§ 6 Ausschank alkoholfreier Getränke
Stand: 10.06.2019
Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 GastG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 30.04.2020 – 4 B 21/20Unzulässigkeit einer erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO neben dem Widerruf einer Gaststättenerlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- VGH Hessen, 01.07.2010 – 8 A 983/10Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3584)
BGBl. 2001 I S. 3584
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