§ 20 Allgemeine Verbote
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Regensburg, 15.04.2024 – RO 5 K 21.1349Zitiert von 2
- VG München, 11.12.2025 – M 16 S 25.5990
- VGH Bayern, 19.06.2020 – 20 NE 20.1127Einstweilige Außervollzugsetzung der zeitlichen Begrenzung der Abgabe von Speisen und Getränken in Gastronomiebetrieben KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- VG Neustadt an der Weinstraße, 30.10.2008 – 4 L 1225/08.NWZitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 04.08.2003 – 2 Ss 204/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Verboten ist,
1.
Alkohol im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder überwiegend alkoholhaltige Lebensmittel durch Automaten feilzuhalten,
2.
in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen,
3.
im Gaststättengewerbe das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen,
4.
im Gaststättengewerbe das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen.