§ 11 Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungserlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
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Nach Gewicht
- VGH Bayern, 26.04.2022 – 22 B 21.860Gaststättenrecht: Fehlen der Klagebefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eine Gaststättenerlaubnis für Räume auf demselben Grundstück KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VG Düsseldorf, 08.10.2004 – 18 L 2878/04
- OVG NRW, 04.07.2011 – 4 B 1671/10Zitiert von 3
- VG Bremen, 24.06.2013 – 5 V 259/13Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 18.03.2004 – 7 LB 112/03Bemessung einer gaststättenrechtlichen Rahmengebühr; Ermessensfehlerhafte Zusammenrechnung von Verwaltungsaufwand und Gegenstandswert KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Schleswig, 05.05.2023 – 1 B 7/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Regensburg, 05.08.2025 – RO 5 S 25.962
- VG München, 28.03.2025 – M 16 S 24.3861
- VG Düsseldorf, 09.01.2025 – 6 L 3684/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 GastG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/11#abs-1 (1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/11#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.