§ 21 Beschäftigte Personen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/21#abs-1 (1) Die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/21#abs-2 (2) Die Landesregierungen können zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zulassung, das Verhalten und die Art der Tätigkeit sowie, soweit tarifvertragliche Regelungen nicht bestehen, die Art der Entlohnung der in Gaststättenbetrieben Beschäftigten erlassen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/21#abs-3 (3) Die Vorschriften des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 21 GastG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Regensburg, 01.09.2025 – RN 5 K 23.2029
- OVG Saarland, 24.05.2007 – 1 B 154/07Zitiert von 2
- VG Köln, 25.08.2016 – 1 K 589/16
- VG Ansbach, 06.12.2023 – AN 4 S 23.2243
- OVG Niedersachsen, 16.01.2012 – 7 ME 205/11Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 19.03.2024 – 3 L 3363/23
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 05.06.2025 – 22 CS 25.214Zitiert von 1
- VG Regensburg, 13.01.2025 – RO 5 S 24.2733Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 15.09.2022 – 4 K 3478/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 GastG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.