § 59 werden folgende §§ 59a und 59b einge-

    fügt:

                          n§59a

               Berufliche Zusammenarbeit

      (1) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern
   einer Rechtsanwaltskammer und der Patentan-
   waltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevoll-

   mächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten

   Buchprüfern in einer Sozietät zur gemeinschaft-

   lichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen
   beruflichen Befugnisse verbinden. § 137 Abs. 1
   Satz 2 der Strafprozeßordnung und die Bestim-
   mungen, die die Vertretung bei Gericht betreffen,
   stehen nicht entgegen. Rechtsanwälte, die zugleich
   Notar sind, dürfen eine solche Sozietät nur bezo-
   gen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen.
   Im übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechts-
   anwälten, die zugleich Notar sind, nach den Be-
   stimmungen und Anforderungen des notariellen
   Berufsrechts.

      (2) Die Sozietät erfordert eine gemeinschaftliche
   Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen verant-

   wortlich zumindest ein Mitglied der Sozietät tätig
   ist, für das die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruf-
   lichen Tätigkeit bildet. § 29a bleibt unberührt.
     (3) Eine Sozietät dürfen Rechtsanwälte auch bil-
   den:
    1. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus
       Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
       anderen Staaten, die gemäß § 206 berechtigt
       sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes
       niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland
       unterhalten;
   2. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbe-
      vollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder ver-
      eidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen
      in der Ausbildung und den Befugnissen den
      Berufen nach der Patentanwaltsordnung, -dem
      Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschafts-
      prüferordnung entsprechenden Beruf ausüben
      und mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuer-
      bevollmächtigten oder Wirtschaftsprüfern im
      Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Sozietät
      bilden dürfen.
      (4) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1
    und 3 entsprechend.

                           §59b

                   Satzungskompetenz
       (1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und
    Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsord-
    nung bestimmt.
      (2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vor-
    schriften dieses Gesetzes näher regeln:

    1. die allgemeinen Berufspflichten und Grund-
       pflichten,
       a) Gewissenhaftigkeit,

       b) Wahrung der Unabhängigkeit,
       c) Verschwiegenheit,
       d) Sachlichkeit,
       e) Verbot der Vertretung widerstreitender Inter-

          essen,

       f)   Umgang mit fremden Vermögenswerten,

       g) Kanzleipflicht;

    2. die besonderen Berufspflichten im Zusammen-
       hang mit dem Führen der Fachanwaltsbezeich-
       nung,

       a) Bestimmung der Rechtsgebiete, in denen

          weitere Fachanwaltsbezeichnungen verlie-

          hen werden können,

       b) Regelung der Voraussetzungen für die Verlei-
          hung der Fachanwaltsbezeichnung und des
          Verfahrens der Erteilung, der Rücknahme
          und des Widerrufs der Erlaubnis;
    3. die besonderen Berufspflichten im Zusammen-
       hang mit der Werbung und Angaben über selbst
       benannte Interessenschwerpunkte;
    4. die besonderen Berufspflichten im Zusammen-
       hang mit der Versagung der Berufstätigkeit;

    5. die besonderen Berufspflichten

       a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahr-
          nehmung und Beendigung eines Auftrags,

       b) gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von
          Beratungs- und Prozeßkostenhitfe,
       c) bei der Beratung von Rechtsuchenden mit
          geringem Einkommen,
       d) bei der Führung der Handakten;
    6. die besonderen Berufspflichten gegenüber Ge-
       richten und Behörden,
       a) Pflichten bei der Verwendung von zur Ein-
          sicht überlassenen Akten sowie der hieraus
          erlangten Kenntnisse,
       b) Pflichten bei Zustellungen,

       c) Tragen der Berufstracht;
    7. die besonderen Berufspflichten bei der Verein-
       barung und Abrechnung der anwaltlichen Ge-
       bühren und bei deren Beitreibung;
    8. die besonderen Berufspflichten gegenüber der
       Rechtsanwaltskammer in Fragen der Aufsicht,
       das berufliche Verhalten gegenüber anderen
       Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer, die
       Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit, die
       Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäfti-
       gung von Rechtsanwälten und der Ausbildung
       sowie Beschäftigung anderer Mitarbeiter;

    9. die besonderen Berufspflichten im grenzüber-
       schreitenden Rechtsverkehr."

25. § 89 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Bei-
       trags'' eingefügt:
       ,, , der Umlagen und Verwaltungsgebühren";
BGBl. 1994, Seite 2283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2283
    b) in Absatz 2 Nr. 6 wird das Semikolon durch einen
       Punkt ersetzt;
    c) Absatz 2 Nr. 7 wird aufgehoben.

26. In § 94 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Rechtsan-
    waltskammer" eingefügt:
    ,,oder der Satzungsversammlung".

27. § 113 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 113
               Ahndung einer Pflichtverletzung

      (1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft
    gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in
    der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine anwalts-
    gerichtliche Maßnahme verhängt.

       (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten
    eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder
    eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist
    eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverlet-
    zung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in
    besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Ver-
    trauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung
    der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beein-
    trächtigen.
      (3) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann nicht
    verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt zur Zeit der
    Tat der Anwaltsgerichtsbarkeit nicht unterstand."

28. Dem § 143 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
    „Hat der Rechtsanwalt die Berufung eingelegt, so ist
    bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung
    § 329 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 der Strafprozeß-
    ordnung entsprechend anzuwenden, falls der Rechts-
    anwalt ordnungsgemäß geladen und in der Ladung
    ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit
    ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt
    nicht, wenn der Rechtsanwalt durch öffentliche
    Zustellung geladen worden ist."

29. Nach § 172 wird folgender§ 172a eingefügt:
                            ,,§ 172a
                           Sozietät

       Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zuge-

    lassen sind, dürfen nur untereinander eine Sozietät

    eingehen. Eine solche Sozietät darf nur zwei Rechts-

    anwälte umfassen."

30. § 177 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden die Nummern 2 und 8 aufge-
       hoben.

    b) Die bisherigen Nummern 3, 4, 5, 6 und 7 werden
       die Nummern 2, 3, 4, 5 und 6.

31. § 179 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,2. mindestens drei Vizepräsidenten,";

    b) es wird folgender Absatz 4 angefügt:
        ,,(4) Die Hauptversammlung kann weitere Vize-
       präsidenten bestimmen."

32. Nach § 191 werden folgende Überschrift und die
    §§ 191 a bis 191 e eingefügt:
              „4. Die Satzungsversammlung
                          § 191a

                 Einrichtung und Aufgabe
    (1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine
   Satzungsversammlung eingerichtet.

      (2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung
   eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsan-
   waltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen
   Pflichten und nach Maßgabe des § 59b.

     (3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Ge-
   schäftsordnung.

      (4) Der Satzungsversammlung gehören an ohne
   Stimmrecht der Präsident der Bundesrechtsanwalts-
   kammer, die Präsidenten der Rechtsanwaltskam-
   mern, mit Stimmrecht die von der Versammlung der
   Kammer nach Maßgabe des § 191 b zu wählenden
   Mitglieder.

                          § 191b
               Wahl der stimmberechtigten
           Mitglieder der Satzungsversammlung
      (1) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der
   Satzungsversammlung bemißt sich nach der Zahl der
   Kammermitglieder. Es sind zu wählen für je angefan-
   gene 1 000 Kammermitglieder ein Mitglied der Sat-
   zungsversammlung. Maßgebend ist die Zahl der
   Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem
   die Wahl erfolgt.
      (2) Die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungs-
   versammlung werden von den Mitgliedern der Kam-
   mer aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder in
   geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl
   gewählt. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens
   zehn Kammermitgliedern unterzeichnet sein. Wahl-
   vorschläge bezüglich der Mitglieder der Rechtsan-
   waltskammer bei dem Bundesgerichtshof von minde-
   stens drei Kammermitgliedern. Gewählt sind die Be-
   werber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
     (3) § 65 Nr. 1 und 3, §§ 66, 67, 68 Abs. 1, § 69
   Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76 gelten entsprechend. Schei-

   det ein stimmberechtigtes Mitglied der Satzungsver-

   sammlung aus, so tritt das nicht gewählte Kammer-

   mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl in die

   Satzungsversammlung ein.
                          § 191c
               Einberufung und Stimmrecht

      (1) Die Satzungsversammlung wird durch den Prä-
   sidenten der Bundesrechtsanwaltskammer schriftlich
   einberufen.
      (2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer

   muß die Satzungsversammlung einberufen, wenn
   mindestens fünf Rechtsanwaltskammern oder ein
   Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Sat-
   zungsversammlung es schriftlich beantragen und
   hierbei den Gegenstand angeben, der in der Sat-
   zungsversammlung behandelt werden soll. Für das
   weitere Verfahren gilt§ 189 entsprechend.
BGBl. 1994, Seite 2284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2284
----------     - -
    2284                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                § 191d
             Leitung der Versammlung, Beschlußfassung
           (1) Den Vorsitz der Satzungsversammlung führt der
        Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer. Der Vor-
        sitzende bestimmt den Schriftführer aus der Mitte der
        Versammlung.

          (2) Die Satzungsversammlung ist beschlußfähig,
        wenn drei Fünftel ihrer stimmberechtigten Mitglieder
        anwesend sind.
           (3) Die Beschlüsse zur Berufsordnung werden mit
        der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder ge-
        faßt, sonstige Beschlüsse mit der Mehrheit der anwe-
        senden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied
        hat eine Stimme, ist an Weisungen nicht gebunden
        und kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Eine
        Vertretung findet nicht statt.

          (4) Der Wortlaut der von der Satzungsversammlung

        gefaßten Beschlüsse ist in einer Niederschrift festzu-

        halten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer

        zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle der

        Bundesrechtsanwaltskammer zu verwahren ist.

          (5) Die von der Satzungsversammlung gefaßten
        Beschlüsse treten mit dem ersten Tag des dritten
        Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den für
        Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer
        bestimmten Presseorganen folgt.

                                § 191e
                      Prüfung von Beschlüssen
                     der Satzungsversammlung
                     durch die Aufsichtsbehörde

           Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an

        das Bundesministerium der Justiz in Kraft, soweit
        nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung

        oder Teile derselben aufhebt."

    33. § 192 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
        „Das gleiche gilt in den Fällen des § 8a Abs. 3, § 9
        Abs. 3 und 4."

    34. § 205a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

          ,,(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Rechts-
        anwalt ein Strafverfahren, ein anwaltsgerichtliches
        oder ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Diszi-
        plinarverfahren schwebt, eine andere berufsgericht-
        liche Maßnahme oder bei AnwaJtsnotaren eine Diszi-
        plinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein
        auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt
        worden ist."

    35. In § 207 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 an-
        gefügt:

        „Diese Bescheinigung ist der Landesjustizverwaltung
        jährlich neu vorzulegen. Kommt das Mitglied der
        Rechtsanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach oder
        fallen die Voraussetzungen des § 206 Abs. 2 weg, ist
        die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu wider-
        rufen."

    36. In§ 209 Abs. 1 Satz 4 werden jeweils die Zitate,,§ 42a
        Abs. 2" ersetzt durch ,, § 43c Abs. 1 Satz 2".

37. § 226 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(2) Die bei den Landgerichten in den Ländern
    Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Ham-
    burg, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
    zugelassenen Rechtsanwälte können auf Antrag
    zugleich bei dem übergeordneten Oberlandesgericht
    zugelassen werden, wenn sie fünf Jahre lang bei
    einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen
    waren."

38. Die§§ 227a und 227b werden aufgehoben.

39. § 8a Abs. 2 Satz 2, Satz 3, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 11
    Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 4, Satz 5,
    § 21 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 3 Satz 4, § 29 Abs. 3
    Satz 4, § 33 Abs. 2, § 35 Abs. 2 Satz 5, Satz 6, § 36a
    Abs. 3 Satz 1, §§ 37, 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Abs. 2

    Satz 1, Abs. 3 Satz 3, § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,

    Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 4, Abs. 5, § 42 Abs. 1

    Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1,

    § 57 Abs. 3 Satz 1, Satz 3, Satz 4, Satz 8, § 66 Nr. 2,

    § 69 Abs. 4 Satz 1, § 73 Abs. 2 Nr. 5, § 74 Abs. 1
    Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 74a Abs. 1 Satz 1, Satz 2,
    Abs. 2 Satz 1, Satz 5, Satz 7, Abs. 3 Satz 1, Satz 2,
    Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Satz 2, § 89 Abs. 2 Nr. 5,
    § 91 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1,
    Satz 2, § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 93
    Abs. 1 Satz 1, § 94 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1,
    Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 4, § 95 Abs. 1 Satz 1, Satz 2,
    Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Abs. 3, Abs. 4, §§ 96, 97, 98
    Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, § 99 Abs. 1, Abs. 2
    Satz 1, Satz 2, Abs. 3, § 100 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3,
    Abs. 4, § 101 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3

    Satz 1, § 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 103 Abs. 1,
    Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Satz 3, Satz 4, Abs. 3 Satz 2,

    § 104 Satz 1, § 105 Abs. 1, Abs. 2 erster Halbsatz,
    § 108 Abs. 2, § 114 Abs. 1, Abs. 2, § 114a Abs. 3
    Satz 1, § 115a Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1,
    § 115b Satz 1, § 116 Satz 1, § 117 Satz 1, §§ 117a,
    118 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Satz 3, Abs. 2, Abs. 3
    Satz 1, Satz 2, Abs. 4 Satz 1, § 118a Abs. 1 Satz 1,
    Abs. 2 Satz 1, Satz 2, §§ 118b, 119 Abs. 1, Abs. 2,
    §§ 120, 120a, 121, 122 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3

    Satz 1, Satz 2, Abs. 4, § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
    Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Satz 4, Abs. 4, § 130
    Satz 3, § 131 Abs. 1, §§ 132, 135 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
    Satz 2, § 137 Satz 1, Satz 2, § 138 Abs. 1, § 139
    Abs. 3, § 140 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2, Abs. 3
    Satz 3, §§ 141, 142, 143 Ab~. 1, Abs. 2 Satz 1, §§ 144,
    145 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 146 Abs. 1 Satz 1,
    Abs. 3 Satz 2, § 148 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,
    Satz 2, § 149 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 3 Satz 2,
    § 150 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 156 Abs. 1, § 157 Abs. 1
    Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, §§ 158, 159a Abs. 1,
    Abs. 2, Abs. 3, § 159b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 163
    Satz 2, §§ 195, 197 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, erster und
    zweiter Halbsatz, Abs. 2 Satz 1, § 197a Abs. 1 Satz 1,
    Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 198 Abs. 2 Satz 1,
    § 199 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Satz 3, § 203 Abs. 2, § 204
    Abs. 3, § 205 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2, § 205a
    Abs. 1 Satz 2, Satz 3, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6
    Satz 1, § 209 Abs. 2 Satz 3, § 223 Abs. 3 Satz 1 ,
    Satz 2, Abs. 4, § 227a Abs. 8, § 228 Abs. 1 Satz 1,
    Satz 2 und die Überschriften der §§ 40, 41, 74a, 91 ,
    92,93,94,95,96,100,101,102,103,104,114, 115a,
BGBl. 1994, Seite 2285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2285
    118, 118a, 118b, 121,123,131,139,144,196, 197a,
    199, 204, 228 sowie die Überschriften des Fünften

    Teils, des Ersten Abschnitts des Fünften Teils, des
    Sechsten Teils, des Siebenten Teils, der Nummer 3
    des zweiten Abschnitts und der Nummern 1 und 2
    des Dritten Abschnitts des Siebenten Teils, des zwei-

    ten Abschnitts des Zehnten Teils und des Elften Teils,
    werden wie folgt geändert:
    Die Worte „Ehrengericht, Ehrengerichten, Ehrenge-
    richts, Ehrengerichtshof, Ehrengerichtshofes, ehren-
    gerichtliche, ehrengerichtlichen, ehrengerichtliches,
    ehrengerichtlicher" werden ersetzt durch die Worte:

    ,,Anwaltsgericht, Anwaltsgerichten, Anwaltsgerichts,
    Anwaltsgerichtshof, Anwaltsgerichthofes, anwaltsge-
    richtliche, anwaltsgerichtlichen, anwaltsgerichtliches,
    anwaltsgerichtlicher."

40. § 9 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 5

    Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 3 Satz 3, § 28

    Abs. 3 Satz 3, § 29 Abs. 3 Satz 3, §§ 37, 90 Abs. 1,
    § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
    Satz 2, §§ 142, 143 Abs. 1, § 163 Satz 2, § 203 Abs. 1,
    § 223 Abs. 1 Satz 1, § 228 Abs. 2 sowie die Über-

    schrift des Fünften Teils und die Überschrift des

    zweiten Abschnitts des Fünften Teils werden wie folgt

    geändert:

    Die Worte „Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte" wer-
    den ersetzt durch das Wort:

    ,,Anwaltsgerichtshof".

41 . In § 107 Abs. 2, § 109 Abs. 1, § 163 Satz 1, § 169
     Abs. 1, § 170 Abs. 1, § 173 Abs. 1, Abs. 2, § 176
     Abs. 2, § 185 Abs. 4, § 191 Abs. 1, § 206 Abs. 2 Satz 2,

     § 221 Satz 2, § 224 und in der Überschrift des § 163
     werden jeweils
    a) die Worte „Der Bundesminister'' durch die Worte
       ,,Das Bundesministerium",

    b) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte
       ,,das Bundesministerium",
    c) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
       ,,dem Bundesministerium",
    d) die Worte „des Bundesministers" durch die Worte
       ,,des Bundesministeriums"

    ersetzt.

                         Artikel2
         Änderung der Patentanwaltsordnung
   Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBI. 1 S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 366), wird wie

folgt geändert:

 1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(2) Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts
    hat erlangt, wer die technische Befähigung (§ 6)
    erworben und danach die Prüfung über die erforder-
    lichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und min-
    destens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig
    gewesen ist. Die Ausbildung bei einem Patentan-
    walt (§ 7 Abs. 1) ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 anzu-
    rechnen."

2. § 13 wird wie folgt geändert:

   Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:

      „8. wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die
          mit dem Beruf des Patentanwalts, insbeson-
          dere seiner Stellung als unabhängiges Organ
          der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das
          Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden
          kann;".

   b) Nummer 9 wird aufgehoben.
   c) Die bisherigen Nummern 10, 11, 12, 13 werden die
      Nummern 9, 10, 11, 12.

4. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Nummern 5

   bis 10" durch die Worte „Nummern 5 bis 9" ersetzt.

5. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   ,,Die Aushändigung der Urkunde darf erst erfolgen,

   wenn der Abschluß der Berufshaftpflichtversiche-

   rung (§ 45) nachgewiesen ist oder eine vorläufige

   Deckungszusage vorliegt."

6. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird die Nummer 5 aufgehoben.
   b) Die bisherigen Nummern 6 bis 12 werden die
      Nummern 5 bis 11.

   c) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:

      ,, 11. wenn der Patentanwalt eine Tätigkeit ausübt,
             die mit seinem Beruf, insbesondere seiner
             Stellung als unabhängiges Organ der
             Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das
             Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden
             kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn
             eine unzumutbare Härte bedeuten würde;".
   d) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 ange-
      fügt:

      ,, 12. wenn der Patentanwalt nicht die vorgeschrie-
             bene Berufshaftpflichtversicherung (§ 45)
             unterhält."
   e) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte ,,Absatzes 2
      Nr. 7" durch die Worte „Absatzes 2 Nr. 6" ersetzt.

7. § 22 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§22

                  Widerruf der Zulassung
                  wegen Nichtbestellung
            eines Zustellungsbevollmächtigten

      Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann wider-
   rufen werden, wenn der Patentanwalt, der von der
   Befreiung nach § 165 Gebrauch gemacht hat, nicht
   binnen drei Monaten nach der Eintragung in die Liste
   der Patentanwälte oder dem Wegfall des bisherigen
   Zustellungsbevollmächtigten einen zustellungsbe-
   vollmächtigten bestellt hat."
BGBl. 1994, Seite 2286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2286
2286                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

 8. § 23 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        "(3) Ist der Patentanwalt wegen einer psychi-
       schen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen
       oder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung
       seiner Rechte nicht in der Lage, bestellt das Amts-
       gericht auf Antrag des Präsidenten des Patent-

       amts einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in
       dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes
       über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
       barkeit für das Verfahren bei Anordnung einer
       Betreuung nach den §§ 1896 bis 1908i des
       Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
       Zum Betreuer soll ein Patentanwalt oder ein
       Rechtsanwalt bestellt werden."

    b) In Absatz 6 wird nach Satz 2 eingefügt:

       „Im Falle des § 21 Abs. 2 Nr. 12 ist die Anordnung

       in der Regel zu treffen."

 9. § 26 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                            "Kanzlei".

    b) Die Worte „seinen Wohnsitz nehmen und" werden

       gestrichen.

10. § 27 wird wie folgt neu gefaßt:

                             "§27
                 Kanzleien in anderen Staaten

       (1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht

    entgegen, daß der Patentanwalt auch in anderen

    Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält. Der Prä-
    sident des Patentamts befreit einen solchen Patent-
    anwalt von der Pflicht des § 26, wenn er für Gerichte
    und Parteien ohne Behinderung erreichbar ist.
       (2) Der Präsident des Patentamts befreit einen
    Patentanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in
    anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 26,
    sofern nicht überwiegende Interessen der Rechts-
    pflege entgegenstehen. Der Vorstand der Patentan-
    waltskammer ist vorher zu hören.
       (3) Der Patentanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei
    und seines Wohnsitzes in einem anderen Staat sowie
    deren Änderung dem Präsidenten des Deutschen
    Patentamts und der Patentanwaltskammer mitzu-
    teilen.
       (4) Der Bescheid, durch den ein Antrag auf Be-
    freiung abgelehnt, eine Befreiung unter Auflagen
    erteilt oder eine Befreiung widerrufen wird, ist mit
    Gründen zu versehen. Er ist dem Patentanwalt zuzu-
    stellen. Gegen den Bescheid kann der Patentanwalt
    innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem
    Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Ent-
    scheidung stellen. § 18 Abs. 3 ist entsprechend anzu-

    wenden."

11. § 29 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
        "Der Patentanwalt wird in die Liste eingetragen,
        nachdem er vereidigt ist (§ 25), seinen Wohnsitz
        angezeigt und eine Kanzlei eingerichtet hat (§ 26)."

    b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt:
        ,,(3) In der Liste sind Zeitpunkt der Zulassung und
       der Vereidigung, der Wohnsitz und die Kanzlei des
       Patentanwalts sowie eine Erlaubnis, eine Zweig-
       stelle einzurichten, zu vermerken. Eine Befreiung
       von der Kanzleipflicht wird vermerkt."

12. Die Überschrift vor§ 39 wird wie folgt gefaßt:

                          "Dritter Teil
                 Die Rechte und Pflichten
            des Patentanwalts und die berufliche
            Zusammenarbeit der Patentanwälte".

13. Nach § 39 werden folgende §§ 39a und 39b eingefügt:

                            ,,§39a

              Grundpflichten des Patentanwalts

      (1) Der Patentanwalt darf keine Bindungen ein-

    gehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefähr-
    den.

       (2) Der Patentanwalt ist zur Verschwiegenheit ver-
    pflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm
    in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist.
    Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind

    oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung

    bedürfen.
       (3) Der Patentanwalt darf sich bei seiner Berufs-
    ausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist
    insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die
    bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche
    herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere

    Beteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlaß

    gegeben haben.

       (4) Der Patentanwalt darf keine widerstreitenden
    Interessen vertreten.
       (5) Der Patentanwalt ist bei der Behandlung der ihm
    anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen
    Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich
    an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf
    ein Anderkonto einzuzahlen.
       (6) Der Patentanwalt ist verpflichtet, sich fortzu-
    bilden.
                           §39b
                           Werbung
       Werbung ist dem Patentanwalt nur erlaubt, soweit
    sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt
    sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines
    Auftrags im Einzelfall gerichtet ist."

14. § 41 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§41

                Versagung der Berufstätigkeit
       (1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden:

    1. wenn er in derselben Rechtssache als Richter,

       Schiedsrichter oder als Angehöriger des öffent-
       lichen Dienstes bereits tätig geworden ist;

    2. wenn er außerhalb seiner Patentanwaltstätigkeit
       oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 52a
       Abs. 1 Satz 1 mit derselben Angelegenheit bereits
       befaßt gewesen ist oder mit einer solchen, die
       einen vergleichbaren technischen oder naturwis-
BGBl. 1994, Seite 2287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2287
       senschaftlichen Gegenstand oder Sachverhalt be-
       trifft, geschäftlich oder beruflich befaßt ist.
       (2) Dem Patentanwalt ist es untersagt, in derselben
    Angelegenheit oder in einer solchen, die einen ver-
    gleichbaren technischen oder naturwissenschaft-
    lichen Gegenstand oder Sachverhalt betrifft, mit der

    er bereits als Patentanwalt befaßt gewesen ist, außer-
    halb seiner Patentanwaltstätigkeit oder einer son-
    stigen Tätigkeit im Sinne des § 52a Abs. 1 Satz 1
    geschäftlich oder beruflich tätig zu werden.

       (3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für

    die mit dem Patentanwalt in Sozietät oder in sonstiger

    Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ver-
    bundenen oder verbunden gewesenen Patentanwälte
    und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit
    einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt
    war."

15. Nach § 41 wird folgender § 41 a eingefügt:

                             ,,§41a

       Patentanwälte in ständigen Dienstverhältnissen
       (1) Der Patentanwalt darf für einen Auftraggeber,
    dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähn-
    lichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit
    und -kraft zur Verfügung stellen muß, vor Gerichten,
    Schiedsgerichten oder Behörden nicht in seiner
    Eigenschaft als Patentanwalt tätig werden.

       (2) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden:

    1. wenn er als sonstiger Berater, der in einem ständi-
       gen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsver-
       hältnis eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerb-
       lichen Rechtsschutzes ausübt, in derselben Ange-
       legenheit bereits tätig geworden ist oder in einer
       solchen, die eine technische oder naturwissen-
       schaftliche Verwertbarkeit für das Arbeitsgebiet
       ergibt, mit dem er als Berater in einem ständigen
       Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis befaßt ist;
       es sei denn, es besteht ein gemeinsames Interesse
       oder die berufliche Tätigkeit ist beendet;
    2. als sonstiger Berater, der in einem ständigen
       Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis
       eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen
       Rechtsschutzes ausübt, wenn er als Patentanwalt
       mit derselben Angelegenheit bereits befaßt gewe-
       sen ist oder mit einer solchen, die eine technische
       oder naturwissenschaftliche Verwertbarkeit für
       das Arbeitsgebiet eines Auftraggebers ergibt, für

       den er als Patentanwalt tätig ist; es sei denn, es

       besteht ein gemeinsames Interesse.

       (3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die
    mit dem Patentanwalt in Sozietät oder in sonstiger
    Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ver-
    bundenen oder verbunden gewesenen Patentanwälte
    und Angehörige anderer Berufe und auch insoweit
    einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt
    ist."

16. § 43 wird wie folgt geändert:

    Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     ,,(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtun-
    gen der Patentanwaltskammer für die Beratung von
    Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwir-

    ken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wich-
    tigem Grund ablehnen."

17. Nach § 43 wird folgender § 43a angefügt:
                             ,,§43a

                           Vergütung

       (1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder
    ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg
    der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird
    (Erfolgshonorar) oder nach denen der Patentanwalt

    einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält

    (quota litis), sind unzulässig.

       (2) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der
    Honorare oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung
    von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem
    Patentanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzu-
    lässig. Zulässig ist es jedoch, die mitwirkende Tätig-
    keit eines anderen Patentanwalts angemessen zu
    honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der

    Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der
    beteiligten Patentanwälte und den sonstigen Umstän-
    den Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer sol-
    chen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer
    Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere Patent-
    anwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten
    und die Honorare in einem den Leistungen der Verant-
    wortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden
    angemessenen Verhältnis untereinander teilen.

       (3) Der Patentanwalt, der eine Gebührenforderung
    erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit
    verpflichtet, wie der beauftragte Patentanwalt. Die
    Abtretung von Gebührenforderungen oder die Über-
    tragung ihrer Einziehung an einen nicht als Patent-
    anwalt zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei
    denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein
    erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen
    und der Patentanwalt hat die ausdrückliche, schrift-
    liche Einwilligung des Mandanten eingeholt."

18. § 44 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§44

                Handakten des Patentanwalts
       (1) Der Patentanwalt muß durch Anlegung von
    Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm ent-
    faltete Tätigkeit geben können.

       (2) Der Patentanwalt hat die Handakten auf die
    Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auftra-

    ges aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt

    jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes,
    wenn der Patentanwalt den Auftraggeber aufgefor-
    dert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und
    der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs
    Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nach-
    gekommen ist.

       (3) Der Patentanwalt kann seinem Auftraggeber die
    Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen
    seiner Honorare und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt

    nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder
    einzelner Schriftstücke nach den Umständen un-
    angemessen wäre.
      (4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser
    Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der
BGBl. 1994, Seite 2288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2288
2288                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

   Patentanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit
   von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht
   aber der Briefwechsel zwischen dem Patentanwalt
   und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die
   dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
      (5) Absatz 4 gilt entsprechend, soweit sich der
   Patentanwalt zum Führen von Handakten der elektro-
   nischen Datenverarbeitung bedient."

19. Nach § 44 werden folgende§§ 45, 45a eingefügt:
                            ,,§45

               Berufshaftpflichtversicherung

    (1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaft-
   pflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner
   Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für

   Vermögensschäden abzuschließen und die Versiche-
   rung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzu-
   erhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland
   zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunter-
   nehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungs-
   aufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Ver-
   sicherungsbedingungen genommen werden und sich
   auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für
   die der Patentanwalt nach § 278 oder § 831 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
       (2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungs-
    schutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu
    gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche pri-
    vatrechtlichen Inhalts gegen den Patentanwalt zur
    Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden,
    daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung
    eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem
    Verhalten des Patentanwalts oder einer von ihm her-
    angezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versiche-
    rungsfall gelten.
      (3) Von der Versicherung kann die Haftung ausge-
    schlossen werden:

    1. für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflicht-

       verletzung,
    2. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in ande-
       ren Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanz-
       leien oder Büros,

    3. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten in Zusam-
       menhang mit der Beratung und Beschäftigung mit
       außereuropäischem Recht,
    4. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Patent-
       anwalts vor außereuropäischen Gerichten,
    5. für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch
       Personal, Angehörige oder Sozien des Patent-
       anwalts.
       (4) Die Mindestversicherungssumme beträgt
    500 000 Deutsche Mark für jeden Versicherungsfall.
    Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb
    eines Versicherungsjahres verursachten Schäden
    können auf den vierfachen Betrag der Mindestver-
    sicherungssumme begrenzt werden.

      (5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu
    1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist
    zulässig.
      (6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu
    verpflichten, dem Präsidenten des Deutschen Patent-

    amts und der Patentanwaltskammer den Beginn und
    die Beendigung oder Kündigung des Versicherungs-
    vertrages sowie jede Änderung des Versicherungs-
    vertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungs-
    schutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
      (7) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2
    des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist der
    Präsident des Deutschen Patentamts.
       (8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
    tigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der
    Patentanwaltskammer die Mindestversicherungssum-
    me anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist,

    um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhält-
    nisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten
    sicherzustellen.

                             §45a

       Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
      (1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem
    zwischen ihm und dem Patentanwalt bestehenden
    Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig ver-
    ursachten Schadens kann beschränkt werden:

    1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur
       Höhe der Mindestversicherungssumme;
    2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für
       Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen
       Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn
       insoweit Versicherungsschutz besteht.
       (2) Die Mitglieder einer Sozietät haften aus dem
    zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden
    Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Die persön-
    liche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch
    vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt wer-
    den auf einzelne Mitglieder einer Sozietät, die das
    Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befug-
    nisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die
    Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschrän-
    kung darf keine anderen Erklärungen enthalten und

    muß vom Auftraggeber unterschrieben sein."

20. Der bisherige § 45 wird § 45b.

21. In § 46 Abs. 4 Satz 3 wird das Zitat „ 1O bis 12" durch
    ,,9 bis 11 " ersetzt.

22. In § 48 Abs. 1 Satz 2 wird das Zitat „ 1O bis 12" durch
    .,9 bis 11 " ersetzt.

23. § 49 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der
    Patentanwalt dem Vorstand der Patentanwaltskam-
    mer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes
    Auskunft zu geben, sowie auf Verfangen seine Hand-
    akten vorzulegen oder bei dem Vorstand oder dem
    beauftragten Mitglied zu erscheinen. Das gilt nicht,
    wenn und soweit der Patentanwalt dadurch seine Ver-
    pflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich
    durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage
    seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen
    einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer
    Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich
    hierauf beruft. Der Patentanwalt ist auf das Recht zur
    Auskunftsverweigerung hinzuweisen."
BGBl. 1994, Seite 2289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2289
24. Nach § 52 werden folgende§§ 52a und 52b eingefügt:
                             ,,§52a
                 Berufliche Zusammenarbeit
      (1) Patentanwälte dürfen sich mit Mitgliedern der
   Patentanwaltskammer und einer Rechtsanwalts-
   kammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtig-
   ten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern
   in einer Sozietät zur gemeinschaftlichen Berufs-

   ausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befug-
   nisse verbinden. Die Verbindung mit Rechtsanwälten,
   die zugleich Notar sind, richtet sich nach den Bestim-
   mungen und Anforderungen des notariellen Berufs-
   rechts.
      (2) Die Sozietät erfordert eine gemeinschaftliche
   Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen verantwort-

   lich zumindest ein Mitglied der Sozietät tätig ist, für
   das diese Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen
   Tätigkeit bildet; § 27 bleibt unberührt.
      (3) Eine Sozietät dürfen Patentanwälte auch bilden:

   1. mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus
      Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die ge-
      mäß § 154a berechtigt sind, sich im Geltungs-
      bereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre
      Kanzlei im Ausland unterhalten;

   2. mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbe-

      vollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidig-

      ten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der
      Ausbildung und den Befugnissen den Berufen
      nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem
      Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschafts-
      prüferordnung entsprechenden Beruf ausüben
      und mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuer-
      bevollmächtigten oder Wirtschaftsprüfern im Gel-
      tungsbereich dieses Gesetzes eine Sozietät bilden
      dürfen.

     (4) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1
   und 3 entsprechend.

                           §52b

                   Satzungskompetenz
      (1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und
   Pflichten wird von der Versammlung der Kammer
   durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.
     (2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vor-
   schriften dieses Gesetzes näher regeln:

    1. die allgemeinen Berufspflichten und die Grund-
       pflichten,

      a) Gewissenhaftigkeit,
      b) Wahrung der Unabhängigkeit,
      c) Verschwiegenheit,

      d) Sachlichkeit,

      e) Verbot der Vertretung widerstreitender Inter-
         essen,
      f) Umgang mit fremden Vermögenswerten,
      g) Kanzleipflicht;
   2. die besonderen Berufspflichten im Zusammen-
      hang mit der Werbung;
   3. die besonderen Berufspflichten im Zusammen-
      hang mit der Versagung der Berufstätigkeit;

    4. die besonderen Berufspflichten
       a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahr-
          nehmung und Beendigung eines Auftrags,
       b) gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von
          Beratungs- und Prozeßkostenhilfe,
       c) bei der Beratung von Rechtsuchenden mit
          geringem Einkommen,

       d) bei der Führung der Handakten;

    5. die besonderen Berufspflichten gegenüber Ge-
       richten und Behörden,
       a) Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht
          überlassenen Akten sowie der hieraus erlang-
          ten Kenntnisse,

       b) Pflichten bei Zustellungen,

       c) Tragen der Berufstracht;
    6. die besonderen Berufspflichten bei der Verein-
       barung und Abrechnung der Vergütung und bei
       deren Beitreibung;

    7. die besonderen Berufspflichten gegenüber der
       Patentanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das
       berufliche Verhalten gegenüber anderen Mit-
       gliedern der Patentanwaltskammer, die Pflichten
       bei beruflicher Zusammenarbeit sowie die Pflich-

       ten im Zusammenhang mit Ausbildung und

       Beschäftigung anderer Mitarbeiter;

    8. die besonderen Berufspflichten im grenzüber-
       schreitenden Rechtsverkehr."

25. § 82 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „die" die
       Worte „Berufsordnung (§ 52b Abs. 1) und die" ein-
       gefügt.

    b) In Absatz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort „Bei-
       trags" die Worte ,, , der Umlagen und Verwaltungs-
       gebühren" eingefügt.

    c) In Absatz 2 werden die Nummern 3 und 10 auf-
       gehoben.
    d) Die bisherigen Nummern 4, 5, 6, 7, 8, 9 werden die
       Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 8.

26. Nach § 82 wird folgender§ 82a eingefügt:

                             ,,§82a

                  Prüfung von Beschlüssen
                der Versammlung der Kammer
                 durch die Aufsichtsbehörde
       Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an
    das Bundesministerium der Justiz in Kraft, soweit
    nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung

    oder Teile derselben aufhebt."

27. § 95 wird wie folgt gefaßt:
                             .,§95
               Ahndung einer Pflichtverletzung
      (1) Gegen einen Patentanwalt, der schuldhaft ge-
    gen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in
    der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine berufs-
    gerichtliche Maßnahme verhängt.
BGBl. 1994, Seite 2290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2290
2290                                     Bundesgesetzblatt,

       (2) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten
    eines Patentanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder
    eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist
    eine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung,
    wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in
    besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Ver-
    trauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung
    der Patentanwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu
    beeinträchtigen.
       (3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht
    verhängt werden, wenn der Patentanwalt zur Zeit der
    Tat der patentanwaltlichen Berufsgerichtsbarkeit
    nicht unterstand."

28. In § 125 Abs. 4 werden folgende Sätze 3 und 4 an-
    gefügt:

    „Hat der Patentanwalt die Berufung eingelegt, so ist
    bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung
    § 329 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 der Strafprozeß-
    ordnung entsprechend anzuwenden, falls der Patent-
    anwalt ordnungsgemäß geladen und in der Ladung
    ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit
    ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt
    nicht, wenn der Patentanwalt durch öffentliche
    Zustellung geladen worden ist."

29. Der Neunte Teil wird wie folgt gefaßt:
                         „Neunter Teil
           Berufsangehörige aus anderen Staaten

                            §154a
                        Niederlassung
       Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
    Europäischen Union, der seine berufliche Tätigkeit
    unter einer der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur

    Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezem-

    ber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken-

    nung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
    dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die
    Berufe des Rechtsanwalts und des Patentanwalts
    genannten Berufsbezeichnungen ausübt, ist be-
    rechtigt, sich unter dieser Berufsbezeichnung zur
    Rechtsbesorgung auf dem Gebiet ausländischen und
    internationalen gewerblichen Rechtsschutzes im Gel-
    tungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen, wenn
    er auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenom-
    men ist.
                            § 154b
                Verfahren, berufliche Stellung

       (1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Patent-
    anwaltskammer entscheidet der Präsident des Deut-
    schen Patentamts. Dem Antrag ist eine Bescheini-
    gung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde
    über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen.
    Diese Bescheinigung ist dem Präsidenten des Patent-
    amts jährlich neu vorzulegen. Kommt das Mitglied der
    Patentanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach, ist
    die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu wider-
    rufen.
       (2) Für die Entscheidung über den Antrag, die
     Rechtsstellung nach Aufnahme in die Patentanwalts-
     kammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der
Jahrgang 1994, Teil 1

      Aufnahme in die Patentanwaltskammer gelten sinn-
      gemäß der Zweite Teil, mit Ausnahme der§§ 5 bis 13,
      14 Abs. 1 Nr. 12, 19, 25 bis 27, 29 bis 32, der Dritte,
      Vierte und Sechste bis Achte Teil sowie die§§ 163,
      165, 184, 185 dieses Gesetzes. Vertretungsverbote
      nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 132 sind für den Gel-
      tungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die
      Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft
      (§ 96 Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich
      dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu
      besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung
      vertiert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Patent-
      anwaltskammer.
         (3) Der in die Patentanwaltskammer Aufgenom-
      mene muß binnen drei Monaten nach Aufnahme in die
      Patentanwaltskammer die Kanzlei einrichten. Kommt
      er dieser Pflicht nicht nach oder gibt er die Kanzlei auf,
      ist die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu
      widerrufen.

         (4) Der in die Patentanwaltskammer Aufgenom-
      mene hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung
      den Herkunftsstaat anzugeben. Er ist berechtigt, im
      beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mit-
      glied der Patentanwaltskammer" zu verwenden."

  30. Vor§ 155 wird eingefügt:
                            ,,Zehnter Teil
            Beratungs- und Vertretungsbefugnis des
         Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis".

  31. Der bisherige Zehnte Teil wird der Elfte Teil.

  32. § 155 wird wie folgt geändert:
      Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

       .,(3) Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 gelten nicht für

      Patentanwälte in ständigen Dienst- oder ähnlichen

      Beschäftigungsverhältnissen (§ 41 a)."

  33. § 159 Abs. 2 wird aufgehoben; Absatz 3 wird Ab-
      satz 2.

  34. In§ 175 wird das Zitat.,§ 13 Abs. 3" durch .,§ 5 Abs. 2"
      ersetzt.

  35. Nach§ 181 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
        .,(5) § 32a gilt entsprechend."

  36. § 32a Abs. 3 Satz 1, § 60 Nr. 2, § 63 Abs. 4 Satz 1, § 70
      Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 70a Abs. 4 Satz 1,
      Satz 2, Abs. 6 Satz 1, § 95 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 96
      Abs. 1, Abs. 2, §§ 98, 99 Satz 1, § 100 Abs. 1, Abs. 2,
      § 102 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Satz 3, Abs. 2, Abs. 3
      Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, zweiter Halbsatz,
      Abs. 4 Satz 1, § 102a Abs. 2 Satz 1, Satz 2, §§ 102b,
      103 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1, § 103a Satz 1,
      §§ 104, 106, 107 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 108 Abs. 1
      Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 4, Abs. 4, §§ 117,
      122 Abs. 1, § 123 Abs. 3, § 130 Abs. 1 Satz 1, § 132
      Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 138 Abs. 1, § 144a Abs. 1
      Satz 2, Satz 3, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1, §§ 148,
      150 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, zweiter
      Halbsatz, Abs. 2 Satz 1, § 150a Abs. 1 Satz 1, Satz 2,
BGBl. 1994, Seite 2291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2291
    Abs. 3 Satz 2 sowie die Überschriften der §§ 96, 102,
    102a, 102b, 103, 106, 108, 144, 149 und die Über-
    schriften des Sechsten Teils, des Siebenten Teils, des
    Sechsten Abschnitts des Siebenten Teils und des
    Zweiten Abschnitts des Achten Teils werden wie folgt

    geändert:

    Die Worte "Ehrengerichtsbarkeit, ehrengerichtlichen,
    ehrengerichtliches, ehrengerichtliche, ehrengericht-
    lich, Ehrengerichtliche" werden ersetzt durch die
    Worte:

    ,,Berufsgerichtsbarkeit, berufsgerichtlichen, berufs-
    gerichtliches, berufsgerichtliche, berufsgerichtlich,
    Berufsgerichtliche."

37. § 102a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    Das Wort „ehrengerichtlichen" wird ersetzt durch das
    Wort „berufsgerichtlichen".

38. § 144a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    Das Wort „ehrengerichtliche" wird ersetzt durch das
    Wort „berufsgerichtliche".

39. In § 9 Satz 2, § 12 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 36
    Abs. 3 Satz 2, § 56 Abs. 2, § 69 Abs. 2 Nr. 7, § 74
    Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1, Satz 2,
    Satz 3, § 93 Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 2 Satz 1 und
    § 142 Abs. 1 werden jeweils

    a) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte

       ,,Das Bundesministerium",
    b) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte

       ,,das Bundesministerium der Justiz",

    c) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
       ,,dem Bundesministerium'',

    d) die Worte „des Bundesministers" durch die Worte
       ,,des Bundesministeriums"
    ersetzt.

                         Artikel3

           Änderung der Zivilprozeßordnung

   Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1566), wird wie
folgt geändert:

1. § 78 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§78

                        Anwaltsprozeß

      (1) Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien
   durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zu-
   gelassenen Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des
   höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeß-

   gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtig-

   ten vertreten lassen (Anwaltsprozeß).

     (2) In Familiensachen müssen sich die Parteien und
   Beteiligten vor den Familiengerichten durch einen
   bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen

   Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des höheren
   Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zuge-
   lassenen Rechtsanwalt nach Maßgabe der folgenden
   Vorschriften vertreten lassen:

   1. die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen in

      allen Rechtszügen, am Verfahren über Folgesachen
      beteiligte Dritte nur für die weitere Beschwerde
      nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof,

   2. die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in
      selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1
      Nr. 8 in allen Rechtszügen, in selbständigen
      Familiensachen des§ 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 nur vor
      den Gerichten des höheren Rechtszuges,
   3. die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des
      § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 nur für die weitere
      Beschwerde nach§ 621e Abs. 2 vor dem Bundes-
      gerichtshof.
   Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Renten-
   versicherungen sowie sonstige Körperschaften, An-
   stalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder
   deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände
   und ihre Arbeitsgemeinschaften brauchen sich in den
   Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 nicht durch einen
   Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

      (3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor
   einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf
   Prozeßhandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der
   Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht

   anzuwenden.

     (4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Ab-
   sätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich

   selbst vertreten."

2. In § 78c Abs. 1 werden das Semikolon und die Worte
   ,,§ 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend" gestrichen.

3. Der bisherige § 121 Abs. 2 Satz 2 wird Absatz 3.
   Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4
   und 5.

4. In § 215 werden die Worte „bei dem Prozeßgericht

   zugelassenen" gestrichen.

5. In § 271 Abs. 2 werden die Worte „bei dem Prozeß-
   gericht zugelassenen" gestrichen.

6. In § 520 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „daß er sich
   vor dem Berufungsgericht durch einen bei diesem
   Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen
   muß" durch die Worte „daß er sich vor dem Be-
   rufungsgericht durch einen Rechtsanwalt, vor dem

   Oberlandesgericht durch einen bei diesem Gericht
   zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen muß"
   ersetzt.

7. In § 573 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „so kann sie

   durch einen Anwalt abgegeben werden, der bei dem

   Gericht zugelassen ist, von dem oder dessen Vorsit-
   zenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist"
   durch die Worte „so ist sie durch einen Rechtsanwalt
   abzugeben" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 2292 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2292
2292                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                         Artikel4
                   Änderung
   der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
  § 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1
S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

   "Vereinbarungen über die Vergütung nach Absatz 5
   sollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es zu
   einer solchen Vereinbarung gekommen ist, so trifft die
   Beweislast den Auftraggeber."

2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:

    ,,(5) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann der
   Rechtsanwalt Pauschalvergütungen und Zeitvergütun-
   gen vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen
   Gebühren. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um
   einen Verband oder Verein, so gilt dies auch für die
   Beratung seiner Mitglieder im Rahmen des satzungs-
   gemäßen Aufgabenbereiches des Verbandes oder
   Vereins. Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche
   Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren
   nach den §§ 803 bis 863 und 899 bis 915 derZivilpro-
   zeßordnung verpflichten, daß er, wenn der Anspruch
   des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Ver-
   gütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des
   Erstattungsanspruchs an Erfüllungs Statt annehmen

   werde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der
   gesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem
   Absatz vereinbarten Vergütungen müssen in angemes-
   senem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und
   Haftungsrisiko des Anwalts stehen."

                          Artikels

       Änderung des Deutschen Richtergesetzes

  In § 123 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni
1994 (BGBI. I S. 1406, 2103) geändert worden ist, werden
die Worte "Ehrengerichts" und „Ehrengerichtshofes"
ersetzt durch die Worte „Anwaltsgerichts" und ,,Anwalts-
gerichtshofes".

                          Artikel6
           Änderung der Bundesnotarordnung

  In§ 54 Abs. 2 Satz 1, § 103 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 5, § 110
Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2, § 11 0a Abs. 3 der Bundes-
notarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli
1994 (BGBI. 1S. 1630) geändert worden ist, werden jeweils

a) die Worte „ehrengerichtliches" durch die Worte

   "anwaltsgerichtliches",
b) die Worte „ehrengerichtlichen" durch die Worte "an-
   waltsgerichtlichen",

c) die Worte „Ehrengericht" durch die Worte „Anwalts-
   gericht"
ersetzt.

                          Artikel 7
              Änderung der Verordnung
    zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes
  In § 7 der Verordnung zur Ausführung des Rechts-
beratungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 303-12-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung wird das Wort „ehrengerichtlicher" ersetzt
durch das Wort „anwaltsgerichtlicher".

                          Artikel&

                    Änderung
      des Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetzes

   In § 7 Satz 1, Satz 2, § 8, § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 1 Nr. 3,
Abs. 2, Abs. 5 sowie die Überschriften der§§ 7, 8 und 9

des Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Ra-
tes der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März
1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom
16. August 1990 (BGBI. 1S. 1453), das zuletzt durch Arti-
kel 36 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512,
2436) in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
27. September 1993 (BGBI. 1S. 1666, 2436) geändert wor-
den ist, werden jeweils

a) die Worte „Ehrengerichtsbarkeit" durch die Worte
   ,,Anwaltsgerichtsbarkeit",
b) die Worte „Ehrengerichts" durch die Worte „Anwalts-
   gerichts",

c) die Worte „ehrengerichtliche" durch die Worte „an-
   waltsgerichtliche",

d) die Worte „ehrengerichtlicher" durch die Worte "an-
   waltsgerichtlicher",
e) die Worte „ehrengerichtlichen" durch die Worte „an-
   waltsgerichtlichen",
f) die Worte „Ehrengericht" durch die Worte „Anwalts-
   gericht"

ersetzt.

                          Artikel9

               Änderung der Patentanwalts-
           ausbildungs- und -prüfungsverordnung
   In § 13 Satz 1 der Patentanwaltsausbildungs- und -prü-
fungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2491 ), die zuletzt durch
Artikel 46 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512,
2436) und die Verordnung vom 23. Dezember 1993
(BGBI. 1 S. 2448) geändert worden ist, wird das Wort
,,ehrengerichtlichen" ersetzt durch das Wort „berufs-
gerichtlichen".

                          Artikel10

                  Änderung des Gesetzes
            über die Zuständigkeit der Gerichte

            bei Änderung der Gerichtseinteilung

  Artikel 1 § 8 des Gesetzes über die Zuständigkeit der
Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 300-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBI. 1
S. 1645) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
BGBl. 1994, Seite 2293 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2293
                          ,.§8
  Für einen bei der Änderung eines Oberlandesgerichts-
bezirks oder bei der Aufhebung eines Oberlandesgerichts
anhängigen Rechtsstreit bleibt der zum Prozeßbevoll-
mächtigten bestellte Rechtsanwalt, der nicht mehr bei
dem für den Rechtsstreit zuständigen Oberlandesgericht
zugelassen ist, befugt, die Vertretung fortzuführen,
solange er bei einem anderen Oberlandesgericht zugelas-
sen ist."

                       Artikel 11

       Änderung des Gesetzes zur Regelung
 des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

   § 14 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allge-
meinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976
(BGBI. 1S. 3317), das zuletzt durch Artikel 10 des Geset-
zes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird aufgehoben.

2. Absatz 4 wird Absatz 3. Die Worte „nach Absatz 3"
   werden gestrichen.

                       Artikel 12
            Änderung des Patentgesetzes
  § 143 Abs. 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1
S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. März 1993 (BGBI. 1S. 366) geändert worden ist, wird
wie folgt gefaßt:

 .,(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für
Patentstreitsachen Berufung eingelegt, so können sich die
Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechts-
anwälten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht
zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung
nach Absatz 2 gehören würde."

                       Artikel13
      Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

  § 27 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1
S. 1455), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
23. März 1993 (BGBI. 1S. 366) geändert worden ist, wird
wie folgt gefaßt:

  ,.(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für
Gebrauchsmusterstreitsachen Berufung eingelegt, so
können sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch
von Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem Ober-
landesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne
eine Zuweisung nach Absatz 2 gehören würde."

                       Artikel 14

        Änderung des Warenzeichengesetzes

  § 32 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1
S. 1, 29), das zuletzt durch § 47 des Gesetzes vom

23. April 1992 (BGBI. 1 S. 938) geändert worden ist, wird
wie folgt gefaßt:
  ,.(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für
Warenzeichenstreitsachen Berufung eingelegt, so können
sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von
Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem Ober-
landesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne
eine Regelung nach Absatz 2 gehören würde."

                        Artikel15

               Änderung des Gesetzes
           gegen den unlauteren Wettbewerb

  § 27 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
bewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1
S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

 ,.(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für Wett-
bewerbsstreitsachen Berufung eingelegt, so können sich
die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechts-
anwälten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht
zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung
nach Absatz 2 gehören würde."

                        Artikel 16
        Änderung des Urheberrechtsgesetzes
  § 105 Abs. 4 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Sep-
tember 1965 (BGBI. 1S. 1273), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1739) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:

  ,.(4) Die Parteien können sich vor dem Berufungsgericht
für Urheberrechtsstreitsachen auch durch Rechtsanwälte
vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zuge-
lassen sind, das ohne eine Zuweisung nach Absatz 1
zuständig wäre."

                        Artikel17
         Änderung des Gesetzes betreffend
     das Urheberrecht an Mustern und Modellen
  § 15 Abs. 3 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht
an Mustern und Modellen in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 23. März 1993 (BGBI. 1S. 366) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:

  ,.(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für
Geschmacksmusterstreitsachen Berufung eingelegt, so
können sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch
von Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem Ober-
landesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne
eine Regelung nach Absatz 2 gehören würde."

                        Artikel 18

         Änderung des Sortenschutzgesetzes

  § 38 Abs. 3 Satz 1 des Sortenschutzgesetzes vom
11. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2170), das zuletzt durch
Artikel 72 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512,
2436) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
BGBl. 1994, Seite 2294 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2294
2294                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

  "(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für Sor-
tenschutzstreitsachen Berufung eingelegt, so können sich
die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechts-
anwälten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht
zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung
nach Absatz 2 gehören würde."

                        Artikel 19

               Änderung des Gesetzes
         gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  § 89 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 235), das zuletzt durch
§ 7 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. April 1994
(BGBI. 1S. 918) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel20
      Änderung des Gesetzes zur Ausführung
 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
  § 11 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Ab-
kommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Aus-
landsschulden, in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2839) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   „Die Parteien können sich vor dem Berufungsgericht
   auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei
   dem Oberlandesgericht zugelassen sind, das ohne
   eine Zuweisung nach Absatz 3 zuständig wäre."

2. Satz 2 wird gestrichen. Der bisherige Satz 3 wird

   Satz 2.

                        Artikel21

     Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen

  (1) Das Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990
(GBI. 1Nr. 61 S. 1504), das nach Anlage II Kapitel III Sach-
gebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1156) fortgilt, wird
aufgehoben. Die Maßgabe in Anlage I Kapitel III Sach-
gebiet A Abschnitt IV Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 938) ist nicht mehr anzuwenden.
Abweichend von Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Ab-
schnitt I Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 921) tritt die Bundesrechts-
anwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 2. September 1994 (BGBI. 1S. 2278), in den Ländern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen in Kraft. § 65 Nr. 3 ist bis
zum 31. Dezember 1996 nicht anzuwenden.

   (2) Nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September
1990 zugelassene Rechtsanwälte sind nach der Bundes-
rechtsanwaltsordnung zugelassen; Zulassungen bei Ge-
richten wirken fort. Das Gesetz zur Prüfung von Rechts-
anwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen
ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 bleibt unberührt.

  (3) Die Rechtsanwaltskammern bestehen nach den
Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung fort; die
Mitglieder der Vorstände, der Präsidien und der Abteilun-
gen bleiben für die Dauer ihrer Wahlperiode im Amt. § 69
der Bundesrechtsanwaltsordnung bleibt unberührt.

  (4) Die Berufsgerichte für Rechtsanwälte und die Be-
rufsgerichtshöfe für Rechtsanwälte bestehen als Anwalts-
gerichte und Anwaltsgerichtshöfe fort; ihre anwaltlichen
und richterlichen Mitglieder bleiben für die Dauer ihrer
Ernennung im Amt.

  (5) Die Wirksamkeit der Entscheidungen der Berufs-
gerichtsbarkeit, der Landesjustizverwaltungen und der
Rechtsanwaltskammern wird durch die Aufhebung des
Rechtsanwaltsgesetzes nicht berührt.

  (6) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind
§ 93 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Abs. 1 Satz 2 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung nicht anzuwenden.
  (7) Die berufsrechtlichen Verfahren werden nach der
Bundesrechtsanwaltsordnung fortgesetzt.
  (8) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzen
auch Personen, die spätestens innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die fachlichen Voraus-
setzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach
§ 4 des Rechtsanwaltsgesetzes erfüllen.

   (9) Nach der Anordnung über die Tätigkeit in der Bun-

desrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwälte in
der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Juni

1990 (GBI. 1Nr. 42 S. 664) bestehende Rechte, insbeson-
dere die Befugnis, eine Niederlassung zu unterhalten,
erlöschen am letzten Tag des auf die Verkündung dieses
Gesetzes folgenden Jahres.

  (10) Genehmigungen zur Eröffnung eines Büros nach
der Anordnung über Büros außerhalb der Deutschen

Demokratischen Republik zugelassener Rechtsanwälte

vom 17. April 1990 (GBI. 1Nr. 25 S. 241) erlöschen am letz-
ten Tag des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgen-
den Jahres.

   (11) Das Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen nach
der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 27. Februar 1992
(BGBI. 1 S. 369) und die Verordnung über Fachanwalts-
bezeichnungen nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom
23. Februar 1992 (BGBI. 1S. 379) werden aufgehoben. Bis
zur Regelung der Einzelheiten für die Vergabe der Berech-
tigung, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, durch
Berufssatzung sind die Bestimmungen des Gesetzes
über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechts-
anwaltsordnung weiter anzuwenden.

  (12) Der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung ist
binnen eines Jahres nachzuweisen von bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes
a) zugelassenen Rechtsanwälten der Landesjustizver-
   waltung und der Rechtsanwaltskammer,

b) zugelassenen Patentanwälten dem Präsidenten des
   Deutschen Patentamts und der Patentanwalts-
   kammer.

  (13) In einem Berufungsverfahren, das vor dem 1. Ja-
nuar 1995 vor der Zivilkammer eines Landgerichts
der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen anhängig war,
bleibt der Rechtsanwalt zur Vertretung berechtigt.
BGBl. 1994, Seite 2295 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2295
                       Artikel22

                     Inkrafttreten

  (2) Artikel 1 Nr. 5, 11 und 38 sowie die Artikel 3 und 10
bis 20 treten in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-P1alz, Saarland und
  (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in   Schleswig-Holstein am 1. Januar 2000 in Kraft. In den
Kraft.
übrigen Ländern treten sie am 1. Januar 2005 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im
Bundesgesetzblatt verkündet.
                               Berlin, den 2. September 1994

      Der Bundespräsident
         Roman Herzog

        Der Bundeskanzler
         Dr. Helmut Kohl

Die Bundesministerin der Justiz
S. Leuth e u sser-Sch narren berge r
BGBl. 1994, Seite 2296 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2296
2296                                                        Bundesgesetzblatt,

Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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   setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Jahrgang 1994, Teil 1
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,05 DM (6,20 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 9,05 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.

                                                        fünfzehnte Verordnung

Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 . 53003 Bonn
         Postvertriebsstück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt
                                                     zur Änderung der Verordnung
                                         über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
                                                                           Vom

  Auf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 72 Abs. 3 des
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273) verordnet das
Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-
ministerium der Finanzen:

                                        Artikel 1

   Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-

offizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1

S. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom

15. Juni 1993 (BGBI. 1S. 923), wird wie folgt geändert:

1 . § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
     "Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitäts-
     offizier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Kind
     161 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldberechti-
     gende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach
     Satz 1 um je 145 Deutsche Mark."

2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(3) Bei der Festsetzung der Familienzuschläge nach
     Absatz 2 findet § 40 Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 bis 3 des
     Bundesbesoldungsgesetzes sinngemäß Anwendung.

     Ist § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes anzu-

     wenden, erhält der Sanitätsoffizier-Anwärter den Fami-

     lienzuschlag nach Absatz 2 Satz 1 in Höhe der auf volle
     Deutsche Mark abgerundeten Hälfte. Das gleiche gilt,

     wenn der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwärters
     ebenfalls als Sanitätsoffizier-Anwärter im öffentlichen
     Dienst steht."

                                                   Bonn, den 31. August 1994
31. August 1994

         3. Die Anlage zu § 5 erhält folgende Fassung:
                                                                          „Anlage
                                                                           (zu§ 5)
                                   Grundbetrag
                             (Monatsbeträge in DM)
            im 1. und 2. Semester                                         2428
            nach der Ernennung zum Fahnenjunker
            oder Seekadett                                                2585

            im 3. und 4. Semester                                         2761

            im 5. und 6. Semester

            - vor Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-

              lichen, tierärztlichen Vorprüfung oder

              des ersten Abschnitts der pharma-
              zeutischen Prüfung                                          2761
            - nach Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-
              lichen, tierärztlichen Vorprüfung oder
              des ersten Abschnitts der pharma-
              zeutischen Prüfung                                          3011
            im 7. und 8. Semester                                         3211
            ab dem 9. Semester                                            3294".

                                        Artikel2
           Soweit sich durch die Neufassung des § 6 Abs. 3 in Arti-
         kel 1 Nr. 2 gegenüber der bisherigen Fassung dieser Vor-
         schrift eine Verringerung des Familienzuschlages ergibt,
         wird die Herabsetzung nur vorgenommen, wenn das maß-

         gebende Ereignis nach Ablauf des zweiten auf die Verkün-

         dung dieser Verordnung folgenden Monats eintritt.

                                         Artikel3

            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1993
         in Kraft.
                                                      Der Bundesminister der Verteidigung
                                                                Volker Rühe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 2278. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 67b9cbea7bab3468….