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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 2278
BGBl. 1994 I S. 2278 · 100.217 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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2278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte
Vom 2. September 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8
Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1325),
wird wie folgt geändert:
1. § 7 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
„8. wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit
dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere sei-
ner Stellung als unabhängiges Organ der Rechts-
pflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in
seine Unabhängigkeit gefährden kann;".
2. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Aushändigung der Urkunde darf erst erfolgen,
wenn der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung
(§ 51) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungs-
zusage vorliegt."
3. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
,,9. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt,
die mit seinem Beruf, insbesondere seiner
Stellung als unabhängiges Organ der Rechts-
pflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in
seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies
gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzu-
mutbare Härte bedeuten würde;".
b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ein-
gefügt:
,, 10. wenn der Rechtsanwalt nicht die vor-
geschriebene Berufshaftpflichtversicherung
(§ 51) unterhält."
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Ist der Rechtsanwalt wegen einer psychi-
schen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung
seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage,
bestellt das Amtsgericht auf Antrag der Landes-
justizverwaltung einen Betreuer als gesetzlichen
Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung
einer Betreuung nach den §§ 1896 bis 1908 i
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend
anzuwenden. Zur:n Betreuer soll ein Rechtsanwalt
bestellt werden."
b) In Absatz 6 wird nach Satz 2 eingefügt:
„Im Falle des § 14 Abs. 2 Nr. 10 ist die Anordnung
in der Regel zu treffen."
5. Die §§ 22 und 24 werden aufgehoben.
6. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 entfällt.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 1 und 2.
7. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Ausnahmen von der Kanzleipflicht";
b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den Pflich-
ten" ersetzt durch die Worte „der Pflicht".
8. § 29a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 entfällt;
b) in Absatz 2 werden die Worte „den Pflichten"
ersetzt durch die Worte „der Pflicht".
9. In § 30 Abs. 1 wird das Zitat ,,(§ 27 Abs. 2 Satz 2)"
ersetzt durch ,,(§ 27 Abs. 1 Satz 2)".
10. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Rechtsanwalt wird in die Liste eingetragen,
nachdem er vereidigt ist (§ 26), seinen Wohn-
sitz angezeigt und eine Kanzlei eingerichtet hat
(§ 27).";
b) in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „den Pflich-
ten" ersetzt durch die Worte „der Pflicht";

c) in Absatz 3 Satz 2 entfallen die Worte ,,, des § 29a
Abs. 1 Satz 2".
11 . § 34 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird das Semikolon durch einen Punkt
ersetzt; die Worte §§ 227a, b bleiben unberührt." ent-
11
fallen.
12. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 entfallen die Worte "seinen
Wohnsitz in dem Oberlandesgerichtsbezirk zu
nehmen und";
b) in Absatz 1 Nr. 3 entfällt das Zitat "§ 29a Abs. 1
Satz2";
c) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,5. wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt,
ohne daß er von der Pflicht des § 27 befreit
worden ist;".
13. Der Fünfte Abschnitt des Zweiten Teils wird aufge-
hoben.
14. Die Überschrift vor§ 43 wird wie folgt geändert:
Die nach den Worten Dritter Teil" folgende Über-
11
schrift Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts"
11
wird ersetzt durch die Worte Die Rechte und Pflich-
11
ten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammen-
arbeit der Rechtsanwälte".
15. Nach § 43 werden folgende §§ 43a bis 43c eingefügt:
"§43a
Grundpflichten des Rechtsanwalts
(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen einge-
hen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit ver-
pflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm
in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist.
Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind
oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen.
(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufs-
ausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist
insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die
bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche
herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen
andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen
Anlaß gegeben haben.
(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden
Interessen vertreten.
(5) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der
ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforder-
lichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind un-
verzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzulei-
ten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzu-
bilden.
§43b
Werbung
Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit
sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt
sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines
Auftrags im Einzelfall gerichtetet ist.
§43c
Fachanwaltschaft
(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse
und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat,
kann durch die Rechtsanwaltskammer, der er an-
gehört, die Befugnis verliehen werden, eine Fach-
anwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeich-
nungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuer-
recht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht. Die
Befugnis darf für höchstens zwei Rechtsgebiete erteilt
werden.
(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Ertei-
lung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer durch einen dem Rechts-
anwalt zuzustellenden Bescheid, nachdem ein Aus-
schuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzu-
legenden Nachweise über den Erwerb der besonde-
ren Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.
(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet
für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt
dessen Mitglieder. Einern Ausschuß gehören minde-
stens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder
mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 sind
entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwalts-
kammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.
(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbe-
zeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem
Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenom-
men werden, wenn Tatsachen nachträglich bekannt-
werden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte ver-
sagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden,
wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene
Fortbildung unterlassen wird."
16. § 45 wird wie folgt gefaßt:
,,§45
Versagung der Berufstätigkeit
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:
1. wenn er in derselben Rechtssache als Richter,
Schiedsrichter, Staatsanwalt, Angehöriger des
öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder
Notariatsverweser bereits tätig geworden ist;
2. wenn er als Notar, Notarvertreter oder Notariats-
verweser eine Urkunde aufgenommen hat und
deren Rechtsbestand oder Auslegung streitig ist
oder die Vollstreckung aus ihr betrieben wird;
3. wenn er gegen den Träger des von ihm verwalteten
Vermögens vorgehen soll in Angelegenheiten, mit
denen er als Konkursverwalter, Vergleichsver-
walter, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker,
Betreuer oder in ähnlicher Funktion bereits befaßt
war;
4. wenn er in derselben Angelegenheit außerhalb sei-
ner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit
im Sinne des § 59a Abs. 1 Satz 1 bereits beruflich
tätig war; dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätig-
keit beendet ist.

2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Dem Rechtsanwalt ist es untersagt:
1. in Angelegenheiten, mit denen er bereits als
Rechtsanwalt gegen den Träger des zu verwalten-
den Vermögens befaßt war, als Konkursverwalter,
Vergleichsverwalter, Nachlaßverwalter, Testa-
mentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher
Funktion tätig zu werden;
2. in Angelegenheiten, mit denen er bereits als
Rechtsanwalt befaßt war, außerhalb seiner
Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im
Sinne des § 59a Abs. 1 Satz 1 beruflich tätig zu
werden.
(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für
die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonsti-
ger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung
verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsan-
wälte und Angehörigen anderer Berufe und auch inso-
weit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2
befaßt war."
17. § 46 wird wie folgt gefaßt:
,,§46
Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen
(1) Der Rechtsanwalt darf für einen Auftraggeber,
dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnli-
chen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit
und -kraft zur Verfügung stellen muß, vor Gerichten
oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als
Rechtsanwalt tätig werden.
(2) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:
1. wenn er in derselben Angelegenheit als sonstiger
Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähn-
lichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt,
bereits rechtsbesorgend tätig geworden ist;
2. als sonstiger Berater, der in einem ständigen
Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis
Rechtsrat erteilt, wenn er mit derselben Angele-
genheit bereits als Rechtsanwalt befaßt war.
(3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die
mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger
Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ver-
bundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte
und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit
einer von diesen im Sinne des Absatzes 2 befaßt war."
18. § 49a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text des§ 49a wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,.(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrich-
tungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung
von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen
mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall
aus wichtigem Grund ablehnen."
19. Nach§ 49a wird folgender§ 49b angefügt:
,,§49b
Vergütung
(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Aus-
lagen zu vereinbaren oder zu fordern, als die Bundes-
gebührenordnung für Rechtsanwälte vorsieht, soweit
diese nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der
Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person
des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftig-
keit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß
von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des
Auftrags.
(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder
ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg
der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird
(Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt
einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält
(quota litis), sind unzulässig.
(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der
Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung
von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem
Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist
unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den
Rahmen des § 52 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte hinausgehende Tätigkeit eines an-
deren Rechtsanwalts angemessen zu honorieren.
Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwort-
lichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten
Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rech-
nung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen
Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Man-
datserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte
Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam
bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistun-
gen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko
entsprechenden angemessenen Verhältnis unterein-
ander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim
Bundesgerichtshof und beim Oberlandesgericht aus-
schließlich zugelassene Prozeßbevollmächtigte.
(4) Der Rechtsanwalt, der eine Gebührenforderung
erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit
verpflichtet, wie der beauftragte Rechtsanwalt. Die
Abtretung von Gebührenforderungen oder die Über-
tragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsan-
walt zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn,
die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster
Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der
Rechtsanwalt hat die ausdrückliche, schriftliche Ein-
willigung des Mandanten eingeholt."
20. § 50 wird wie folgt gefaßt:
,,§50
Handakten des Rechtsanwalts
(1) Der Rechtsanwalt muß durch Anlegung von
Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm ent-
faltete Tätigkeit geben können.
(2) Der Rechtsanwalt hat die Handakten auf die
Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auf-
trags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt
jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes,
wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufge-
fordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen,
und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen
sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht
nachgekommen ist.
(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber
die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er
wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt

ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der
Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den
Umständen unangemessen wäre.
(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 die-
ser Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der
Rechtsanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätig-
keit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat,
nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Rechts-
anwalt und seinem Auftraggeber und die Schrift-
stücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift
erhalten hat.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, soweit sich der
Rechtsanwalt zum Führen von Handakten der elek-
tronischen Datenverarbeitung bedient."
21. Nach§ 50 werden folgende§§ 51, 51 a eingefügt:
"§ 51
Berufshaftpflichtversicherung
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufs-
haftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus
seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtge-
fahren für Vermögensschäden abzuschließen und
die Versicherung während der Dauer seiner Zulas-
sung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei
einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten
Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe
des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten
Allgemeinen Versicherungsbedingungen genom-
men werden und sich auch auf solche Vermögens-
schäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach
§ 278 oder§ 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
einzustehen hat.
(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungs-
schutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu
gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche
privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt
zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart wer-
den, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledi-
gung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf
dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von
ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein
Versicherungsfall gelten.
(3) Von der Versicherung kann die Haftung aus-
geschlossen werden:
1. für Ersatzansprüche wegen wissentlicher
Pflichtverletzung,
2. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in
anderen Staaten eingerichtete oder unterhal-
tene Kanzleien oder Büros,
3. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusam-
menhang mit der Beratung und Beschäftigung
mit außereuropäischem Recht,
4. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des
Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerich-
ten,
5. für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch
Personal, Angehörige oder Sozien des Rechts-
anwalts.
(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt
500 000 Deutsche Mark für jeden Versicherungs-
fall. Die Leistungen des Versicherers für alle inner-
halb eines Versicherungsjahres verursachten
Schäden können auf den vierfachen Betrag der
Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu
1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme
ist zulässig.
(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer
zu verpflichten, der zuständigen Landesjustizver-
waltung und der zuständigen Rechtsanwaltskam-
mer den Beginn und die, Beendigung oder Kündi-
gung des Versicherungsvertrages sowie jede
Änderung des Versicherungsvertrages, die den
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beein-
trächtigt, unverzüglich mitzuteilen.
(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist
die Landesjustizverwaltung.
(8) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates nach Anhörung der Bun-
desrechtsanwaltskammer die Mindestversiche-
rungssumme anders festzusetzen, wenn dies erfor-
derlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaft-
lichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der
Geschädigten sicherzustellen.
§ 51a
Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem
zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden
Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig ver-
ursachten Schadens kann beschränkt werden:
1 . durch· schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis
zur Höhe der Mindestversicherungssumme;
2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für
Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen
Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn
insoweit Versicherungsschutz besteht.
(2) Die Mitglieder einer Sozietät haften aus dem
zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden
Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Die per-
sönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch
durch vorformulierte Vertragsbedingungen be-
schränkt werden auf einzelne Mitglieder einer
Sozietät, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen
beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich
bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu
einer solchen Beschränkung darf keine anderen
Erklärungen enthalten und muß vom Auftraggeber
unterschrieben sein."
22. Der bisherige§ 51 wird§ 51 b.
23. § 56 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der
Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwalts-
kammer oder einem beauftragten Mitglied des
Vorstandes Auskunft zu geben sowie auf Verlan-
gen seine Handakten vorzulegen oder vor dem
Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu er-
scheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der
Rechtsanwalt dadurch seine Verpflichtung zur

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Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahr-
heitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner
Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen
einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer
Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er
sich hierauf beruft. Der Rechtsanwalt ist auf das
Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen."
24. Nach § 59 werden folgende §§ 59a und 59b einge-
fügt:
n§59a
Berufliche Zusammenarbeit
(1) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern
einer Rechtsanwaltskammer und der Patentan-
waltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevoll-
mächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten
Buchprüfern in einer Sozietät zur gemeinschaft-
lichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen
beruflichen Befugnisse verbinden. § 137 Abs. 1
Satz 2 der Strafprozeßordnung und die Bestim-
mungen, die die Vertretung bei Gericht betreffen,
stehen nicht entgegen. Rechtsanwälte, die zugleich
Notar sind, dürfen eine solche Sozietät nur bezo-
gen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen.
Im übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechts-
anwälten, die zugleich Notar sind, nach den Be-
stimmungen und Anforderungen des notariellen
Berufsrechts.
(2) Die Sozietät erfordert eine gemeinschaftliche
Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen verant-
wortlich zumindest ein Mitglied der Sozietät tätig
ist, für das die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruf-
lichen Tätigkeit bildet. § 29a bleibt unberührt.
(3) Eine Sozietät dürfen Rechtsanwälte auch bil-
den:
1. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
anderen Staaten, die gemäß § 206 berechtigt
sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes
niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland
unterhalten;
2. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbe-
vollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder ver-
eidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen
in der Ausbildung und den Befugnissen den
Berufen nach der Patentanwaltsordnung, -dem
Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschafts-
prüferordnung entsprechenden Beruf ausüben
und mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuer-
bevollmächtigten oder Wirtschaftsprüfern im
Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Sozietät
bilden dürfen.
(4) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1
und 3 entsprechend.
§59b
Satzungskompetenz
(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und
Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsord-
nung bestimmt.
(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vor-
schriften dieses Gesetzes näher regeln:
1. die allgemeinen Berufspflichten und Grund-
pflichten,
a) Gewissenhaftigkeit,
b) Wahrung der Unabhängigkeit,
c) Verschwiegenheit,
d) Sachlichkeit,
e) Verbot der Vertretung widerstreitender Inter-
essen,
f) Umgang mit fremden Vermögenswerten,
g) Kanzleipflicht;
2. die besonderen Berufspflichten im Zusammen-
hang mit dem Führen der Fachanwaltsbezeich-
nung,
a) Bestimmung der Rechtsgebiete, in denen
weitere Fachanwaltsbezeichnungen verlie-
hen werden können,
b) Regelung der Voraussetzungen für die Verlei-
hung der Fachanwaltsbezeichnung und des
Verfahrens der Erteilung, der Rücknahme
und des Widerrufs der Erlaubnis;
3. die besonderen Berufspflichten im Zusammen-
hang mit der Werbung und Angaben über selbst
benannte Interessenschwerpunkte;
4. die besonderen Berufspflichten im Zusammen-
hang mit der Versagung der Berufstätigkeit;
5. die besonderen Berufspflichten
a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahr-
nehmung und Beendigung eines Auftrags,
b) gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von
Beratungs- und Prozeßkostenhitfe,
c) bei der Beratung von Rechtsuchenden mit
geringem Einkommen,
d) bei der Führung der Handakten;
6. die besonderen Berufspflichten gegenüber Ge-
richten und Behörden,
a) Pflichten bei der Verwendung von zur Ein-
sicht überlassenen Akten sowie der hieraus
erlangten Kenntnisse,
b) Pflichten bei Zustellungen,
c) Tragen der Berufstracht;
7. die besonderen Berufspflichten bei der Verein-
barung und Abrechnung der anwaltlichen Ge-
bühren und bei deren Beitreibung;
8. die besonderen Berufspflichten gegenüber der
Rechtsanwaltskammer in Fragen der Aufsicht,
das berufliche Verhalten gegenüber anderen
Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer, die
Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit, die
Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäfti-
gung von Rechtsanwälten und der Ausbildung
sowie Beschäftigung anderer Mitarbeiter;
9. die besonderen Berufspflichten im grenzüber-
schreitenden Rechtsverkehr."
25. § 89 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Bei-
trags'' eingefügt:
,, , der Umlagen und Verwaltungsgebühren";

b) in Absatz 2 Nr. 6 wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt;
c) Absatz 2 Nr. 7 wird aufgehoben.
26. In § 94 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Rechtsan-
waltskammer" eingefügt:
,,oder der Satzungsversammlung".
27. § 113 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 113
Ahndung einer Pflichtverletzung
(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft
gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in
der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine anwalts-
gerichtliche Maßnahme verhängt.
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten
eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder
eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist
eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverlet-
zung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in
besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Ver-
trauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung
der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beein-
trächtigen.
(3) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann nicht
verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt zur Zeit der
Tat der Anwaltsgerichtsbarkeit nicht unterstand."
28. Dem § 143 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Hat der Rechtsanwalt die Berufung eingelegt, so ist
bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung
§ 329 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 der Strafprozeß-
ordnung entsprechend anzuwenden, falls der Rechts-
anwalt ordnungsgemäß geladen und in der Ladung
ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit
ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt
nicht, wenn der Rechtsanwalt durch öffentliche
Zustellung geladen worden ist."
29. Nach § 172 wird folgender§ 172a eingefügt:
,,§ 172a
Sozietät
Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zuge-
lassen sind, dürfen nur untereinander eine Sozietät
eingehen. Eine solche Sozietät darf nur zwei Rechts-
anwälte umfassen."
30. § 177 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Nummern 2 und 8 aufge-
hoben.
b) Die bisherigen Nummern 3, 4, 5, 6 und 7 werden
die Nummern 2, 3, 4, 5 und 6.
31. § 179 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. mindestens drei Vizepräsidenten,";
b) es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die Hauptversammlung kann weitere Vize-
präsidenten bestimmen."
32. Nach § 191 werden folgende Überschrift und die
§§ 191 a bis 191 e eingefügt:
„4. Die Satzungsversammlung
§ 191a
Einrichtung und Aufgabe
(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine
Satzungsversammlung eingerichtet.
(2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung
eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsan-
waltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen
Pflichten und nach Maßgabe des § 59b.
(3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Ge-
schäftsordnung.
(4) Der Satzungsversammlung gehören an ohne
Stimmrecht der Präsident der Bundesrechtsanwalts-
kammer, die Präsidenten der Rechtsanwaltskam-
mern, mit Stimmrecht die von der Versammlung der
Kammer nach Maßgabe des § 191 b zu wählenden
Mitglieder.
§ 191b
Wahl der stimmberechtigten
Mitglieder der Satzungsversammlung
(1) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der
Satzungsversammlung bemißt sich nach der Zahl der
Kammermitglieder. Es sind zu wählen für je angefan-
gene 1 000 Kammermitglieder ein Mitglied der Sat-
zungsversammlung. Maßgebend ist die Zahl der
Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem
die Wahl erfolgt.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungs-
versammlung werden von den Mitgliedern der Kam-
mer aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder in
geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl
gewählt. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens
zehn Kammermitgliedern unterzeichnet sein. Wahl-
vorschläge bezüglich der Mitglieder der Rechtsan-
waltskammer bei dem Bundesgerichtshof von minde-
stens drei Kammermitgliedern. Gewählt sind die Be-
werber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(3) § 65 Nr. 1 und 3, §§ 66, 67, 68 Abs. 1, § 69
Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76 gelten entsprechend. Schei-
det ein stimmberechtigtes Mitglied der Satzungsver-
sammlung aus, so tritt das nicht gewählte Kammer-
mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl in die
Satzungsversammlung ein.
§ 191c
Einberufung und Stimmrecht
(1) Die Satzungsversammlung wird durch den Prä-
sidenten der Bundesrechtsanwaltskammer schriftlich
einberufen.
(2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer
muß die Satzungsversammlung einberufen, wenn
mindestens fünf Rechtsanwaltskammern oder ein
Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Sat-
zungsversammlung es schriftlich beantragen und
hierbei den Gegenstand angeben, der in der Sat-
zungsversammlung behandelt werden soll. Für das
weitere Verfahren gilt§ 189 entsprechend.

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2284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§ 191d
Leitung der Versammlung, Beschlußfassung
(1) Den Vorsitz der Satzungsversammlung führt der
Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer. Der Vor-
sitzende bestimmt den Schriftführer aus der Mitte der
Versammlung.
(2) Die Satzungsversammlung ist beschlußfähig,
wenn drei Fünftel ihrer stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind.
(3) Die Beschlüsse zur Berufsordnung werden mit
der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder ge-
faßt, sonstige Beschlüsse mit der Mehrheit der anwe-
senden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied
hat eine Stimme, ist an Weisungen nicht gebunden
und kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Eine
Vertretung findet nicht statt.
(4) Der Wortlaut der von der Satzungsversammlung
gefaßten Beschlüsse ist in einer Niederschrift festzu-
halten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer
zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle der
Bundesrechtsanwaltskammer zu verwahren ist.
(5) Die von der Satzungsversammlung gefaßten
Beschlüsse treten mit dem ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den für
Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer
bestimmten Presseorganen folgt.
§ 191e
Prüfung von Beschlüssen
der Satzungsversammlung
durch die Aufsichtsbehörde
Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an
das Bundesministerium der Justiz in Kraft, soweit
nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung
oder Teile derselben aufhebt."
33. § 192 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Das gleiche gilt in den Fällen des § 8a Abs. 3, § 9
Abs. 3 und 4."
34. § 205a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Rechts-
anwalt ein Strafverfahren, ein anwaltsgerichtliches
oder ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Diszi-
plinarverfahren schwebt, eine andere berufsgericht-
liche Maßnahme oder bei AnwaJtsnotaren eine Diszi-
plinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein
auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt
worden ist."
35. In § 207 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 an-
gefügt:
„Diese Bescheinigung ist der Landesjustizverwaltung
jährlich neu vorzulegen. Kommt das Mitglied der
Rechtsanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach oder
fallen die Voraussetzungen des § 206 Abs. 2 weg, ist
die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu wider-
rufen."
36. In§ 209 Abs. 1 Satz 4 werden jeweils die Zitate,,§ 42a
Abs. 2" ersetzt durch ,, § 43c Abs. 1 Satz 2".
37. § 226 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die bei den Landgerichten in den Ländern
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Ham-
burg, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
zugelassenen Rechtsanwälte können auf Antrag
zugleich bei dem übergeordneten Oberlandesgericht
zugelassen werden, wenn sie fünf Jahre lang bei
einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen
waren."
38. Die§§ 227a und 227b werden aufgehoben.
39. § 8a Abs. 2 Satz 2, Satz 3, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 11
Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 4, Satz 5,
§ 21 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 3 Satz 4, § 29 Abs. 3
Satz 4, § 33 Abs. 2, § 35 Abs. 2 Satz 5, Satz 6, § 36a
Abs. 3 Satz 1, §§ 37, 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 Satz 3, § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 4, Abs. 5, § 42 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1,
§ 57 Abs. 3 Satz 1, Satz 3, Satz 4, Satz 8, § 66 Nr. 2,
§ 69 Abs. 4 Satz 1, § 73 Abs. 2 Nr. 5, § 74 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 74a Abs. 1 Satz 1, Satz 2,
Abs. 2 Satz 1, Satz 5, Satz 7, Abs. 3 Satz 1, Satz 2,
Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Satz 2, § 89 Abs. 2 Nr. 5,
§ 91 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1,
Satz 2, § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 93
Abs. 1 Satz 1, § 94 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 4, § 95 Abs. 1 Satz 1, Satz 2,
Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Abs. 3, Abs. 4, §§ 96, 97, 98
Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, § 99 Abs. 1, Abs. 2
Satz 1, Satz 2, Abs. 3, § 100 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3,
Abs. 4, § 101 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
Satz 1, § 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 103 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Satz 3, Satz 4, Abs. 3 Satz 2,
§ 104 Satz 1, § 105 Abs. 1, Abs. 2 erster Halbsatz,
§ 108 Abs. 2, § 114 Abs. 1, Abs. 2, § 114a Abs. 3
Satz 1, § 115a Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1,
§ 115b Satz 1, § 116 Satz 1, § 117 Satz 1, §§ 117a,
118 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Satz 3, Abs. 2, Abs. 3
Satz 1, Satz 2, Abs. 4 Satz 1, § 118a Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1, Satz 2, §§ 118b, 119 Abs. 1, Abs. 2,
§§ 120, 120a, 121, 122 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
Satz 1, Satz 2, Abs. 4, § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Satz 4, Abs. 4, § 130
Satz 3, § 131 Abs. 1, §§ 132, 135 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 2, § 137 Satz 1, Satz 2, § 138 Abs. 1, § 139
Abs. 3, § 140 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2, Abs. 3
Satz 3, §§ 141, 142, 143 Ab~. 1, Abs. 2 Satz 1, §§ 144,
145 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 146 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3 Satz 2, § 148 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,
Satz 2, § 149 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 3 Satz 2,
§ 150 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 156 Abs. 1, § 157 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, §§ 158, 159a Abs. 1,
Abs. 2, Abs. 3, § 159b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 163
Satz 2, §§ 195, 197 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, erster und
zweiter Halbsatz, Abs. 2 Satz 1, § 197a Abs. 1 Satz 1,
Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 198 Abs. 2 Satz 1,
§ 199 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Satz 3, § 203 Abs. 2, § 204
Abs. 3, § 205 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2, § 205a
Abs. 1 Satz 2, Satz 3, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6
Satz 1, § 209 Abs. 2 Satz 3, § 223 Abs. 3 Satz 1 ,
Satz 2, Abs. 4, § 227a Abs. 8, § 228 Abs. 1 Satz 1,
Satz 2 und die Überschriften der §§ 40, 41, 74a, 91 ,
92,93,94,95,96,100,101,102,103,104,114, 115a,

118, 118a, 118b, 121,123,131,139,144,196, 197a,
199, 204, 228 sowie die Überschriften des Fünften
Teils, des Ersten Abschnitts des Fünften Teils, des
Sechsten Teils, des Siebenten Teils, der Nummer 3
des zweiten Abschnitts und der Nummern 1 und 2
des Dritten Abschnitts des Siebenten Teils, des zwei-
ten Abschnitts des Zehnten Teils und des Elften Teils,
werden wie folgt geändert:
Die Worte „Ehrengericht, Ehrengerichten, Ehrenge-
richts, Ehrengerichtshof, Ehrengerichtshofes, ehren-
gerichtliche, ehrengerichtlichen, ehrengerichtliches,
ehrengerichtlicher" werden ersetzt durch die Worte:
,,Anwaltsgericht, Anwaltsgerichten, Anwaltsgerichts,
Anwaltsgerichtshof, Anwaltsgerichthofes, anwaltsge-
richtliche, anwaltsgerichtlichen, anwaltsgerichtliches,
anwaltsgerichtlicher."
40. § 9 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 5
Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 3 Satz 3, § 28
Abs. 3 Satz 3, § 29 Abs. 3 Satz 3, §§ 37, 90 Abs. 1,
§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
Satz 2, §§ 142, 143 Abs. 1, § 163 Satz 2, § 203 Abs. 1,
§ 223 Abs. 1 Satz 1, § 228 Abs. 2 sowie die Über-
schrift des Fünften Teils und die Überschrift des
zweiten Abschnitts des Fünften Teils werden wie folgt
geändert:
Die Worte „Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte" wer-
den ersetzt durch das Wort:
,,Anwaltsgerichtshof".
41 . In § 107 Abs. 2, § 109 Abs. 1, § 163 Satz 1, § 169
Abs. 1, § 170 Abs. 1, § 173 Abs. 1, Abs. 2, § 176
Abs. 2, § 185 Abs. 4, § 191 Abs. 1, § 206 Abs. 2 Satz 2,
§ 221 Satz 2, § 224 und in der Überschrift des § 163
werden jeweils
a) die Worte „Der Bundesminister'' durch die Worte
,,Das Bundesministerium",
b) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte
,,das Bundesministerium",
c) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
,,dem Bundesministerium",
d) die Worte „des Bundesministers" durch die Worte
,,des Bundesministeriums"
ersetzt.
Artikel2
Änderung der Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBI. 1 S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBI. 1 S. 366), wird wie
folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts
hat erlangt, wer die technische Befähigung (§ 6)
erworben und danach die Prüfung über die erforder-
lichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und min-
destens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig
gewesen ist. Die Ausbildung bei einem Patentan-
walt (§ 7 Abs. 1) ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 anzu-
rechnen."
2. § 13 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
„8. wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die
mit dem Beruf des Patentanwalts, insbeson-
dere seiner Stellung als unabhängiges Organ
der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das
Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden
kann;".
b) Nummer 9 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Nummern 10, 11, 12, 13 werden die
Nummern 9, 10, 11, 12.
4. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Nummern 5
bis 10" durch die Worte „Nummern 5 bis 9" ersetzt.
5. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Aushändigung der Urkunde darf erst erfolgen,
wenn der Abschluß der Berufshaftpflichtversiche-
rung (§ 45) nachgewiesen ist oder eine vorläufige
Deckungszusage vorliegt."
6. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Nummer 5 aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 6 bis 12 werden die
Nummern 5 bis 11.
c) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:
,, 11. wenn der Patentanwalt eine Tätigkeit ausübt,
die mit seinem Beruf, insbesondere seiner
Stellung als unabhängiges Organ der
Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das
Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden
kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn
eine unzumutbare Härte bedeuten würde;".
d) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 ange-
fügt:
,, 12. wenn der Patentanwalt nicht die vorgeschrie-
bene Berufshaftpflichtversicherung (§ 45)
unterhält."
e) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte ,,Absatzes 2
Nr. 7" durch die Worte „Absatzes 2 Nr. 6" ersetzt.
7. § 22 wird wie folgt gefaßt:
,,§22
Widerruf der Zulassung
wegen Nichtbestellung
eines Zustellungsbevollmächtigten
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann wider-
rufen werden, wenn der Patentanwalt, der von der
Befreiung nach § 165 Gebrauch gemacht hat, nicht
binnen drei Monaten nach der Eintragung in die Liste
der Patentanwälte oder dem Wegfall des bisherigen
Zustellungsbevollmächtigten einen zustellungsbe-
vollmächtigten bestellt hat."

2286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
8. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Ist der Patentanwalt wegen einer psychi-
schen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung
seiner Rechte nicht in der Lage, bestellt das Amts-
gericht auf Antrag des Präsidenten des Patent-
amts einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in
dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit für das Verfahren bei Anordnung einer
Betreuung nach den §§ 1896 bis 1908i des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Zum Betreuer soll ein Patentanwalt oder ein
Rechtsanwalt bestellt werden."
b) In Absatz 6 wird nach Satz 2 eingefügt:
„Im Falle des § 21 Abs. 2 Nr. 12 ist die Anordnung
in der Regel zu treffen."
9. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Kanzlei".
b) Die Worte „seinen Wohnsitz nehmen und" werden
gestrichen.
10. § 27 wird wie folgt neu gefaßt:
"§27
Kanzleien in anderen Staaten
(1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht
entgegen, daß der Patentanwalt auch in anderen
Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält. Der Prä-
sident des Patentamts befreit einen solchen Patent-
anwalt von der Pflicht des § 26, wenn er für Gerichte
und Parteien ohne Behinderung erreichbar ist.
(2) Der Präsident des Patentamts befreit einen
Patentanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in
anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 26,
sofern nicht überwiegende Interessen der Rechts-
pflege entgegenstehen. Der Vorstand der Patentan-
waltskammer ist vorher zu hören.
(3) Der Patentanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei
und seines Wohnsitzes in einem anderen Staat sowie
deren Änderung dem Präsidenten des Deutschen
Patentamts und der Patentanwaltskammer mitzu-
teilen.
(4) Der Bescheid, durch den ein Antrag auf Be-
freiung abgelehnt, eine Befreiung unter Auflagen
erteilt oder eine Befreiung widerrufen wird, ist mit
Gründen zu versehen. Er ist dem Patentanwalt zuzu-
stellen. Gegen den Bescheid kann der Patentanwalt
innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem
Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung stellen. § 18 Abs. 3 ist entsprechend anzu-
wenden."
11. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Der Patentanwalt wird in die Liste eingetragen,
nachdem er vereidigt ist (§ 25), seinen Wohnsitz
angezeigt und eine Kanzlei eingerichtet hat (§ 26)."
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt:
,,(3) In der Liste sind Zeitpunkt der Zulassung und
der Vereidigung, der Wohnsitz und die Kanzlei des
Patentanwalts sowie eine Erlaubnis, eine Zweig-
stelle einzurichten, zu vermerken. Eine Befreiung
von der Kanzleipflicht wird vermerkt."
12. Die Überschrift vor§ 39 wird wie folgt gefaßt:
"Dritter Teil
Die Rechte und Pflichten
des Patentanwalts und die berufliche
Zusammenarbeit der Patentanwälte".
13. Nach § 39 werden folgende §§ 39a und 39b eingefügt:
,,§39a
Grundpflichten des Patentanwalts
(1) Der Patentanwalt darf keine Bindungen ein-
gehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefähr-
den.
(2) Der Patentanwalt ist zur Verschwiegenheit ver-
pflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm
in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist.
Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind
oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen.
(3) Der Patentanwalt darf sich bei seiner Berufs-
ausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist
insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die
bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche
herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere
Beteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlaß
gegeben haben.
(4) Der Patentanwalt darf keine widerstreitenden
Interessen vertreten.
(5) Der Patentanwalt ist bei der Behandlung der ihm
anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen
Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich
an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf
ein Anderkonto einzuzahlen.
(6) Der Patentanwalt ist verpflichtet, sich fortzu-
bilden.
§39b
Werbung
Werbung ist dem Patentanwalt nur erlaubt, soweit
sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt
sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines
Auftrags im Einzelfall gerichtet ist."
14. § 41 wird wie folgt gefaßt:
,,§41
Versagung der Berufstätigkeit
(1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden:
1. wenn er in derselben Rechtssache als Richter,
Schiedsrichter oder als Angehöriger des öffent-
lichen Dienstes bereits tätig geworden ist;
2. wenn er außerhalb seiner Patentanwaltstätigkeit
oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 52a
Abs. 1 Satz 1 mit derselben Angelegenheit bereits
befaßt gewesen ist oder mit einer solchen, die
einen vergleichbaren technischen oder naturwis-

senschaftlichen Gegenstand oder Sachverhalt be-
trifft, geschäftlich oder beruflich befaßt ist.
(2) Dem Patentanwalt ist es untersagt, in derselben
Angelegenheit oder in einer solchen, die einen ver-
gleichbaren technischen oder naturwissenschaft-
lichen Gegenstand oder Sachverhalt betrifft, mit der
er bereits als Patentanwalt befaßt gewesen ist, außer-
halb seiner Patentanwaltstätigkeit oder einer son-
stigen Tätigkeit im Sinne des § 52a Abs. 1 Satz 1
geschäftlich oder beruflich tätig zu werden.
(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für
die mit dem Patentanwalt in Sozietät oder in sonstiger
Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ver-
bundenen oder verbunden gewesenen Patentanwälte
und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit
einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt
war."
15. Nach § 41 wird folgender § 41 a eingefügt:
,,§41a
Patentanwälte in ständigen Dienstverhältnissen
(1) Der Patentanwalt darf für einen Auftraggeber,
dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähn-
lichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit
und -kraft zur Verfügung stellen muß, vor Gerichten,
Schiedsgerichten oder Behörden nicht in seiner
Eigenschaft als Patentanwalt tätig werden.
(2) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden:
1. wenn er als sonstiger Berater, der in einem ständi-
gen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsver-
hältnis eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerb-
lichen Rechtsschutzes ausübt, in derselben Ange-
legenheit bereits tätig geworden ist oder in einer
solchen, die eine technische oder naturwissen-
schaftliche Verwertbarkeit für das Arbeitsgebiet
ergibt, mit dem er als Berater in einem ständigen
Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis befaßt ist;
es sei denn, es besteht ein gemeinsames Interesse
oder die berufliche Tätigkeit ist beendet;
2. als sonstiger Berater, der in einem ständigen
Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis
eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes ausübt, wenn er als Patentanwalt
mit derselben Angelegenheit bereits befaßt gewe-
sen ist oder mit einer solchen, die eine technische
oder naturwissenschaftliche Verwertbarkeit für
das Arbeitsgebiet eines Auftraggebers ergibt, für
den er als Patentanwalt tätig ist; es sei denn, es
besteht ein gemeinsames Interesse.
(3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die
mit dem Patentanwalt in Sozietät oder in sonstiger
Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ver-
bundenen oder verbunden gewesenen Patentanwälte
und Angehörige anderer Berufe und auch insoweit
einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt
ist."
16. § 43 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtun-
gen der Patentanwaltskammer für die Beratung von
Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwir-
ken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wich-
tigem Grund ablehnen."
17. Nach § 43 wird folgender § 43a angefügt:
,,§43a
Vergütung
(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder
ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg
der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird
(Erfolgshonorar) oder nach denen der Patentanwalt
einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält
(quota litis), sind unzulässig.
(2) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der
Honorare oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung
von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem
Patentanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzu-
lässig. Zulässig ist es jedoch, die mitwirkende Tätig-
keit eines anderen Patentanwalts angemessen zu
honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der
Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der
beteiligten Patentanwälte und den sonstigen Umstän-
den Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer sol-
chen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer
Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere Patent-
anwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten
und die Honorare in einem den Leistungen der Verant-
wortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden
angemessenen Verhältnis untereinander teilen.
(3) Der Patentanwalt, der eine Gebührenforderung
erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit
verpflichtet, wie der beauftragte Patentanwalt. Die
Abtretung von Gebührenforderungen oder die Über-
tragung ihrer Einziehung an einen nicht als Patent-
anwalt zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei
denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein
erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen
und der Patentanwalt hat die ausdrückliche, schrift-
liche Einwilligung des Mandanten eingeholt."
18. § 44 wird wie folgt gefaßt:
,,§44
Handakten des Patentanwalts
(1) Der Patentanwalt muß durch Anlegung von
Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm ent-
faltete Tätigkeit geben können.
(2) Der Patentanwalt hat die Handakten auf die
Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auftra-
ges aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt
jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes,
wenn der Patentanwalt den Auftraggeber aufgefor-
dert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und
der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs
Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nach-
gekommen ist.
(3) Der Patentanwalt kann seinem Auftraggeber die
Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen
seiner Honorare und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt
nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder
einzelner Schriftstücke nach den Umständen un-
angemessen wäre.
(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser
Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der

2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Patentanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit
von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht
aber der Briefwechsel zwischen dem Patentanwalt
und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die
dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, soweit sich der
Patentanwalt zum Führen von Handakten der elektro-
nischen Datenverarbeitung bedient."
19. Nach § 44 werden folgende§§ 45, 45a eingefügt:
,,§45
Berufshaftpflichtversicherung
(1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaft-
pflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner
Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für
Vermögensschäden abzuschließen und die Versiche-
rung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzu-
erhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland
zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunter-
nehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen genommen werden und sich
auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für
die der Patentanwalt nach § 278 oder § 831 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungs-
schutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu
gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche pri-
vatrechtlichen Inhalts gegen den Patentanwalt zur
Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden,
daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung
eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem
Verhalten des Patentanwalts oder einer von ihm her-
angezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versiche-
rungsfall gelten.
(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausge-
schlossen werden:
1. für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflicht-
verletzung,
2. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in ande-
ren Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanz-
leien oder Büros,
3. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten in Zusam-
menhang mit der Beratung und Beschäftigung mit
außereuropäischem Recht,
4. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Patent-
anwalts vor außereuropäischen Gerichten,
5. für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch
Personal, Angehörige oder Sozien des Patent-
anwalts.
(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt
500 000 Deutsche Mark für jeden Versicherungsfall.
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb
eines Versicherungsjahres verursachten Schäden
können auf den vierfachen Betrag der Mindestver-
sicherungssumme begrenzt werden.
(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu
1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist
zulässig.
(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu
verpflichten, dem Präsidenten des Deutschen Patent-
amts und der Patentanwaltskammer den Beginn und
die Beendigung oder Kündigung des Versicherungs-
vertrages sowie jede Änderung des Versicherungs-
vertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungs-
schutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist der
Präsident des Deutschen Patentamts.
(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der
Patentanwaltskammer die Mindestversicherungssum-
me anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist,
um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhält-
nisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten
sicherzustellen.
§45a
Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem
zwischen ihm und dem Patentanwalt bestehenden
Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig ver-
ursachten Schadens kann beschränkt werden:
1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur
Höhe der Mindestversicherungssumme;
2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für
Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen
Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn
insoweit Versicherungsschutz besteht.
(2) Die Mitglieder einer Sozietät haften aus dem
zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden
Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Die persön-
liche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch
vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt wer-
den auf einzelne Mitglieder einer Sozietät, die das
Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befug-
nisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die
Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschrän-
kung darf keine anderen Erklärungen enthalten und
muß vom Auftraggeber unterschrieben sein."
20. Der bisherige § 45 wird § 45b.
21. In § 46 Abs. 4 Satz 3 wird das Zitat „ 1O bis 12" durch
,,9 bis 11 " ersetzt.
22. In § 48 Abs. 1 Satz 2 wird das Zitat „ 1O bis 12" durch
.,9 bis 11 " ersetzt.
23. § 49 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der
Patentanwalt dem Vorstand der Patentanwaltskam-
mer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes
Auskunft zu geben, sowie auf Verfangen seine Hand-
akten vorzulegen oder bei dem Vorstand oder dem
beauftragten Mitglied zu erscheinen. Das gilt nicht,
wenn und soweit der Patentanwalt dadurch seine Ver-
pflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich
durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage
seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen
einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer
Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich
hierauf beruft. Der Patentanwalt ist auf das Recht zur
Auskunftsverweigerung hinzuweisen."

24. Nach § 52 werden folgende§§ 52a und 52b eingefügt:
,,§52a
Berufliche Zusammenarbeit
(1) Patentanwälte dürfen sich mit Mitgliedern der
Patentanwaltskammer und einer Rechtsanwalts-
kammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtig-
ten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern
in einer Sozietät zur gemeinschaftlichen Berufs-
ausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befug-
nisse verbinden. Die Verbindung mit Rechtsanwälten,
die zugleich Notar sind, richtet sich nach den Bestim-
mungen und Anforderungen des notariellen Berufs-
rechts.
(2) Die Sozietät erfordert eine gemeinschaftliche
Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen verantwort-
lich zumindest ein Mitglied der Sozietät tätig ist, für
das diese Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen
Tätigkeit bildet; § 27 bleibt unberührt.
(3) Eine Sozietät dürfen Patentanwälte auch bilden:
1. mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die ge-
mäß § 154a berechtigt sind, sich im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre
Kanzlei im Ausland unterhalten;
2. mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbe-
vollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidig-
ten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der
Ausbildung und den Befugnissen den Berufen
nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem
Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschafts-
prüferordnung entsprechenden Beruf ausüben
und mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuer-
bevollmächtigten oder Wirtschaftsprüfern im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes eine Sozietät bilden
dürfen.
(4) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1
und 3 entsprechend.
§52b
Satzungskompetenz
(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und
Pflichten wird von der Versammlung der Kammer
durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.
(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vor-
schriften dieses Gesetzes näher regeln:
1. die allgemeinen Berufspflichten und die Grund-
pflichten,
a) Gewissenhaftigkeit,
b) Wahrung der Unabhängigkeit,
c) Verschwiegenheit,
d) Sachlichkeit,
e) Verbot der Vertretung widerstreitender Inter-
essen,
f) Umgang mit fremden Vermögenswerten,
g) Kanzleipflicht;
2. die besonderen Berufspflichten im Zusammen-
hang mit der Werbung;
3. die besonderen Berufspflichten im Zusammen-
hang mit der Versagung der Berufstätigkeit;
4. die besonderen Berufspflichten
a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahr-
nehmung und Beendigung eines Auftrags,
b) gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von
Beratungs- und Prozeßkostenhilfe,
c) bei der Beratung von Rechtsuchenden mit
geringem Einkommen,
d) bei der Führung der Handakten;
5. die besonderen Berufspflichten gegenüber Ge-
richten und Behörden,
a) Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht
überlassenen Akten sowie der hieraus erlang-
ten Kenntnisse,
b) Pflichten bei Zustellungen,
c) Tragen der Berufstracht;
6. die besonderen Berufspflichten bei der Verein-
barung und Abrechnung der Vergütung und bei
deren Beitreibung;
7. die besonderen Berufspflichten gegenüber der
Patentanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das
berufliche Verhalten gegenüber anderen Mit-
gliedern der Patentanwaltskammer, die Pflichten
bei beruflicher Zusammenarbeit sowie die Pflich-
ten im Zusammenhang mit Ausbildung und
Beschäftigung anderer Mitarbeiter;
8. die besonderen Berufspflichten im grenzüber-
schreitenden Rechtsverkehr."
25. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „die" die
Worte „Berufsordnung (§ 52b Abs. 1) und die" ein-
gefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort „Bei-
trags" die Worte ,, , der Umlagen und Verwaltungs-
gebühren" eingefügt.
c) In Absatz 2 werden die Nummern 3 und 10 auf-
gehoben.
d) Die bisherigen Nummern 4, 5, 6, 7, 8, 9 werden die
Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 8.
26. Nach § 82 wird folgender§ 82a eingefügt:
,,§82a
Prüfung von Beschlüssen
der Versammlung der Kammer
durch die Aufsichtsbehörde
Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an
das Bundesministerium der Justiz in Kraft, soweit
nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung
oder Teile derselben aufhebt."
27. § 95 wird wie folgt gefaßt:
.,§95
Ahndung einer Pflichtverletzung
(1) Gegen einen Patentanwalt, der schuldhaft ge-
gen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in
der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine berufs-
gerichtliche Maßnahme verhängt.

2290 Bundesgesetzblatt,
(2) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten
eines Patentanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder
eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist
eine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung,
wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in
besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Ver-
trauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung
der Patentanwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu
beeinträchtigen.
(3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht
verhängt werden, wenn der Patentanwalt zur Zeit der
Tat der patentanwaltlichen Berufsgerichtsbarkeit
nicht unterstand."
28. In § 125 Abs. 4 werden folgende Sätze 3 und 4 an-
gefügt:
„Hat der Patentanwalt die Berufung eingelegt, so ist
bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung
§ 329 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 der Strafprozeß-
ordnung entsprechend anzuwenden, falls der Patent-
anwalt ordnungsgemäß geladen und in der Ladung
ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit
ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt
nicht, wenn der Patentanwalt durch öffentliche
Zustellung geladen worden ist."
29. Der Neunte Teil wird wie folgt gefaßt:
„Neunter Teil
Berufsangehörige aus anderen Staaten
§154a
Niederlassung
Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, der seine berufliche Tätigkeit
unter einer der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur
Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezem-
ber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken-
nung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die
Berufe des Rechtsanwalts und des Patentanwalts
genannten Berufsbezeichnungen ausübt, ist be-
rechtigt, sich unter dieser Berufsbezeichnung zur
Rechtsbesorgung auf dem Gebiet ausländischen und
internationalen gewerblichen Rechtsschutzes im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen, wenn
er auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenom-
men ist.
§ 154b
Verfahren, berufliche Stellung
(1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Patent-
anwaltskammer entscheidet der Präsident des Deut-
schen Patentamts. Dem Antrag ist eine Bescheini-
gung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde
über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen.
Diese Bescheinigung ist dem Präsidenten des Patent-
amts jährlich neu vorzulegen. Kommt das Mitglied der
Patentanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach, ist
die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu wider-
rufen.
(2) Für die Entscheidung über den Antrag, die
Rechtsstellung nach Aufnahme in die Patentanwalts-
kammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der
Jahrgang 1994, Teil 1
Aufnahme in die Patentanwaltskammer gelten sinn-
gemäß der Zweite Teil, mit Ausnahme der§§ 5 bis 13,
14 Abs. 1 Nr. 12, 19, 25 bis 27, 29 bis 32, der Dritte,
Vierte und Sechste bis Achte Teil sowie die§§ 163,
165, 184, 185 dieses Gesetzes. Vertretungsverbote
nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 132 sind für den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die
Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft
(§ 96 Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich
dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu
besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung
vertiert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Patent-
anwaltskammer.
(3) Der in die Patentanwaltskammer Aufgenom-
mene muß binnen drei Monaten nach Aufnahme in die
Patentanwaltskammer die Kanzlei einrichten. Kommt
er dieser Pflicht nicht nach oder gibt er die Kanzlei auf,
ist die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu
widerrufen.
(4) Der in die Patentanwaltskammer Aufgenom-
mene hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung
den Herkunftsstaat anzugeben. Er ist berechtigt, im
beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mit-
glied der Patentanwaltskammer" zu verwenden."
30. Vor§ 155 wird eingefügt:
,,Zehnter Teil
Beratungs- und Vertretungsbefugnis des
Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis".
31. Der bisherige Zehnte Teil wird der Elfte Teil.
32. § 155 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
.,(3) Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 gelten nicht für
Patentanwälte in ständigen Dienst- oder ähnlichen
Beschäftigungsverhältnissen (§ 41 a)."
33. § 159 Abs. 2 wird aufgehoben; Absatz 3 wird Ab-
satz 2.
34. In§ 175 wird das Zitat.,§ 13 Abs. 3" durch .,§ 5 Abs. 2"
ersetzt.
35. Nach§ 181 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
.,(5) § 32a gilt entsprechend."
36. § 32a Abs. 3 Satz 1, § 60 Nr. 2, § 63 Abs. 4 Satz 1, § 70
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 70a Abs. 4 Satz 1,
Satz 2, Abs. 6 Satz 1, § 95 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 96
Abs. 1, Abs. 2, §§ 98, 99 Satz 1, § 100 Abs. 1, Abs. 2,
§ 102 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Satz 3, Abs. 2, Abs. 3
Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, zweiter Halbsatz,
Abs. 4 Satz 1, § 102a Abs. 2 Satz 1, Satz 2, §§ 102b,
103 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1, § 103a Satz 1,
§§ 104, 106, 107 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 108 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 4, Abs. 4, §§ 117,
122 Abs. 1, § 123 Abs. 3, § 130 Abs. 1 Satz 1, § 132
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 138 Abs. 1, § 144a Abs. 1
Satz 2, Satz 3, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1, §§ 148,
150 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, zweiter
Halbsatz, Abs. 2 Satz 1, § 150a Abs. 1 Satz 1, Satz 2,

Abs. 3 Satz 2 sowie die Überschriften der §§ 96, 102,
102a, 102b, 103, 106, 108, 144, 149 und die Über-
schriften des Sechsten Teils, des Siebenten Teils, des
Sechsten Abschnitts des Siebenten Teils und des
Zweiten Abschnitts des Achten Teils werden wie folgt
geändert:
Die Worte "Ehrengerichtsbarkeit, ehrengerichtlichen,
ehrengerichtliches, ehrengerichtliche, ehrengericht-
lich, Ehrengerichtliche" werden ersetzt durch die
Worte:
,,Berufsgerichtsbarkeit, berufsgerichtlichen, berufs-
gerichtliches, berufsgerichtliche, berufsgerichtlich,
Berufsgerichtliche."
37. § 102a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „ehrengerichtlichen" wird ersetzt durch das
Wort „berufsgerichtlichen".
38. § 144a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Das Wort „ehrengerichtliche" wird ersetzt durch das
Wort „berufsgerichtliche".
39. In § 9 Satz 2, § 12 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 36
Abs. 3 Satz 2, § 56 Abs. 2, § 69 Abs. 2 Nr. 7, § 74
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1, Satz 2,
Satz 3, § 93 Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 2 Satz 1 und
§ 142 Abs. 1 werden jeweils
a) die Worte „Der Bundesminister" durch die Worte
,,Das Bundesministerium",
b) die Worte „der Bundesminister" durch die Worte
,,das Bundesministerium der Justiz",
c) die Worte „dem Bundesminister" durch die Worte
,,dem Bundesministerium'',
d) die Worte „des Bundesministers" durch die Worte
,,des Bundesministeriums"
ersetzt.
Artikel3
Änderung der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1566), wird wie
folgt geändert:
1. § 78 wird wie folgt gefaßt:
,,§78
Anwaltsprozeß
(1) Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien
durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zu-
gelassenen Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des
höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeß-
gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen (Anwaltsprozeß).
(2) In Familiensachen müssen sich die Parteien und
Beteiligten vor den Familiengerichten durch einen
bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen
Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des höheren
Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zuge-
lassenen Rechtsanwalt nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften vertreten lassen:
1. die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen in
allen Rechtszügen, am Verfahren über Folgesachen
beteiligte Dritte nur für die weitere Beschwerde
nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof,
2. die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in
selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1
Nr. 8 in allen Rechtszügen, in selbständigen
Familiensachen des§ 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 nur vor
den Gerichten des höheren Rechtszuges,
3. die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des
§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 nur für die weitere
Beschwerde nach§ 621e Abs. 2 vor dem Bundes-
gerichtshof.
Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Renten-
versicherungen sowie sonstige Körperschaften, An-
stalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder
deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände
und ihre Arbeitsgemeinschaften brauchen sich in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 nicht durch einen
Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor
einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf
Prozeßhandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht
anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Ab-
sätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich
selbst vertreten."
2. In § 78c Abs. 1 werden das Semikolon und die Worte
,,§ 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend" gestrichen.
3. Der bisherige § 121 Abs. 2 Satz 2 wird Absatz 3.
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4
und 5.
4. In § 215 werden die Worte „bei dem Prozeßgericht
zugelassenen" gestrichen.
5. In § 271 Abs. 2 werden die Worte „bei dem Prozeß-
gericht zugelassenen" gestrichen.
6. In § 520 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „daß er sich
vor dem Berufungsgericht durch einen bei diesem
Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen
muß" durch die Worte „daß er sich vor dem Be-
rufungsgericht durch einen Rechtsanwalt, vor dem
Oberlandesgericht durch einen bei diesem Gericht
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen muß"
ersetzt.
7. In § 573 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „so kann sie
durch einen Anwalt abgegeben werden, der bei dem
Gericht zugelassen ist, von dem oder dessen Vorsit-
zenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist"
durch die Worte „so ist sie durch einen Rechtsanwalt
abzugeben" ersetzt.

2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel4
Änderung
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
§ 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1
S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
"Vereinbarungen über die Vergütung nach Absatz 5
sollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es zu
einer solchen Vereinbarung gekommen ist, so trifft die
Beweislast den Auftraggeber."
2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:
,,(5) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann der
Rechtsanwalt Pauschalvergütungen und Zeitvergütun-
gen vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen
Gebühren. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um
einen Verband oder Verein, so gilt dies auch für die
Beratung seiner Mitglieder im Rahmen des satzungs-
gemäßen Aufgabenbereiches des Verbandes oder
Vereins. Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche
Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren
nach den §§ 803 bis 863 und 899 bis 915 derZivilpro-
zeßordnung verpflichten, daß er, wenn der Anspruch
des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Ver-
gütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des
Erstattungsanspruchs an Erfüllungs Statt annehmen
werde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der
gesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem
Absatz vereinbarten Vergütungen müssen in angemes-
senem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und
Haftungsrisiko des Anwalts stehen."
Artikels
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
In § 123 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni
1994 (BGBI. I S. 1406, 2103) geändert worden ist, werden
die Worte "Ehrengerichts" und „Ehrengerichtshofes"
ersetzt durch die Worte „Anwaltsgerichts" und ,,Anwalts-
gerichtshofes".
Artikel6
Änderung der Bundesnotarordnung
In§ 54 Abs. 2 Satz 1, § 103 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 5, § 110
Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2, § 11 0a Abs. 3 der Bundes-
notarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli
1994 (BGBI. 1S. 1630) geändert worden ist, werden jeweils
a) die Worte „ehrengerichtliches" durch die Worte
"anwaltsgerichtliches",
b) die Worte „ehrengerichtlichen" durch die Worte "an-
waltsgerichtlichen",
c) die Worte „Ehrengericht" durch die Worte „Anwalts-
gericht"
ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung
zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes
In § 7 der Verordnung zur Ausführung des Rechts-
beratungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 303-12-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung wird das Wort „ehrengerichtlicher" ersetzt
durch das Wort „anwaltsgerichtlicher".
Artikel&
Änderung
des Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetzes
In § 7 Satz 1, Satz 2, § 8, § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 1 Nr. 3,
Abs. 2, Abs. 5 sowie die Überschriften der§§ 7, 8 und 9
des Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Ra-
tes der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März
1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom
16. August 1990 (BGBI. 1S. 1453), das zuletzt durch Arti-
kel 36 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512,
2436) in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
27. September 1993 (BGBI. 1S. 1666, 2436) geändert wor-
den ist, werden jeweils
a) die Worte „Ehrengerichtsbarkeit" durch die Worte
,,Anwaltsgerichtsbarkeit",
b) die Worte „Ehrengerichts" durch die Worte „Anwalts-
gerichts",
c) die Worte „ehrengerichtliche" durch die Worte „an-
waltsgerichtliche",
d) die Worte „ehrengerichtlicher" durch die Worte "an-
waltsgerichtlicher",
e) die Worte „ehrengerichtlichen" durch die Worte „an-
waltsgerichtlichen",
f) die Worte „Ehrengericht" durch die Worte „Anwalts-
gericht"
ersetzt.
Artikel9
Änderung der Patentanwalts-
ausbildungs- und -prüfungsverordnung
In § 13 Satz 1 der Patentanwaltsausbildungs- und -prü-
fungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2491 ), die zuletzt durch
Artikel 46 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512,
2436) und die Verordnung vom 23. Dezember 1993
(BGBI. 1 S. 2448) geändert worden ist, wird das Wort
,,ehrengerichtlichen" ersetzt durch das Wort „berufs-
gerichtlichen".
Artikel10
Änderung des Gesetzes
über die Zuständigkeit der Gerichte
bei Änderung der Gerichtseinteilung
Artikel 1 § 8 des Gesetzes über die Zuständigkeit der
Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 300-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBI. 1
S. 1645) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

,.§8
Für einen bei der Änderung eines Oberlandesgerichts-
bezirks oder bei der Aufhebung eines Oberlandesgerichts
anhängigen Rechtsstreit bleibt der zum Prozeßbevoll-
mächtigten bestellte Rechtsanwalt, der nicht mehr bei
dem für den Rechtsstreit zuständigen Oberlandesgericht
zugelassen ist, befugt, die Vertretung fortzuführen,
solange er bei einem anderen Oberlandesgericht zugelas-
sen ist."
Artikel 11
Änderung des Gesetzes zur Regelung
des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 14 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allge-
meinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976
(BGBI. 1S. 3317), das zuletzt durch Artikel 10 des Geset-
zes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird aufgehoben.
2. Absatz 4 wird Absatz 3. Die Worte „nach Absatz 3"
werden gestrichen.
Artikel 12
Änderung des Patentgesetzes
§ 143 Abs. 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1
S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. März 1993 (BGBI. 1S. 366) geändert worden ist, wird
wie folgt gefaßt:
.,(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für
Patentstreitsachen Berufung eingelegt, so können sich die
Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechts-
anwälten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht
zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung
nach Absatz 2 gehören würde."
Artikel13
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
§ 27 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBI. 1
S. 1455), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
23. März 1993 (BGBI. 1S. 366) geändert worden ist, wird
wie folgt gefaßt:
,.(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für
Gebrauchsmusterstreitsachen Berufung eingelegt, so
können sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch
von Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem Ober-
landesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne
eine Zuweisung nach Absatz 2 gehören würde."
Artikel 14
Änderung des Warenzeichengesetzes
§ 32 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1
S. 1, 29), das zuletzt durch § 47 des Gesetzes vom
23. April 1992 (BGBI. 1 S. 938) geändert worden ist, wird
wie folgt gefaßt:
,.(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für
Warenzeichenstreitsachen Berufung eingelegt, so können
sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von
Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem Ober-
landesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne
eine Regelung nach Absatz 2 gehören würde."
Artikel15
Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 27 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
bewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1
S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,.(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für Wett-
bewerbsstreitsachen Berufung eingelegt, so können sich
die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechts-
anwälten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht
zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung
nach Absatz 2 gehören würde."
Artikel 16
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
§ 105 Abs. 4 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Sep-
tember 1965 (BGBI. 1S. 1273), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1739) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,.(4) Die Parteien können sich vor dem Berufungsgericht
für Urheberrechtsstreitsachen auch durch Rechtsanwälte
vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zuge-
lassen sind, das ohne eine Zuweisung nach Absatz 1
zuständig wäre."
Artikel17
Änderung des Gesetzes betreffend
das Urheberrecht an Mustern und Modellen
§ 15 Abs. 3 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht
an Mustern und Modellen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 23. März 1993 (BGBI. 1S. 366) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:
,.(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für
Geschmacksmusterstreitsachen Berufung eingelegt, so
können sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch
von Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem Ober-
landesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne
eine Regelung nach Absatz 2 gehören würde."
Artikel 18
Änderung des Sortenschutzgesetzes
§ 38 Abs. 3 Satz 1 des Sortenschutzgesetzes vom
11. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2170), das zuletzt durch
Artikel 72 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512,
2436) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
"(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für Sor-
tenschutzstreitsachen Berufung eingelegt, so können sich
die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechts-
anwälten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht
zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung
nach Absatz 2 gehören würde."
Artikel 19
Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 89 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 235), das zuletzt durch
§ 7 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. April 1994
(BGBI. 1S. 918) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel20
Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
§ 11 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Ab-
kommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Aus-
landsschulden, in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2839) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Parteien können sich vor dem Berufungsgericht
auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei
dem Oberlandesgericht zugelassen sind, das ohne
eine Zuweisung nach Absatz 3 zuständig wäre."
2. Satz 2 wird gestrichen. Der bisherige Satz 3 wird
Satz 2.
Artikel21
Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen
(1) Das Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990
(GBI. 1Nr. 61 S. 1504), das nach Anlage II Kapitel III Sach-
gebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1156) fortgilt, wird
aufgehoben. Die Maßgabe in Anlage I Kapitel III Sach-
gebiet A Abschnitt IV Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 938) ist nicht mehr anzuwenden.
Abweichend von Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Ab-
schnitt I Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 921) tritt die Bundesrechts-
anwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 2. September 1994 (BGBI. 1S. 2278), in den Ländern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen in Kraft. § 65 Nr. 3 ist bis
zum 31. Dezember 1996 nicht anzuwenden.
(2) Nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September
1990 zugelassene Rechtsanwälte sind nach der Bundes-
rechtsanwaltsordnung zugelassen; Zulassungen bei Ge-
richten wirken fort. Das Gesetz zur Prüfung von Rechts-
anwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen
ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 bleibt unberührt.
(3) Die Rechtsanwaltskammern bestehen nach den
Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung fort; die
Mitglieder der Vorstände, der Präsidien und der Abteilun-
gen bleiben für die Dauer ihrer Wahlperiode im Amt. § 69
der Bundesrechtsanwaltsordnung bleibt unberührt.
(4) Die Berufsgerichte für Rechtsanwälte und die Be-
rufsgerichtshöfe für Rechtsanwälte bestehen als Anwalts-
gerichte und Anwaltsgerichtshöfe fort; ihre anwaltlichen
und richterlichen Mitglieder bleiben für die Dauer ihrer
Ernennung im Amt.
(5) Die Wirksamkeit der Entscheidungen der Berufs-
gerichtsbarkeit, der Landesjustizverwaltungen und der
Rechtsanwaltskammern wird durch die Aufhebung des
Rechtsanwaltsgesetzes nicht berührt.
(6) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind
§ 93 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Abs. 1 Satz 2 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung nicht anzuwenden.
(7) Die berufsrechtlichen Verfahren werden nach der
Bundesrechtsanwaltsordnung fortgesetzt.
(8) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzen
auch Personen, die spätestens innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die fachlichen Voraus-
setzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach
§ 4 des Rechtsanwaltsgesetzes erfüllen.
(9) Nach der Anordnung über die Tätigkeit in der Bun-
desrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwälte in
der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Juni
1990 (GBI. 1Nr. 42 S. 664) bestehende Rechte, insbeson-
dere die Befugnis, eine Niederlassung zu unterhalten,
erlöschen am letzten Tag des auf die Verkündung dieses
Gesetzes folgenden Jahres.
(10) Genehmigungen zur Eröffnung eines Büros nach
der Anordnung über Büros außerhalb der Deutschen
Demokratischen Republik zugelassener Rechtsanwälte
vom 17. April 1990 (GBI. 1Nr. 25 S. 241) erlöschen am letz-
ten Tag des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgen-
den Jahres.
(11) Das Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen nach
der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 27. Februar 1992
(BGBI. 1 S. 369) und die Verordnung über Fachanwalts-
bezeichnungen nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom
23. Februar 1992 (BGBI. 1S. 379) werden aufgehoben. Bis
zur Regelung der Einzelheiten für die Vergabe der Berech-
tigung, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, durch
Berufssatzung sind die Bestimmungen des Gesetzes
über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechts-
anwaltsordnung weiter anzuwenden.
(12) Der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung ist
binnen eines Jahres nachzuweisen von bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes
a) zugelassenen Rechtsanwälten der Landesjustizver-
waltung und der Rechtsanwaltskammer,
b) zugelassenen Patentanwälten dem Präsidenten des
Deutschen Patentamts und der Patentanwalts-
kammer.
(13) In einem Berufungsverfahren, das vor dem 1. Ja-
nuar 1995 vor der Zivilkammer eines Landgerichts
der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen anhängig war,
bleibt der Rechtsanwalt zur Vertretung berechtigt.

Artikel22
Inkrafttreten
(2) Artikel 1 Nr. 5, 11 und 38 sowie die Artikel 3 und 10
bis 20 treten in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-P1alz, Saarland und
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Schleswig-Holstein am 1. Januar 2000 in Kraft. In den
Kraft.
übrigen Ländern treten sie am 1. Januar 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im
Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 2. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leuth e u sser-Sch narren berge r

2296 Bundesgesetzblatt,
Herausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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fünfzehnte Verordnung
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zur Änderung der Verordnung
über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 72 Abs. 3 des
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273) verordnet das
Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-
ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-
offizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1
S. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
15. Juni 1993 (BGBI. 1S. 923), wird wie folgt geändert:
1 . § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
"Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitäts-
offizier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Kind
161 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldberechti-
gende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach
Satz 1 um je 145 Deutsche Mark."
2. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Bei der Festsetzung der Familienzuschläge nach
Absatz 2 findet § 40 Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 bis 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes sinngemäß Anwendung.
Ist § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes anzu-
wenden, erhält der Sanitätsoffizier-Anwärter den Fami-
lienzuschlag nach Absatz 2 Satz 1 in Höhe der auf volle
Deutsche Mark abgerundeten Hälfte. Das gleiche gilt,
wenn der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwärters
ebenfalls als Sanitätsoffizier-Anwärter im öffentlichen
Dienst steht."
Bonn, den 31. August 1994
31. August 1994
3. Die Anlage zu § 5 erhält folgende Fassung:
„Anlage
(zu§ 5)
Grundbetrag
(Monatsbeträge in DM)
im 1. und 2. Semester 2428
nach der Ernennung zum Fahnenjunker
oder Seekadett 2585
im 3. und 4. Semester 2761
im 5. und 6. Semester
- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-
lichen, tierärztlichen Vorprüfung oder
des ersten Abschnitts der pharma-
zeutischen Prüfung 2761
- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-
lichen, tierärztlichen Vorprüfung oder
des ersten Abschnitts der pharma-
zeutischen Prüfung 3011
im 7. und 8. Semester 3211
ab dem 9. Semester 3294".
Artikel2
Soweit sich durch die Neufassung des § 6 Abs. 3 in Arti-
kel 1 Nr. 2 gegenüber der bisherigen Fassung dieser Vor-
schrift eine Verringerung des Familienzuschlages ergibt,
wird die Herabsetzung nur vorgenommen, wenn das maß-
gebende Ereignis nach Ablauf des zweiten auf die Verkün-
dung dieser Verordnung folgenden Monats eintritt.
Artikel3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1993
in Kraft.
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 2278. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 67b9cbea7bab3468….