Gesetze / Gaststättengesetz

GastG

§ 12 Gestattung

Stand: 10.06.2019

Bund32 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/12#abs-1 (1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/12#abs-2 (2) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/12#abs-3 (3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

§ 11 § 13