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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2473

BGBl. 2016 I S. 2473 · 77.692 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2473 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2473
                                      Gesetz
         zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze
                                    (DigiNetzG)
                                              Vom 4. November

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
                        Artikel 1

                     Änderung des
              Telekommunikationsgesetzes
  Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-

zes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschriften des Teils 5 Abschnitt 3 werden
       wie folgt gefasst:
                         „Abschnitt 3
                  Wegerechte und Mitnutzung

                       Unterabschnitt 1

                         Wegerechte

       § 68      Grundsatz der Benutzung öffentlicher
                 Wege

       § 69      Übertragung des Wegerechts
       § 70      Mitnutzung und Wegerecht

       § 71      Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung
                 und Widmungszweck

       § 72      Gebotene Änderung

       § 73      Schonung der Baumpflanzungen

       § 74      Besondere Anlagen
       § 75      Spätere besondere Anlagen

       § 76      Beeinträchtigung von Grundstücken und
                 Gebäuden

       § 77      Ersatzansprüche

2016

                  Unterabschnitt 2
     Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
  § 77a    Infrastrukturatlas der zentralen Informa-
           tionsstelle des Bundes

  § 77b    Informationen über passive Netzinfra-
           strukturen

  § 77c    Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzin-

           frastrukturen

  § 77d    Mitnutzung öffentlicher Versorgungs-
           netze

  § 77e    Umfang des Mitnutzungsanspruchs
  § 77f    Einnahmen aus Mitnutzungen

  § 77g    Ablehnung der Mitnutzung, Versagungs-
           gründe

  § 77h    Informationen über Bauarbeiten an öf-
           fentlichen Versorgungsnetzen

  § 77i    Koordinierung von Bauarbeiten und Mit-
           verlegung

  § 77j    Allgemeine Informationen über Verfah-
           rensbedingungen bei Bauarbeiten

  § 77k    Netzinfrastruktur von Gebäuden

  § 77l    Antragsform und Reihenfolge der Ver-
           fahren

  § 77m    Vertraulichkeit der Verfahren

  § 77n    Fristen, Entgeltmaßstäbe und Regulie-
           rungsziele der nationalen Streitbeilegung

  § 77o    Verordnungsermächtigungen

  § 77p    Genehmigungsfristen für Bauarbeiten“.
BGBl. 2016, Seite 2474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2474
  b) Die Angabe zu § 117 wird wie folgt gefasst:

       „§ 117   Veröffentlichung von Weisungen“.
  c) Nach der Angabe zu § 134 wird folgende An-
     gabe eingefügt:

       „§ 134a Verfahren der nationalen Streitbeilegung“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Nummer 2a wird folgende Nummer 2b
     eingefügt:
       „2b. „Baudenkmäler“ nach Landesrecht ge-
            schützte Gebäude oder Gebäudemehr-
            heiten;“.
  b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-
     gefügt:

       „7a.   „digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein
              Telekommunikationsnetz, das die Möglich-
              keit bietet, Datendienste mit Geschwindig-
              keiten von mindestens 50 Megabit pro
              Sekunde bereitzustellen;“.
  c) Die bisherige Nummer 7a wird Nummer 7b und
     wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe c wird das Wort „, und“ durch
           ein Semikolon ersetzt.

       bb) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende
           durch ein Komma und das Wort „und“ er-
           setzt.
       cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

           „e) die Richtlinie 2014/61/EU des Euro-

               päischen Parlaments und des Rates

               vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur

               Reduzierung der Kosten des Ausbaus

               von Hochgeschwindigkeitsnetzen für
               die elektronische Kommunikation (Kos-
               tensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom
               23.5.2014, S. 1);“.
  d) Nach Nummer 16a wird folgende Nummer 16b
     eingefügt:

       „16b. „öffentliche Versorgungsnetze“ entstehen-

             de, betriebene oder stillgelegte physische
             Infrastrukturen für die öffentliche Bereit-
             stellung von
              a) Erzeugungs-, Leitungs- oder Vertei-
                 lungsdiensten für

                 aa) Telekommunikation,

                 bb) Gas,
                 cc) Elektrizität, einschließlich der Elek-
                     trizität für die öffentliche Straßen-
                     beleuchtung,
                 dd) Fernwärme oder
                 ee) Wasser, ausgenommen Trinkwas-
                     ser im Sinne des § 3 Nummer 1
                     der Trinkwasserverordnung in der
                     Fassung der Bekanntmachung
                     vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459),
                     die durch Artikel 4 Absatz 21 des
                     Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
                     S. 1666) geändert worden ist; zu
                     den öffentlichen Versorgungsnet-
                     zen zählen auch physische Infra-

               strukturen zur Abwasserbehand-
               lung und -entsorgung sowie die
               Kanalisationssysteme;
        b) Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastruk-
           turen gehören insbesondere Schienen-
           wege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken,
           Häfen und Flugplätze;“.
e) Nach Nummer 17a wird folgende Nummer 17b
   eingefügt:
  „17b. „passive Netzinfrastrukturen“ Komponen-
        ten eines Netzes, die andere Netzkompo-
        nenten aufnehmen sollen, selbst jedoch
        nicht zu aktiven Netzkomponenten werden;
        hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen,
        Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle,
        Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Ver-
        teilerkästen, Gebäude und Gebäudeein-
        gänge, Antennenanlagen und Trägerstruk-
        turen wie Türme, Ampeln und Straßenlater-
        nen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließ-
        lich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind
        keine passiven Netzinfrastrukturen;“.
f) Die bisherige Nummer 17b wird Nummer 17c.
g) Nummer 26 wird wie folgt gefasst:

  „26. „Telekommunikationslinien“ unter- oder
       oberirdisch geführte Telekommunikations-
       kabelanlagen, einschließlich ihrer zuge-
       hörigen Schalt- und Verzweigungseinrich-
       tungen, Masten und Unterstützungen, Ka-
       belschächte und Kabelkanalrohre, sowie

       weitere technische Einrichtungen, die für

       das Erbringen von öffentlich zugänglichen

       Telekommunikationsdiensten erforderlich

       sind;“.

h) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a
   eingefügt:
  „27a. „Überbau“ die nachträgliche Dopplung
        von    Telekommunikationsinfrastrukturen
        durch parallele Errichtung, soweit damit
        dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen

        werden soll;“.

i) Nach der Nummer 28 wird folgende Nummer 28a
   eingefügt:
  „28a. „umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder
        Hochbauarbeiten am Standort des End-
        nutzers, die strukturelle Veränderungen

        an den gesamten gebäudeinternen passi-
        ven Netzinfrastrukturen oder einem we-
        sentlichen Teil davon umfassen;“.
j) Nach Nummer 33 wird eine neue Nummer 33a
   eingefügt:
  „33a. „Zugangspunkt zu passiven gebäudeinter-
        nen Netzkomponenten“ ein physischer
        Punkt innerhalb oder außerhalb des Ge-
        bäudes, der für Eigentümer und Betreiber
        öffentlicher Telekommunikationsnetze zu-
        gänglich ist und den Anschluss an die
        hochgeschwindigkeitsfähigen gebäude-
        internen passiven Netzinfrastrukturen er-
        möglicht;“.
k) Die bisherigen Nummern 33a und 33b werden
   Nummern 33b und 33c.
BGBl. 2016, Seite 2475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2475
3. § 12 Absatz 2 Nummer 3 Satz 4 wird wie folgt ge-
   fasst:
  „Zieht die Bundesnetzagentur den Entwurf zurück,
  so unterrichtet sie das Bundesministerium für Wirt-
  schaft und Energie und die weiteren betroffenen
  Ressorts über die Entscheidung der Kommission.“

4. § 45n wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft
     und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen
     mit dem Bundesministerium des Innern, dem
     Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
     cherschutz sowie dem Bundesministerium für
     Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechts-
     verordnung mit Zustimmung des Bundestages
     Rahmenvorschriften zur Förderung der Transpa-
     renz sowie zur Veröffentlichung von Informatio-
     nen und zusätzlichen Dienstemerkmalen zur
     Kostenkontrolle auf dem Telekommunikations-
     markt zu erlassen.“
  b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

        „(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft
     und Energie kann im Einvernehmen mit dem
     Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
     frastruktur die Ermächtigung nach Absatz 1
     durch Rechtsverordnung an die Bundesnetz-
     agentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der
     Bundesnetzagentur bedarf des Einvernehmens
     mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
     Energie, dem Bundesministerium des Innern,
     dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-
     braucherschutz, dem Bundesministerium für
     Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bun-
     destag.“
5. In § 52 Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und
   Technologie“ durch die Wörter „Verkehr und digitale
   Infrastruktur“ ersetzt.

6. Die Überschrift des Teils 5 Abschnitt 3 wird wie
   folgt gefasst:

                      „Abschnitt 3

             Wegerechte und Mitnutzung“.
7. Nach der Überschrift des Teils 5 Abschnitt 3 wird
   folgende Überschrift des Unterabschnitts 1 einge-
   fügt:

                   „Unterabschnitt 1

                     Wegerechte“.
8. § 68 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Plätze“
     das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
     werden nach dem Wort „Brücken“ die Wörter
     „und Tunnel“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
     „Allgemeinen Technischen Bestimmungen für
     die Benutzung von Straßen durch Leitungen
     und Telekommunikationslinien (ATB)“ die Wörter
     „in geringerer Verlegetiefe, wie“ und wird nach
     den Wörtern „Micro- und Minitrenching“ ein
     Komma eingefügt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Für die Verlegung oder die Änderung von
      Telekommunikationslinien ist die schriftliche
      oder elektronische Zustimmung des Trägers der
      Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung gilt
      nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach
      Eingang des vollständigen Antrags als erteilt.
      Die Frist kann um einen Monat verlängert wer-
      den, wenn dies wegen der Schwierigkeit der
      Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlän-
      gerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzu-
      teilen. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen
      sind die Interessen der Wegebaulastträger, der
      Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
      und die städtebaulichen Belange abzuwägen. In
      die Abwägung kann zugunsten einer Verlegung
      oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen,
      dass vereinzelt stehende Gebäude oder Gebäu-
      deansammlungen erschlossen werden sollen.
      Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamt-
      baumaßnahme koordiniert werden kann, die in
      engem zeitlichen Zusammenhang nach der An-
      tragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird,
      soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfol-
      gen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestim-
      mungen versehen werden, die diskriminierungs-
      frei zu gestalten sind; die Zustimmung kann au-
      ßerdem von der Leistung einer angemessenen
      Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Ne-
      benbestimmungen dürfen nur die Art und Weise
      der Errichtung der Telekommunikationslinie so-
      wie die dabei zu beachtenden Regeln der Tech-
      nik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
      die im Bereich des jeweiligen Wegebaulast-
      trägers übliche Dokumentation der Lage der
      Telekommunikationslinie nach geographischen
      Koordinaten und die Verkehrssicherungspflich-
      ten regeln.“
 9. § 69 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Der Bund überträgt die Nutzungsberech-
   tigung nach § 68 Absatz 1 durch die Bundesnetz-
   agentur auf Antrag an die Eigentümer oder Be-
   treiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder

   öffentlichen Zwecken dienender Telekommunika-
   tionslinien.“
10. § 70 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 70

                Mitnutzung und Wegerecht

      (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-
   gungsnetze dürfen ihre passiven Netzinfrastrukturen
   Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekom-
   munikationsnetze für den Ausbau digitaler Hoch-
   geschwindigkeitsnetze zur Mitnutzung anbieten.
   Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommu-
   nikationsnetze dürfen ihre passiven Netzinfrastruk-
   turen Eigentümern oder Betreibern anderer öffent-
   licher Versorgungsnetze für deren Netzausbau zur
   Mitnutzung anbieten.
      (2) Soweit die Ausübung der Nutzungsberech-
   tigung nach § 68 für die Verlegung weiterer Tele-
   kommunikationslinien nicht oder nur mit einem un-
   verhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, kön-
   nen andere passive Netzinfrastrukturen öffentlicher
BGBl. 2016, Seite 2476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2476
   Versorgungsnetzbetreiber unter den Voraussetzun-
   gen der §§ 77d, 77e und 77g mitgenutzt werden.
   Dies gilt unabhängig davon, ob die Telekommu-
   nikationslinie zum Aufbau eines digitalen Hochge-
   schwindigkeitsnetzes genutzt werden kann.

       (3) Soweit die Nutzungsberechtigung nach § 68
   für die Verlegung weiterer Telekommunikations-

   linien auf die Eisenbahninfrastruktur nicht anwend-

   bar ist und es sich bei der Eisenbahninfrastruktur

   nicht um eine passive Netzinfrastruktur handelt,

   können Teile der Eisenbahninfrastruktur nach den
   §§ 77d, 77e und 77g mitgenutzt werden, soweit
   sie zum Ausbau von digitalen Hochgeschwindig-
   keitsnetzen geeignet sind. Die §§ 77a bis 77c gel-
   ten entsprechend.“

11. § 75 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren
   besonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtig-
   ten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie
   auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird,
   wenn
   1. ohne die Verlegung oder Veränderung die Errich-
      tung der späteren besonderen Anlage unterblei-
      ben müsste oder wesentlich erschwert würde,

   2. die Errichtung der späteren besonderen Anlage
      aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbe-
      sondere aus volkswirtschaftlichen Gründen oder
      wegen Verkehrsrücksichten, von den Wegeun-
      terhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegen-
      den Beteiligung vollständig oder überwiegend
      ausgeführt werden soll und

   3. die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht un-
      verhältnismäßig sind.

   Liegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Num-
   mer 1 und Nummer 2 vor, so kann eine Verlegung
   oder Veränderung auch dann verlangt werden,
   wenn der Inhaber oder Betreiber der späteren be-
   sonderen Anlage die Kosten teilweise erstattet, so
   dass die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden
   Kosten verhältnismäßig ausfallen.“
12. § 76 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „den Anschluss der auf dem Grundstück befind-
      lichen Gebäude an“ die Wörter „öffentliche digi-
      tale Hochgeschwindigkeitsnetze und“ eingefügt.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Soweit die Durchführung von nach Ab-
       satz 1 zu duldenden Maßnahmen nicht oder
       nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
       möglich ist, können bestehende passive Netz-
       infrastrukturen Dritter unter den Voraussetzun-
       gen der §§ 77d, 77e und 77g mitgenutzt wer-
       den.“

13. Nach § 77 wird folgende Überschrift eingefügt:

                    „Unterabschnitt 2
        Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze“.

14. Die §§ 77a bis 77e werden wie folgt gefasst:

                      „§ 77a
                Infrastrukturatlas der
      zentralen Informationsstelle des Bundes

   (1) Die Bundesnetzagentur führt als zentrale In-
formationsstelle des Bundes einen Infrastruktur-
atlas, der Folgendes bereitstellt:

1. eine gebietsbezogene, Planungszwecken die-

   nende Übersicht über Einrichtungen, die zu Tele-

   kommunikationszwecken genutzt werden kön-

   nen, nach den Absätzen 2 bis 4,

2. detaillierte Informationen nach § 77b Absatz 3
   für die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen
   öffentlicher Versorgungsnetze gemäß den §§ 77d
   bis 77g, soweit sie der Bundesnetzagentur ge-
   mäß § 77b Absatz 5 für diese Zwecke zur Verfü-
   gung gestellt wurden,
3. Informationen nach § 77h Absatz 3 für die Koor-
   dination von Bauarbeiten an öffentlichen Versor-
   gungsnetzen gemäß § 77i, soweit sie der Bun-
   desnetzagentur nach § 77h Absatz 5 und 6 für
   diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.
   (2) Die Bundesnetzagentur kann von Eigentü-
mern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnet-
ze, die über Einrichtungen verfügen, die zu Tele-
kommunikationszwecken genutzt werden können,
diejenigen Informationen verlangen, die für die Er-
stellung einer detaillierten Übersicht nach Absatz 1
Nummer 1 über Art, gegenwärtige Nutzung und
geografische Lage des Standortes und der Lei-
tungswege dieser Einrichtungen erforderlich sind.
§ 127 Absatz 2 bis 10 gilt entsprechend. Zu den
Einrichtungen gemäß Satz 1 zählen insbesondere
alle passiven Netzinfrastrukturen.

   (3) Die Bundesnetzagentur kann den am Ausbau
von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Ein-
sicht in die Übersicht nach Absatz 1 Nummer 1 ge-
währen, soweit mit dem Ausbauvorhaben Einrich-
tungen geschaffen werden sollen, die zu Telekom-
munikationszwecken genutzt werden können. Zu
den am Ausbau von öffentlichen Versorgungs-
netzen Beteiligten gehören insbesondere Gebiets-
körperschaften, Eigentümer und Betreiber öffent-
licher Versorgungsnetze sowie deren Auftragneh-
mer. Gebietskörperschaften haben für allgemeine
Planungs- und Förderzwecke einen Anspruch auf
Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas nach Ab-
satz 1. Näheres regelt die Bundesnetzagentur in
Einsichtnahmebedingungen, die der vorherigen Zu-
stimmung des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur bedürfen. Die Einsichtnahme-
bedingungen haben insbesondere der Sensitivität
der erfassten Daten und dem zu erwartenden Ver-
waltungsaufwand Rechnung zu tragen. Die Ein-
sichtnahmeberechtigten haben die Vertraulichkeit
nach § 77m zu wahren.
   (4) Von einer Aufnahme der nach Absatz 2 erhal-
tenen Informationen in die Übersicht nach Absatz 1
Nummer 1 ist abzusehen, soweit konkrete Anhalts-

punkte dafür vorliegen, dass
1. die Einsichtnahme nach Absatz 3 die Sicherheit
   und Integrität der Einrichtung oder die öffent-
   liche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit
   gefährdet,
BGBl. 2016, Seite 2477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2477
2. die Einsichtnahme nach Absatz 3 die Vertrau-
   lichkeit gemäß § 77m verletzt,
3. Teile einer Infrastruktur betroffen sind, die durch
   Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als kriti-
   sche Infrastrukturen bestimmt worden und nach-

   weislich besonders schutzbedürftig und für die

   Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur

   maßgeblich sind, oder

4. Teile öffentlicher Versorgungsnetze betroffen
   sind, die durch den Bund zur Verwirklichung ei-
   ner sicheren Behördenkommunikation genutzt
   werden.
In diesen Fällen sind für die jeweiligen Gebiete, in
denen sich die Einrichtungen befinden, Informatio-
nen im Sinne des § 77b Absatz 3 Nummer 3 auf-
zunehmen.

                       § 77b
  Informationen über passive Netzinfrastrukturen
  (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele-
kommunikationsnetze können bei Eigentümern
oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze für
Zwecke des Ausbaus digitaler Hochgeschwindig-
keitsnetze die Erteilung von Informationen über die
passive Netzinfrastruktur ihrer öffentlichen Versor-
gungsnetze beantragen. Im Antrag ist das Gebiet
anzugeben, das mit digitalen Hochgeschwindig-
keitsnetzen erschlossen werden soll.

   (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver-
sorgungsnetze erteilen Antragstellern nach Absatz 1
innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des An-
tragseingangs die beantragten Informationen. Die
Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskrimi-
nierungsfreien und transparenten Bedingungen.

   (3) Die Informationen über passive Netzinfra-

strukturen öffentlicher Versorgungsnetze nach Ab-

satz 2 müssen mindestens folgende Angaben ent-

halten:
1. die geografische Lage des Standortes und der
   Leitungswege der passiven Netzinfrastrukturen,

2. die Art und gegenwärtige Nutzung der passiven
   Netzinfrastrukturen und

3. die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprech-

   partner beim Eigentümer oder Betreiber des öf-

   fentlichen Versorgungsnetzes.

   (4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder
teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass

1. eine Erteilung der Informationen die Sicherheit
   oder Integrität der Versorgungsnetze, die öffent-
   liche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit
   gefährdet,
2. durch die Erteilung der Informationen die Ver-
   traulichkeit gemäß § 77m verletzt wird,
3. von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruk-
   tur, insbesondere deren Informationstechnik, be-
   troffen sind, die nachweislich besonders schutz-
   bedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kriti-
   schen Infrastruktur maßgeblich sind, und der
   Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes
   bei Erteilung der Informationen unverhältnismä-
   ßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm

   durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auf-
   erlegten Schutzpflichten zu erfüllen, oder
4. ein Ablehnungsgrund für eine Mitnutzung nach
   § 77g Absatz 2 vorliegt.

   (5) Werden nach Absatz 1 beantragte Informatio-

nen bereits von der Bundesnetzagentur als zentra-

ler Informationsstelle gemäß § 77a Absatz 1 bereit-

gestellt, genügt anstelle einer Erteilung der Informa-
tionen durch den Eigentümer oder Betreiber des öf-
fentlichen Versorgungsnetzes ein Hinweis an den
Antragsteller, dass die Informationen nach Absatz 6
einsehbar sind. Der Eigentümer oder Betreiber des
öffentlichen Versorgungsnetzes kann der Bundes-
netzagentur die Informationen über die passiven
Netzinfrastrukturen seines Versorgungsnetzes zur
Bereitstellung gemäß § 77a Absatz 1 im Rahmen
der hierfür von der Bundesnetzagentur vorgegebe-
nen Bedingungen zur Verfügung stellen.
   (6) Die Bundesnetzagentur macht die nach Ab-
satz 5 erhaltenen Informationen den Eigentümern
oder Betreibern öffentlicher Telekommunikations-
netze, dem Bund, den Gebietskörperschaften der
Länder und der Kommunen sowie dem Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
unverzüglich zugänglich. Dies erfolgt elektronisch
unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und
transparenten Bedingungen. Näheres regelt die
Bundesnetzagentur in Einsichtnahmebedingungen,
die der vorherigen Zustimmung des Bundesminis-
teriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedür-
fen. Die Einsichtnahmebedingungen haben insbe-
sondere der Sensitivität der erfassten Daten und
dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rech-
nung zu tragen.

   (7) Die Bundesnetzagentur kann die nach Ab-

satz 5 erhaltenen Informationen auch für die Bereit-

stellung einer gebietsbezogenen Übersicht gemäß

§ 77a Absatz 1 Nummer 1 verwenden.

                        § 77c

Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen

   (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele-
kommunikationsnetze können bei den Eigentümern

oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze eine

Vor-Ort-Untersuchung der passiven Netzinfrastruk-

turen beantragen. Aus dem Antrag muss hervorge-
hen, welche Netzkomponenten von dem Ausbau
digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze betroffen sind.

   (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver-
sorgungsnetze müssen zumutbaren Anträgen nach
Absatz 1 innerhalb eines Monats ab dem Tag des
Antragseingangs entsprechen. Ein Antrag ist insbe-
sondere dann zumutbar, wenn die Untersuchung
für eine gemeinsame Nutzung passiver Netzinfra-
strukturen oder die Koordinierung von Bauarbeiten
erforderlich ist. Die Gewährung hat unter verhältnis-
mäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten
Bedingungen zu erfolgen. Dabei sind die jeweiligen
besonderen Sicherheitserfordernisse des öffent-
lichen Versorgungsnetzes zu beachten.
   (3) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder
teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass
BGBl. 2016, Seite 2478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2478
  1. eine Vor-Ort-Untersuchung die Sicherheit oder
     Integrität der öffentlichen Versorgungsnetze
     oder die öffentliche Sicherheit oder die öffent-
     liche Gesundheit gefährdet,
  2. durch die Vor-Ort-Untersuchung die Vertraulich-
     keit gemäß § 77m verletzt wird,
  3. von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruk-
     tur, insbesondere deren Informationstechnik, be-
     troffen sind, die nachweislich besonders schutz-
     bedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kriti-
     schen Infrastruktur maßgeblich sind, und der
     Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes
     zur Durchführung der Vor-Ort-Untersuchung un-
     verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste,
     um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines
     Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfül-
     len, oder

  4. ein Versagungsgrund für eine Mitnutzung nach
     § 77g Absatz 2 oder eine Koordinierung von Bau-
     arbeiten nach § 77i Absatz 5 vorliegt oder die
     Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist.

     (4) Die für die Vor-Ort-Untersuchung erforder-
  lichen und angemessenen Kosten trägt der Antrag-
  steller. Dazu zählen insbesondere die Kosten der
  Vorbereitung, der Absicherung und der Durchfüh-
  rung der Vor-Ort-Untersuchung.

                         § 77d
       Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze

     (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele-

  kommunikationsnetze können bei den Eigentümern

  oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die

  Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen der öf-

  fentlichen Versorgungsnetze für den Einbau von

  Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze
  beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben
  enthalten:
  1. eine detaillierte Beschreibung des Projekts und
     der Komponenten des öffentlichen Versorgungs-
     netzes, für die die Mitnutzung beantragt wird,

  2. einen genauen Zeitplan für die Umsetzung der
     beantragten Mitnutzung und
  3. die Angabe des Gebiets, das mit digitalen Hoch-
     geschwindigkeitsnetzen erschlossen werden
     soll.

     (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver-
  sorgungsnetze müssen Antragstellern nach Ab-
  satz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Antrags-
  eingang ein Angebot über die Mitnutzung ihrer
  passiven Netzinfrastrukturen für den Einbau von
  Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze
  unterbreiten. Das Angebot über die Mitnutzung hat
  insbesondere Folgendes zu enthalten:
  1. faire und angemessene Bedingungen für die Mit-
     nutzung, insbesondere in Bezug auf den Preis
     für die Bereitstellung und Nutzung des Versor-
     gungsnetzes sowie in Bezug auf die zu leisten-
     den Sicherheiten und Vertragsstrafen,
  2. die operative und organisatorische Umsetzung
     der Mitnutzung; die Umsetzung umfasst die Art
     und Weise des Einbaus der Komponenten digi-
     taler Hochgeschwindigkeitsnetze, die Dokumen-

      tationspflichten und den Zeitpunkt oder den
      Zeitraum der Bauarbeiten,
   3. die Verantwortlichkeiten einschließlich der Mög-
      lichkeit, Dritte zu beauftragen.
   Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur
   Haftung beim Einbau der Netzkomponenten und
   zu Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen,
   Verlegungen und Störungen enthalten.
      (3) Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass
   sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit
   und der öffentlichen Gesundheit sowie den aner-
   kannten Regeln der Technik genügt.

     (4) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver-
   sorgungsnetze haben geschlossene Verträge über
   Mitnutzungen innerhalb von zwei Monaten nach
   deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur
   Kenntnis zu geben.

      (5) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver-
   sorgungsnetze können Standardangebote für Mit-
   nutzungen über die Bundesnetzagentur als zentrale
   Informationsstelle veröffentlichen.

                         § 77e

          Umfang des Mitnutzungsanspruchs
     (1) Die Mitnutzung eines Elektrizitätsversor-
   gungsnetzes umfasst auch Dachständer, Giebel-
   anschlüsse und die Hauseinführung.
      (2) Soweit es für den Betrieb des öffentlich zu-
   gänglichen Telekommunikationsnetzes notwendig

   ist, muss der Betreiber des Elektrizitätsversor-

   gungsnetzes entgeltlich einen Anschluss zum Be-

   zug des Betriebsstroms für die eingebauten Kom-

   ponenten des digitalen Hochgeschwindigkeits-

   netzes zur Verfügung stellen.“

15. Nach § 77e werden die folgenden §§ 77f bis 77p
    eingefügt:
                         „§ 77f
             Einnahmen aus Mitnutzungen

      Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-
   gungsnetze können Einnahmen aus Mitnutzungen,
   die über die Kosten im Sinne des § 77n Absatz 2
   Satz 2 hinausgehen und sich für den Eigentümer
   oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes
   durch die Ermöglichung der Mitnutzung seiner pas-
   siven Netzinfrastrukturen ergeben, von der Berech-
   nungsgrundlage für Endnutzertarife ihrer Haupt-
   tätigkeit ausnehmen.

                         § 77g

     Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe
      (1) Gibt der Eigentümer oder Betreiber des öf-
   fentlichen Versorgungsnetzes kein Angebot über
   die Mitnutzung ab, so hat er innerhalb der in
   § 77d Absatz 2 Satz 1 genannten Frist dem Antrag-
   steller nachzuweisen, dass einer Mitnutzung objek-
   tive, transparente und verhältnismäßige Gründe
   entgegenstehen.
     (2) Der Antrag auf Mitnutzung darf nur abgelehnt
   werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
   1. die fehlende technische Eignung der passiven
      Netzinfrastrukturen für die beabsichtigte Unter-
BGBl. 2016, Seite 2479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2479
   bringung der Komponenten digitaler Hochge-
   schwindigkeitsnetze,
2. der zum Zeitpunkt des Antragseingangs feh-
   lende oder der zukünftig fehlende Platz für die
   beabsichtigte Unterbringung der Komponenten
   digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze im öffent-
   lichen Versorgungsnetz; den zukünftig fehlenden
   Platz hat der Eigentümer oder Betreiber des öf-
   fentlichen Versorgungsnetzes anhand der Inves-
   titionsplanung für die nächsten fünf Jahre ab An-
   tragstellung konkret darzulegen,

3. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die bean-

   tragte Mitnutzung die öffentliche Sicherheit oder

   die öffentliche Gesundheit gefährdet, wobei von
   konkreten Anhaltspunkten für die Gefährdung
   der öffentlichen Sicherheit auszugehen ist, so-
   weit es sich bei den mitzunutzenden Teilen eines
   öffentlichen Versorgungsnetzes um solche han-
   delt, die durch den Bund zur Verwirklichung ei-
   ner sicheren Behördenkommunikation genutzt
   werden,
4. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die bean-
   tragte Mitnutzung die Integrität oder Sicherheit
   bereits bestehender öffentlicher Versorgungs-

   netze, insbesondere nationaler kritischer Infra-

   strukturen, gefährdet; bei kritischen Infrastruktu-
   ren liegen konkrete Anhaltspunkte für eine sol-
   che Gefährdung vor, soweit von dem Antrag
   Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere
   die Informationstechnik kritischer Infrastruktu-
   ren, betroffen sind, die nachweislich besonders
   schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit
   der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind,
   und der Betreiber die Mitnutzung im Rahmen
   der ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Ge-
   setzes auferlegten Schutzpflichten nicht durch
   verhältnismäßige Maßnahmen ermöglichen kann,

5. Anhaltspunkte für eine zu erwartende erhebliche
   Störung des Versorgungsdienstes durch die ge-
   planten Telekommunikationsdienste,

6. die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen zur be-
   antragten Mitnutzung passiver Netzinfrastruktu-

   ren, soweit der Eigentümer oder Betreiber des

   öffentlichen Versorgungsnetzes diese Alternati-
   ven anbietet, sie sich für die Bereitstellung digi-
   taler Hochgeschwindigkeitsnetze eignen und die
   Mitnutzung zu fairen und angemessenen Bedin-
   gungen gewährt wird; als Alternativen können
   geeignete Vorleistungsprodukte für Telekommu-
   nikationsdienste, der Zugang zu bestehenden
   Telekommunikationsnetzen oder die Mitnutzung
   anderer als der beantragten passiven Netzinfra-
   strukturen angeboten werden,
7. der Überbau von bestehenden Glasfasernetzen,
   die einen diskriminierungsfreien, offenen Netz-
   zugang zur Verfügung stellen.

                        § 77h
               Informationen über
  Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen
  (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele-
kommunikationsnetze können bei den Eigentümern
oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die

Erteilung von Informationen über geplante oder lau-
fende Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnet-
zen beantragen, um eine Koordinierung dieser Bau-
arbeiten mit Bauarbeiten zum Ausbau digitaler
Hochgeschwindigkeitsnetze zu prüfen. Der Antrag
muss erkennen lassen, in welchem Gebiet der Ein-
bau von Komponenten digitaler Hochgeschwindig-
keitsnetze vorgesehen ist.
   (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver-
sorgungsnetze erteilen Antragstellern nach Absatz 1
innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag des An-
tragseingangs die beantragten Informationen. Die

Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskrimi-

nierungsfreien und transparenten Bedingungen.

   (3) Die Informationen müssen folgende Angaben
zu laufenden und geplanten Bauarbeiten an passi-
ven Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungs-
netze enthalten, für die bereits eine Genehmigung
erteilt wurde oder ein Genehmigungsverfahren an-
hängig ist:
1. die geografische Lage des Standortes und die
   Art der Bauarbeiten,
2. die betroffenen Netzkomponenten,

3. den geschätzten Beginn und die geplante Dauer

   der Bauarbeiten und

4. Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprech-
   partner des Eigentümers oder Betreibers des öf-
   fentlichen Versorgungsnetzes.
Ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des
Antrages auf Erteilung der Informationen ein Antrag
auf Genehmigung der Bauarbeiten vorgesehen, so
müssen auch zu diesen Bauarbeiten die Informatio-
nen nach den Absätzen 2 und 3 erteilt werden.

   (4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder
teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass

1. die Sicherheit oder Integrität der Versorgungs-
   netze oder die öffentliche Sicherheit oder die öf-
   fentliche Gesundheit durch Erteilung der Infor-
   mationen gefährdet wird,

2. durch die Erteilung die Vertraulichkeit gemäß

   § 77m verletzt wird,

3. Bauarbeiten betroffen sind, deren anfänglich ge-
   plante Dauer acht Wochen nicht überschreitet,
4. von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruk-
   tur, insbesondere deren Informationstechnik, be-
   troffen sind, die nachweislich besonders schutz-
   bedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kriti-
   schen Infrastruktur maßgeblich sind, und der
   Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes
   bei Erteilung der Informationen unverhältnismä-
   ßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm
   durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auf-
   erlegten Schutzpflichten zu erfüllen,
5. die Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar
   ist oder
6. ein Versagungsgrund für eine Koordinierung von
   Bauarbeiten nach § 77i Absatz 5 vorliegt.
   (5) Anstelle einer Erteilung der Informationen ge-
nügt ein Verweis auf eine bereits erfolgte Veröffent-
lichung, wenn
BGBl. 2016, Seite 2480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2480
  1. der Bauherr die beantragten Informationen be-
     reits selbst elektronisch öffentlich zugänglich
     gemacht hat oder
  2. der Zugang zu diesen Informationen bereits über
     die Bundesnetzagentur als zentrale Informa-
     tionsstelle nach § 77a Absatz 1 Nummer 3 ge-
     währleistet ist.
     (6) Innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist
  sind die Informationen auch der Bundesnetzagen-
  tur als zentraler Informationsstelle zu übermitteln.
  Die Bundesnetzagentur macht diese Informationen
  anderen Interessenten, die ein berechtigtes Inte-
  resse an der Einsichtnahme haben, in geeigneter
  Form zugänglich. Näheres regeln die Einsichtnah-
  mebedingungen der Bundesnetzagentur.

                          § 77i
   Koordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung
     (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-
  gungsnetze können mit Eigentümern oder Betrei-
  bern öffentlicher Telekommunikationsnetze im Hin-
  blick auf den Ausbau der Komponenten von digita-
  len Hochgeschwindigkeitsnetzen Vereinbarungen
  über die Koordinierung von Bauarbeiten schließen.

     (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele-

  kommunikationsnetze können bei den Eigentümern

  oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die

  Koordinierung von Bauarbeiten beantragen. Im An-

  trag sind Art und Umfang der zu koordinierenden
  Bauarbeiten und die zu errichtenden Komponenten

  digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze zu benennen.

     (3) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver-

  sorgungsnetze, die ganz oder teilweise aus öffent-
  lichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder in-
  direkt ausführen, haben zumutbaren Anträgen nach
  Absatz 2 zu transparenten und diskriminierungs-
  freien Bedingungen stattzugeben. Anträge sind ins-
  besondere zumutbar, sofern

  1. dadurch keine zusätzlichen Kosten für die ur-

     sprünglich geplanten Bauarbeiten verursacht

     werden; eine geringfügige zeitliche Verzögerung

     der Planung und geringfügige Mehraufwendun-
     gen für die Bearbeitung des Koordinierungsan-

     trags gelten nicht als zusätzliche Kosten der ur-
     sprünglich geplanten Bauarbeiten,
  2. die Kontrolle über die Koordinierung der Arbei-
     ten nicht behindert wird,
  3. der Koordinierungsantrag so früh wie möglich,
     spätestens aber einen Monat vor Einreichung
     des endgültigen Projektantrags bei der zustän-
     digen Genehmigungsbehörde gestellt wird und
     Bauarbeiten betrifft, deren anfänglich geplante
     Dauer acht Wochen überschreitet.

    (4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht Grund-
  sätze dafür, wie die Kosten, die mit der Koordinie-
  rung von Bauarbeiten verbunden sind, auf den Ei-
  gentümer oder Betreiber des öffentlichen Telekom-
  munikationsnetzes umgelegt werden sollen. Die
  Bundesnetzagentur ist im Rahmen der Streitbeile-
  gung nach § 77n an die veröffentlichten Grundsätze
  gebunden.
     (5) Der Antrag nach Absatz 2 kann ganz oder
  teilweise abgelehnt werden, soweit

1. von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruk-
   tur, insbesondere deren Informationstechnik, be-
   troffen sind, die nachweislich besonders schutz-
   bedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kriti-
   schen Infrastruktur maßgeblich sind, und
2. der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes
   zur Koordinierung der Bauarbeiten unverhältnis-
   mäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die
   ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
   auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen.
  (6) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver-
sorgungsnetze können im Rahmen von Bauarbeiten
passive Netzinfrastrukturen sowie Glasfaserkabel
mitverlegen, um eine Mitnutzung im Sinne dieses
Abschnitts oder den Betrieb eines digitalen Hoch-
geschwindigkeitsnetzes zu ermöglichen.
   (7) Im Rahmen von ganz oder teilweise aus öf-
fentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten für die
Bereitstellung von Verkehrsdiensten, deren anfäng-
lich geplante Dauer acht Wochen überschreitet, ist
sicherzustellen, dass geeignete passive Netzinfra-
strukturen, ausgestattet mit Glasfaserkabeln, be-
darfsgerecht mitverlegt werden, um den Betrieb
eines digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch
private Betreiber öffentlicher Telekommunikations-

netze zu ermöglichen. Im Rahmen der Erschließung

von Neubaugebieten ist stets sicherzustellen, dass

geeignete passive Netzinfrastrukturen, ausgestattet

mit Glasfaserkabeln, mitverlegt werden.

                        § 77j

             Allgemeine Informationen

   über Verfahrensbedingungen bei Bauarbeiten

   Die Bundesnetzagentur als zentrale Informa-
tionsstelle macht die relevanten Informationen zu-
gänglich, welche die allgemeinen Bedingungen und
Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für
Bauarbeiten betreffen, die zum Zweck des Aufbaus
der Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeits-

netze notwendig sind. Diese Informationen schlie-

ßen Angaben über Ausnahmen von Genehmi-

gungspflichten ein.

                        § 77k

          Netzinfrastruktur von Gebäuden
   (1) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze
dürfen ihr öffentliches Telekommunikationsnetz in
den Räumen des Teilnehmers abschließen. Der Ab-
schluss ist nur statthaft, wenn der Teilnehmer zu-
stimmt und Eingriffe in Eigentumsrechte Dritter so
geringfügig wie möglich erfolgen. Die Verlegung
neuer Netzinfrastruktur ist nur statthaft, soweit
keine Nutzung bestehender Netzinfrastruktur nach
den Absätzen 2 und 3 möglich ist, mit der der
Betreiber seinen Telekommunikationsdienst ohne
spürbare Qualitätseinbußen bis zum Teilnehmer be-
reitstellen kann. Soweit dies zum Netzabschluss
erforderlich ist, ist der Gebäudeeigentümer dazu
verpflichtet, dem Telekommunikationsnetzbetreiber
auf Antrag den Anschluss aktiver Netzbestandteile
an das Stromnetz zu ermöglichen. Die durch den
Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Strom-
netz entstehenden Kosten hat der Telekommunika-
tionsnetzbetreiber zu tragen.
BGBl. 2016, Seite 2481 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2481
   (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele-
kommunikationsnetze können, um ihr Netz in den

Räumlichkeiten des Teilnehmers abzuschließen,
bei den Eigentümern oder Betreibern von gebäude-
internen Komponenten öffentlicher Telekommuni-
kationsnetze oder von gebäudeinternen passiven
Netzinfrastrukturen am Standort des Teilnehmers
die Mitnutzung der gebäudeinternen Netzinfra-
struktur beantragen. Liegt der erste Konzentra-
tions- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Tele-
kommunikationsnetzes außerhalb des Gebäudes,
so gilt Absatz 1 ab diesem Punkt entsprechend.

   (3) Wer über Netzinfrastrukturen in Gebäuden
oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteiler-
punkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes
verfügt, hat allen zumutbaren Mitnutzungsanträgen
nach Absatz 2 zu fairen und diskriminierungsfreien
Bedingungen, einschließlich der Mitnutzungsent-
gelte, stattzugeben, wenn eine Dopplung der Netz-
infrastrukturen technisch unmöglich oder wirt-
schaftlich ineffizient ist.

   (4) Neu errichtete Gebäude, die über Anschlüsse
für Endnutzer von Telekommunikationsdienstleis-
tungen verfügen sollen, sind gebäudeintern bis zu
den Netzabschlusspunkten mit hochgeschwindig-
keitsfähigen passiven Netzinfrastrukturen sowie
einem Zugangspunkt zu diesen passiven gebäude-
internen Netzkomponenten auszustatten.

   (5) Gebäude, die umfangreich renoviert werden

und über Anschlüsse für Endnutzer von Telekom-
munikationsdienstleistungen verfügen sollen, sind
gebäudeintern bis zu den Netzabschlusspunkten
mit hochgeschwindigkeitsfähigen passiven Netzin-
frastrukturen sowie einem Zugangspunkt zu diesen
passiven gebäudeinternen Netzkomponenten aus-
zustatten.

   (6) Einfamilienhäuser, Baudenkmäler, Ferienhäu-
ser, Militärgebäude und Gebäude, die für Zwecke
der nationalen Sicherheit genutzt werden, fallen
nicht unter die Absätze 4 und 5.

   (7) Die zuständigen Behörden haben darüber zu
wachen, dass die nach Absatz 4 bis 6 festgesetzten
Anforderungen erfüllt werden. Soweit von der Ver-
ordnungsermächtigung des § 77o Absatz 4 Ge-
brauch gemacht wurde, berücksichtigen sie dabei
die in der Rechtsverordnung festgesetzten Ausnah-
men.

                       § 77l

   Antragsform und Reihenfolge der Verfahren

   (1) Anträge der Eigentümer oder Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den
§§ 77a bis 77d, 77h und 77i können schriftlich oder
elektronisch gestellt werden.

   (2) Über vollständige Anträge hat der Verpflich-
tete in der Reihenfolge zu entscheiden, in der die
Anträge bei ihm eingehen. Ein vollständiger Antrag
liegt vor, wenn der Antragsteller alle entscheidungs-
relevanten Informationen dargelegt hat.

                        § 77m

            Vertraulichkeit der Verfahren

   Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren
dieses Unterabschnittes oder bei oder nach Ver-
handlungen oder Vereinbarungen gewonnen wer-
den, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden,
für die sie bereitgestellt werden. Die Informationen
dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, ins-
besondere nicht an andere Abteilungen, Tochter-
gesellschaften oder Geschäftspartner der an den
Verhandlungen Beteiligten. Die Verfahrensbeteilig-
ten haben die aus den Verhandlungen oder Verein-
barungen gewonnenen Betriebs- und Geschäfts-
geheimnisse zu wahren.

                        § 77n

           Fristen, Entgeltmaßstäbe und
  Regulierungsziele der nationalen Streitbeilegung
   (1) Gibt der Eigentümer oder Betreiber eines öf-
fentlichen Versorgungsnetzes innerhalb der in § 77d
Absatz 2 genannten Frist kein Angebot zur Mitnut-
zung ab oder kommt keine Einigung über die Be-
dingungen der Mitnutzung zustande, so kann jede
Partei eine Entscheidung durch die Bundesnetz-
agentur als nationale Streitbeilegungsstelle nach
§ 132 in Verbindung mit § 134a beantragen. Die
Bundesnetzagentur entscheidet verbindlich über
die Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe aus
den §§ 77d, 77e und 77g innerhalb von vier Mona-

ten nach Eingang des vollständigen Antrags.

   (2) Setzt die Bundesnetzagentur im Rahmen der
Streitbeilegung nach Absatz 1 ein Mitnutzungsent-
gelt fest, so hat sie dieses fair und angemessen zu
bestimmen. Grundlage für die Höhe des Mitnut-
zungsentgelts sind die zusätzlichen Kosten, die
sich für den Eigentümer oder Betreiber des öffent-
lichen Versorgungsnetzes durch die Ermöglichung
der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen
ergeben. Auf diese Kosten gewährt die Bundes-
netzagentur einen angemessenen Aufschlag als
Anreiz für Eigentümer oder Betreiber öffentlicher
Versorgungsnetze zur Gewährung der Mitnutzung.

   (3) Betrifft die Streitigkeit nach Absatz 1 die Mit-
nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnet-
zes, so berücksichtigt die Bundesnetzagentur ne-
ben Absatz 2 auch die in § 2 Absatz 2 genannten
Regulierungsziele. Dabei stellt die Bundesnetz-
agentur sicher, dass Eigentümer und Betreiber des
mitzunutzenden öffentlichen Telekommunikations-
netzes die Möglichkeit haben, ihre Kosten zu
decken; sie berücksichtigt hierfür über die zusätz-
lichen Kosten und eine angemessene Verzinsung
gemäß Absatz 2 hinaus auch die Folgen der bean-
tragten Mitnutzung auf deren Geschäftsplan ein-
schließlich der Investitionen in das mitgenutzte öf-
fentliche Telekommunikationsnetz.

   (4) Sind Rechte, Pflichten oder Versagungs-
gründe streitig, die in den §§ 77b, 77c oder § 77h
festgelegt sind, so kann jede Partei eine Entschei-
dung durch die Bundesnetzagentur als nationale
Streitbeilegungsstelle nach § 132 in Verbindung
mit § 134a beantragen. Die Bundesnetzagentur ent-
scheidet verbindlich innerhalb von zwei Monaten.
BGBl. 2016, Seite 2482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2482
     (5) Kommt in den Fällen des § 77i Absatz 2 und 3
  innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs
  des Antrages bei dem Eigentümer oder Betreiber
  des öffentlichen Versorgungsnetzes keine Verein-
  barung über die Koordinierung der Bauarbeiten zu-
  stande, so kann jede Partei die Bundesnetzagentur
  als nationale Streitbeilegungsstelle anrufen. Die
  Bundesnetzagentur legt in ihrer Entscheidung ver-
  bindlich faire und diskriminierungsfreie Bedingun-
  gen einschließlich der Entgelte der Koordinierungs-
  vereinbarung fest. Sie entscheidet unverzüglich,
  spätestens aber innerhalb von zwei Monaten.

     (6) Kommt innerhalb von zwei Monaten keine

  Vereinbarung über die Mitnutzung nach § 77k Ab-

  satz 2 und 3 zustande, kann jede Partei eine Ent-

  scheidung durch die Bundesnetzagentur als natio-

  nale Streitbeilegungsstelle nach § 132 in Verbin-
  dung mit § 134a beantragen. Grundlage für die Be-
  stimmung der Höhe eines Entgelts sind dabei die
  zusätzlichen Kosten, die sich für den Gebäude-
  eigentümer durch die Ermöglichung der Mitnutzung
  der Netzinfrastruktur des Gebäudes ergeben. So-
  weit der die Mitnutzung begehrende Telekommu-
  nikationsnetzbetreiber Investitionen zur Herstellung
  dieser Infrastruktur getätigt hat, kann er die Mitnut-
  zung entgeltfrei beanspruchen, es sei denn, dass
  die Mitnutzung aufgrund besonderer technischer
  oder baulicher Gegebenheiten einen außergewöhn-
  lichen Aufwand verursacht. Der Maßstab nach
  Satz 3 gilt nur für solche Investitionen, die erstmalig
  ab Inkrafttreten dieses Gesetzes getätigt werden.
  Die Bundesnetzagentur entscheidet verbindlich
  und unverzüglich, spätestens aber innerhalb von
  zwei Monaten.

     (7) Die Bundesnetzagentur kann die ihr in Ab-
  satz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 3
  und Absatz 6 Satz 2 gesetzten Fristen für die Streit-
  beilegung bei außergewöhnlichen Umständen um
  höchstens zwei Monate verlängern; diese Umstände
  sind besonders und hinreichend zu begründen.

                          § 77o

              Verordnungsermächtigungen
     (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
  tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-
  ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im
  Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
  schaft und Energie passive Netzinfrastrukturen zu
  benennen, die von den in den §§ 77a bis 77c ge-
  nannten Rechten und Pflichten ausgenommen sind.
  Die Ausnahmen sind hinreichend zu begründen. Sie
  dürfen nur darauf gestützt werden, dass der Schutz
  von Teilen kritischer Infrastrukturen betroffen ist
  oder dass die passiven Netzinfrastrukturen für die
  elektronische Kommunikation technisch ungeeig-
  net sind. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz
  von Teilen kritischer Infrastrukturen gestützt wer-
  den, bedarf die Rechtsverordnung des Einverneh-
  mens mit dem Bundesministerium des Innern. Das
  Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
  struktur kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch
  Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur über-
  tragen. Für eine Rechtsverordnung der Bundesnetz-
  agentur gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

   (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung, die der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, über die in § 77h Absatz 4 vorgesehenen Aus-
nahmen von den in § 77h festgelegten Rechten und
Pflichten hinausgehende Ausnahmen vorzusehen
und Kategorien von Bauarbeiten zu benennen, die
der Bundesnetzagentur zu melden sind. Solche Ka-
tegorien dürfen nur Bauarbeiten enthalten, deren
anfänglich geplante Dauer acht Wochen über-
schreitet. Die Rechtsverordnung ist hinreichend zu
begründen und kann im Umfang oder Wert gering-
fügige Bauarbeiten oder kritische Infrastrukturen

ausnehmen. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz

von Teilen kritischer Infrastrukturen gestützt wer-

den, bedarf die Rechtsverordnung des Einverneh-

mens mit dem Bundesministerium des Innern.

   (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung, die der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, Ausnahmen von den in § 77i festgelegten
Rechten und Pflichten vorzusehen. Die Ausnahmen
können auf dem geringen Umfang und Wert der
Bauarbeiten oder auf dem Schutz von Teilen kriti-
scher Infrastrukturen beruhen. Soweit die Ausnah-
men auf den Schutz von Teilen kritischer Infrastruk-
turen gestützt werden, bedarf die Rechtsverord-
nung des Einvernehmens mit dem Bundesministe-
rium des Innern.

   (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechts-
verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, Ausnahmen vom § 77k Absatz 4 und Ab-
satz 5 vorzusehen. Die Rechtsverordnung ist hin-
reichend zu begründen und kann bestimmte Ge-
bäudekategorien und umfangreiche Renovierungen
ausnehmen, falls die Erfüllung der Pflichten unver-
hältnismäßig wäre. Die Unverhältnismäßigkeit kann
insbesondere auf den voraussichtlichen Kosten für
einzelne Eigentümer oder auf der spezifischen Art
des Gebäudes beruhen.

  (5) Eigentümern und Betreibern öffentlicher Ver-
sorgungsnetze und interessierten Parteien ist die
Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats
zum Entwurf einer Rechtsverordnung nach den Ab-
sätzen 1 bis 4 Stellung zu nehmen.
   (6) Die Rechtsverordnungen der Absätze 1 bis 4
sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

                       § 77p
       Genehmigungsfristen für Bauarbeiten

   Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zwecke
des Aufbaus der Komponenten von digitalen Hoch-
geschwindigkeitsnetzen notwendig sind, sind in-
nerhalb von drei Monaten nach Eingang eines voll-
ständigen Antrags zu erteilen oder abzulehnen. Die
Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn
dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit
gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu be-
gründen und rechtzeitig mitzuteilen.“
BGBl. 2016, Seite 2483 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2483
16. § 89 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „abgehört“ die
      Wörter „oder in vergleichbarer Weise zur Kennt-
      nis genommen“ eingefügt.

   b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Das Abhö-
      ren“ die Wörter „oder die in vergleichbarer Weise
      erfolgende Kenntnisnahme“ eingefügt.

17. In § 108 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirt-
    schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt-
    schaft und Energie“ ersetzt und werden nach den
    Wörtern „Bundesministerium des Innern“ die Wör-
    ter „, dem Bundesministerium für Verkehr und digi-
    tale Infrastruktur“ eingefügt.

18. In § 112 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirt-
    schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt-
    schaft und Energie“ und die Wörter „Bundesminis-
    terium der Justiz“ durch die Wörter „Bundesminis-
    terium der Justiz und für Verbraucherschutz“ er-
    setzt und werden nach den Wörtern „Bundesminis-
    terium der Finanzen“ die Wörter „, dem Bundes-
    ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
    eingefügt.
19. § 117 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 117
             Veröffentlichung von Weisungen
      Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft
   und Energie oder das Bundesministerium für Ver-
   kehr und digitale Infrastruktur Weisungen erteilt,
   sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröf-
   fentlichen. Dies gilt nicht für Aufgaben, die von die-
   sen Bundesministerien aufgrund dieses Gesetzes
   oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit
   wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung sie
   die Bundesnetzagentur beauftragt haben.“
20. Dem § 126 wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „(6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für die
   Durchsetzung von Verpflichtungen von Eigentü-
   mern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze,
   die keine Unternehmen sind, entsprechend.“

21. § 127 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Ungeachtet anderer nationaler Berichts- und
      Informationspflichten sind die Betreiber öffent-
      licher Telekommunikationsnetze, die Anbieter
      von öffentlich zugänglichen Telekommunika-
      tionsdiensten sowie die Eigentümer und Betrei-
      ber öffentlicher Versorgungsnetze verpflichtet,
      der Bundesnetzagentur im Rahmen der Rechte
      und Pflichten aus diesem Gesetz auf Verlangen
      Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses
      Gesetzes erforderlich sind.“

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

         „(2a) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben er-
      forderlich ist, die der Bundesnetzagentur in die-
      sem Gesetz übertragen werden, kann die Bun-
      desnetzagentur im Streitfall

      1. passive Netzinfrastrukturen öffentlicher Ver-
         sorgungsnetze vor Ort untersuchen,
      2. von den Eigentümern und Betreibern öffent-
         licher Versorgungsnetze Auskünfte über künf-

         tige Entwicklungen der Netze und Dienste
         verlangen, soweit sich diese Entwicklungen
         auf die Mitnutzung der passiven Netzinfra-
         strukturen der Eigentümer und Betreiber öf-
         fentlicher Versorgungsnetze auswirken kön-
         nen, und

      3. in den Fällen von § 77a Absatz 4, § 77b Ab-
         satz 4, § 77c Absatz 3, § 77g Absatz 2, § 77h
         Absatz 4 und § 77i Absatz 5 Einsicht nehmen
         in die von den Betreibern öffentlicher Versor-
         gungsnetze erstellten Sicherheitskonzepte,
         sonstigen Konzepte, Nachweisdokumente
         oder in Teile davon.“

   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die Bundesnetzagentur fordert die Auskünfte
      nach den Absätzen 1, 2 und 2a und ordnet die
      Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 und 2a durch
      schriftliche Verfügung an.“
   d) In Absatz 4 werden die Wörter „nach den Ab-
      sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „nach den Ab-
      sätzen 1, 2 und 2a“ ersetzt.
22. § 132 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch
      Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des
      § 55 Absatz 10, der §§ 61 und 62 sowie des § 81.
      Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entschei-
      dung ergeht durch Verwaltungsakt. Die Be-
      schlusskammern werden mit Ausnahme der Ab-
      sätze 2 und 4 nach Bestimmung des Bundes-
      ministeriums für Wirtschaft und Energie im Be-
      nehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr
      und digitale Infrastruktur gebildet.“
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
         „(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch
      Beschlusskammern als nationale Streitbeile-
      gungsstelle in den Fällen des § 77n. Die Entschei-
      dung ergeht durch Verwaltungsakt. Nationale
      Streitbeilegungsstellen werden nach Bestimmung
      des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
      Infrastruktur gebildet.“
   c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
      sätze 3 bis 5.
23. Nach § 134 wird folgender § 134a eingefügt:

                         „§ 134a
         Verfahren der nationalen Streitbeilegung
     (1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein
   Verfahren auf Antrag ein.

     (2) An Verfahren vor der nationalen Streitbeile-
   gungsstelle sind beteiligt:

   1. bei einem Verfahren nach § 77n Absatz 1 bis 5
      der Antragsteller und die Eigentümer oder Be-
      treiber öffentlicher Versorgungsnetze, gegen die
      sich das Verfahren richtet,

   2. bei einem Verfahren nach § 77n Absatz 6 der
      Antragsteller und der Verfügungsberechtigte
      über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis
      zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt
      eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes,
      gegen den sich das Verfahren richtet,
BGBl. 2016, Seite 2484 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2484
   3. die Personen und Personenvereinigungen, deren
      Interessen durch die Entscheidung berührt wer-
      den und die die Bundesnetzagentur auf ihren

      Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat,

   4. bei einer Inanspruchnahme von Eisenbahninfra-

      strukturunternehmen die zuständige Eisenbahn-

      aufsichtsbehörde.

      (3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen ei-
   nes Ablehnungsgrundes nach § 77b Absatz 4 Num-
   mer 3, § 77c Absatz 3 Nummer 3, § 77g Absatz 2
   Nummer 4, § 77h Absatz 4 Nummer 4 oder § 77i
   Absatz 5 kritische Infrastrukturen im Sinne des § 2
   Absatz 10 des Gesetzes über das Bundesamt für
   Sicherheit in der Informationstechnik betroffen, so
   entscheidet die Bundesnetzagentur im Benehmen
   mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informati-
   onstechnik.“
24. § 140 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft
      und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
      und Energie oder des Bundesministeriums für
      Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden die Wörter
      „Wirtschaft und Technologie“ jeweils durch die
      Wörter „Wirtschaft und Energie oder das Bun-

      desministerium für Verkehr und digitale Infra-

      struktur“ ersetzt.

25. § 142 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.
       bb) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

          „12. Entscheidungen        der   Streitbeilegung

               nach § 77n.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft
       und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen
       mit dem Bundesministerium der Finanzen und
       dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
       Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht
       der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
       1. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach
          Absatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erhe-
          benden Gebühren näher zu bestimmen und
          dabei feste Sätze, auch in Form von Gebüh-
          ren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze
          vorzusehen,

       2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren
          anzuordnen und
       3. das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungs-

          aufwands nach Absatz 2 zu bestimmen.

       Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-

       gie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch

       Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Ein-

       vernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur
       übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundes-
       netzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung
       bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-
       ministerium für Wirtschaft und Energie, dem
       Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-

      desministerium für Verkehr und digitale Infra-
      struktur.“

26. § 143 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und

   Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit

   dem Bundesministerium der Finanzen und dem

   Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
   struktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
   stimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe
   der vorstehenden Absätze das Nähere über den
   Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze,
   die Beitragskalkulation und das Verfahren der Bei-
   tragserhebung einschließlich der Zahlungsweise
   festzulegen. Der auf das Allgemeininteresse entfal-
   lende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berück-
   sichtigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft
   und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1
   durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der
   Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur
   übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundes-
   netzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung
   bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-
   ministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bun-
   desministerium der Finanzen und dem Bundes-
   ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.“

27. In § 148 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem

    Wort „abhört“ die Wörter „oder in vergleichbarer

    Weise zur Kenntnis nimmt“ eingefügt.

28. In § 149 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b werden
    nach den Wörtern „Satz 1, 2, 6 oder 7“ die Wörter
    „, § 77n Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5
    Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2“ eingefügt.

                       Artikel 2

                 Änderung des

               Gesetzes über die
        Bundesnetzagentur für Elektrizität,
  Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
    Das Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elek-
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-
nen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zu-
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2016
(BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und
   Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Ener-
   gie“ ersetzt.

2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft
   und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
   Energie im Benehmen mit dem Bundesministerium
   für Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3, 5 und 7

     werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Tech-

     nologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Ener-

     gie“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft
     und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
     und Energie im Benehmen mit dem Bundesminis-
     terium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ er-
     setzt.
BGBl. 2016, Seite 2485 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2485
   c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft
      und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft
      und Energie“ ersetzt.
4. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft
   und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
   Energie“ ersetzt.
5. In § 6 Absatz 1 und 8 werden jeweils die Wörter

   „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter

   „Wirtschaft und Energie im Benehmen mit dem Bun-

   desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“

   ersetzt.

                       Artikel 3

                 Änderung der
   Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung
   Die Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung

vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch

Artikel 464 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 4
                  Änderung des
         Bundesverfassungsschutzgesetzes

   In § 8b Absatz 8 Satz 1 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes

vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden
ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
durch die Wörter „Wirtschaft und Energie, dem Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
ersetzt und wird das Wort „Justiz“ durch die Wörter
„Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.

                       Artikel 5
                  Änderung der
         Frequenzschutzbeitragsverordnung
   § 2 Absatz 7 der Frequenzschutzbeitragsverordnung
vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. Mai 2016 (BGBl. I
S. 1232) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(7) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesminis-

terium der Finanzen und dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur festgestellt hat, dass
an der Nutzung von Frequenzen ein besonderes Inte-
resse der Bundesrepublik Deutschland besteht, kann
Beitragsbefreiung gewährt werden.“

                       Artikel 6
                 Änderung der
     Telekommunikationsgebührenverordnung

   § 2 Absatz 2 der Telekommunikationsgebührenver-
ordnung vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1477), die durch
Artikel 2 Absatz 134 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
   „(2) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
nach den laufenden Nummern A.2, B.1, B.2, B.3, B.4,
B.5, B.6, B.7 und B.8 der Anlage 2 erfolgen gebühren-
frei, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr

und digitale Infrastruktur feststellt, dass für diese Leis-
tungen ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.“

                        Artikel 7
            Änderung des Post- und
    Telekommunikationssicherstellungsgesetzes

   In § 8 Absatz 2 des Post- und Telekommunikations-

sicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I

S. 506, 941) werden die Wörter „Bundesministeriums

für Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Bun-

desministeriums für Wirtschaft und Energie oder des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruk-

tur“ ersetzt.

                        Artikel 8

                    Änderung des

                 Amateurfunkgesetzes

   In § 3 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 6 Satz 1
und § 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni
1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 108 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Verkehr
und digitale Infrastruktur“ ersetzt.

                        Artikel 9

                    Änderung des
        Gesetzes zu der Konstitution und der
   Konvention der Internationalen Fernmeldeunion
        vom 22. Dezember 1992 sowie zu den
 Änderungen der Konstitution und der Konvention der
Internationalen Fernmeldeunion vom 14. Oktober 1994
   Artikel 2 des Gesetzes zu der Konstitution und der
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom
22. Dezember 1992 sowie zu den Änderungen der Kon-
stitution und der Konvention der Internationalen Fern-
meldeunion vom 14. Oktober 1994 vom 20. August
1996 (BGBl. 1996 II S. 1306), das durch Artikel 231
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                        „Artikel 2

   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die Vollzugsordnung für inter-
nationale Fernmeldedienste, die die Konstitution und
die Konvention gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Konstitu-
tion ergänzt, sowie Änderungen zu dieser Vollzugsord-
nung, die die weltweiten Konferenzen für internationale
Fernmeldedienste der Internationalen Fernmeldeunion
beschließen, in Kraft zu setzen und Regelungen über
die Verkündung der Vollzugsordnungen sowie ihre Än-
derungen zu treffen. Das Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Vollzugsordnung für den Funkdienst, die die Konsti-
tution und die Konvention gemäß Artikel 4 Absatz 3 der
Konstitution ergänzt, sowie Änderungen zu dieser Voll-
zugsordnung, die die weltweiten Funkkonferenzen der
Internationalen Fernmeldeunion beschließen, in Kraft zu
setzen und Regelungen über die Verkündung der Voll-
zugsordnungen sowie ihrer Änderungen zu treffen.“
BGBl. 2016, Seite 2486 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2486
                      Artikel 10

                   Änderung des
                  Gesetzes zu den
              Änderungsurkunden vom
         24. November 2006 zur Konstitution
        und zur Konvention der Internationalen
       Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992

   Artikel 2 des Gesetzes zu den Änderungsurkunden
vom 24. November 2006 zur Konstitution und zur Kon-
vention der Internationalen Fernmeldeunion vom
22. Dezember 1992 vom 14. Juni 2010 (BGBl. 2010 II
S. 397) wird wie folgt gefasst:

                       „Artikel 2

   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-

mung des Bundesrates die Vollzugsordnung für inter-

nationale Fernmeldedienste, die die Konstitution und

die Konvention gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Konstitu-

tion ergänzt, sowie Änderungen zu dieser Vollzugsord-

nung, die die weltweiten Konferenzen für internationale

Fernmeldedienste der Internationalen Fernmeldeunion

beschließen, in Kraft zu setzen und Regelungen über

die Verkündung der Vollzugsordnungen sowie ihre Än-

derungen zu treffen. Das Bundesministerium für Ver-

kehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

die Vollzugsordnung für den Funkdienst, die die Konsti-

tution und die Konvention gemäß Artikel 4 Absatz 3 der

Konstitution ergänzt, sowie Änderungen zu dieser Voll-

zugsordnung, die die weltweiten Funkkonferenzen der
Internationalen Fernmeldeunion beschließen, in Kraft zu
setzen und Regelungen über die Verkündung der Voll-
zugsordnungen sowie ihrer Änderungen zu treffen.“

                      Artikel 11

                  Änderung des
            Gesetzes zur Strukturreform
          des Gebührenrechts des Bundes

   Artikel 4 Absatz 108 Nummer 1 und 2 des Gesetzes
zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 12

                  Weitere Änderung
          des Telekommunikationsgesetzes

   Das Telekommunikationsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 142 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 142

                 Gebühren und Auslagen

     (1) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zu-
  teilung

  1. des Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55
     und

  2. eines Nutzungsrechts an Nummern aufgrund ei-
     ner Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 4
  sind abweichend von § 9 Absatz 1 des Bundes-
  gebührengesetzes so zu bestimmen, dass sie als
  Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine den
  Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Ver-
  wendung dieser Güter sicherstellen. Satz 1 findet
  keine Anwendung, wenn Frequenzen oder Nummern
  von außerordentlich wirtschaftlichem Wert im Wege
  wettbewerbsorientierter oder vergleichender Aus-
  wahlverfahren vergeben werden.
     (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
  Energie bestimmt im Einvernehmen mit dem Bun-
  desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

  die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche

  Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem

  Gesetz, mit Ausnahme der Gebühren und Auslagen

  nach § 145, durch die Besondere Gebührenverord-

  nung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührenge-

  setzes. Das Bundesministerium für Wirtschaft und

  Energie kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-

  nung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

  der Finanzen und dem Bundesministerium für Ver-

  kehr und digitale Infrastruktur auf die Bundesnetz-

  agentur übertragen. Eine Rechtsverordnung nach

  Satz 2, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen

  des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für

  Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der

  Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr

  und digitale Infrastruktur.

     (3) Die Wegebaulastträger können in ihrem Zu-
  ständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach de-
  nen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende
  Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zu-
  stimmungsbescheiden nach § 68 Absatz 3 zur Nut-

  zung öffentlicher Wege erhoben werden können.
  Eine Pauschalierung ist zulässig.“
2. § 143 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten
  sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits
  1. Gebühren nach § 142 erhoben werden,

  2. Gebühren nach der Besonderen Gebührenverord-
     nung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
     Energie im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
     terium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach
     § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes er-
     hoben werden oder

  3. Beiträge nach § 19 des Gesetzes über die elek-
     tromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmit-
     teln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) und
     der auf dieser Vorschrift beruhenden Rechtsver-
     ordnung erhoben werden.“

                      Artikel 13
                  Änderung der
            Stromnetzentgeltverordnung

  Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltver-
ordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt
durch Artikel 1b der Verordnung vom 14. September
BGBl. 2016, Seite 2487 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2487
2016 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird folgen-
der Satz 2 eingefügt:
„Einnahmen nach § 77f des Telekommunikations-
gesetzes sind sachlich nicht dem Netzbetrieb zuzu-
rechnen.“

                      Artikel 14
                  Änderung der
             Gasnetzentgeltverordnung

  Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 der Gasnetzentgeltverord-

nung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt
durch Artikel 1a der Verordnung vom 14. September

2016 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird folgen-
der Satz 2 eingefügt:
„Einnahmen nach § 77f des Telekommunikations-
gesetzes sind sachlich nicht dem Netzbetrieb zuzu-
rechnen.“

                              Artikel 15
                           Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2

am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Artikel 12 tritt am 14. August 2018 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 4. November 2016
                                              Der Bundespräsident
                                                 Joachim Gauck
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M e r k e l

                                              Der Bundesminister
                                f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
                                                     A. Dobrindt

t a l e I n f r a s t r u k t u r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2473. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d5090f9b401d1744….