§ 22 Auskunft und Nachschau
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 13.06.2013 – 4 K 1091/12.NW
- VG Sigmaringen, 15.02.2005 – 9 K 595/03
- VG Karlsruhe, 19.02.2015 – 9 K 1815/14Zitiert von 3
- BVerwG, 09.11.2022 – 7 C 1/22Unangekündigte Kontrolle eines Sonderabfall-ZwischenlagersZitiert von 3
- VG Köln, 30.12.2025 – 18 L 2897/25
- VG Düsseldorf, 28.06.2024 – 6 L 1142/24Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 22 GastG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 GastG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/22#abs-1 (1) Die Inhaber von Gaststättenbetrieben, ihre Stellvertreter und die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/22#abs-2 (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/22#abs-3 (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.