§ 25 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/25#abs-1 (1) Auf Kantinen für Betriebsangehörige sowie auf Betreuungseinrichtungen der im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. Gleiches gilt für Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe und Reisebusse, in denen anläßlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/25#abs-2 (2) Auf Gewerbetreibende, die am 1. Oktober 1998 eine Bahnhofsgaststätte befugt betrieben haben, findet § 34 Abs. 2 Satz 1 entsprechende Anwendung; die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung der zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume gelten als erfüllt. § 34 Abs. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anzeige nach Satz 4 innerhalb von zwölf Monaten zu erstatten ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 25 GastG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Hamm, 07.02.2018 – 5 Sa 674/17Zitiert von 1
- BAG, 09.04.2008 – 4 AZR 164/07Betriebsübergang: Weitergeltung des Rahmentarifvertrags Gebäudereinigung; keine Ablösung durch den Manteltarifvertrag Gaststättengewerbe bei einer Krankenhausküche Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VG Karlsruhe, 30.10.2020 – 3 K 4418/20Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 01.03.2010 – I-24 U 82/09
- OLG Düsseldorf, 24.11.2009 – I-24 U 88/09
- VG Düsseldorf, 30.12.2003 – 18 L 3729/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.