Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung
GasNEV§ 9 Kostenmindernde Erlöse und Erträge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und insbesondere den Positionen
der netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Einnahmen nach § 77f des Telekommunikationsgesetzes sind sachlich nicht dem Netzbetrieb zuzurechnen. Die von gasverbrauchenden Anschlussnehmern entrichteten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung von Gas entrichtet wurden, sind anschlussindividuell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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04.11.2016 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I 2473)
BGBl. 2016 I S. 2473
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