Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung
GasNEV§ 9 Kostenmindernde Erlöse und Erträge
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 06.04.2011 – VI-3 Kart 133/10 (V)
- BGH, 10.11.2015 – EnVR 26/14Verfahren der Landesregulierungsbehörde über die Festlegung von Gasnetznutzungsentgelten: Behandlung von Guthaben auf Gesellschafter-Privatkonten sowie von Rückstellungen des Gasnetzbetreibers für das Regulierungskonto im Rahmen der Eigenkapitalermittlung und -verzinsung; Bemessungsgrundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer; Abschreibung eines Investitionskostenzuschusses für die Errichtung einer Erdgasleitung in einem vorgelagerten Netz - Stadtwerke Freudenstadt II
- OLG Düsseldorf, 07.12.2011 – VI-3 Kart 37/11 (V)
- OLG Düsseldorf, 12.06.2019 – 3 Kart 165/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 11.11.2015 – VI-3 Kart 16/13 (V)
- OLG Stuttgart, 25.03.2010 – 202 EnWG 20/09Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 27.04.2023 – 5 Kart 5/21Zitiert von 1
- BGH, 05.05.2020 – EnVR 59/19Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze - Kapitalkostenaufschlag I
- OLG Düsseldorf, 11.11.2015 – VI-3 Kart 118/14 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 GasNEV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/9#abs-1 (1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und insbesondere den Positionen
der netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Einnahmen nach § 140 des Telekommunikationsgesetzes sind sachlich nicht dem Netzbetrieb zuzurechnen. Die von gasverbrauchenden Anschlussnehmern entrichteten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/9#abs-2 (2) Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung von Gas entrichtet wurden, sind anschlussindividuell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen.