Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 115 (weggefallen)
Stand: 24.12.2025
Für § 115 EnWG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 115 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.12.2015 – EnZR 65/14Altverträge über Stromeinspeisungen: Vergütungsanpassungsanspruch des Betreibers einer dezentralen Stromerzeugungsanlage gegen den Netzbetreiber - Vertragsanpassung
- OLG Düsseldorf, 21.03.2012 – VI-2 U (Kart) 7/11
- OLG Brandenburg, 25.11.2014 – Kart U 4/12
- BGH, 24.02.2016 – VIII ZR 216/12Gaslieferungsvertrag mit Nicht-Haushaltskunden: Preisänderungsrecht nach billigem Ermessen nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie; Anwendung der Transparenzanforderungen; Prüfungsmaßstab bei der Billigkeitskontrolle; Anforderungen an den Vortrag zu Bezugskostensteigerungen; einseitig vorgenommene Änderung der allgemeinen Tarife und Bedingungen als VertragsänderungZitiert von 6
- LG Frankfurt (Oder), 22.02.2011 – 6a S 30/10
- OLG Düsseldorf, 10.04.2025 – 5 U 2/24
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 04.04.2024 – 18 O 68/20Zitiert von 1
- BGH, 01.09.2020 – EnVR 7/19Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Einordnung einer Maßnahme eines Stromübertragungsnetzbetreibers als marktbezogen trotz Nichtvereinbarung eines finanziellen Ausgleichs; Umfang der Prüfungsbefugnis der Bundesnetzagentur im besonderen Missbrauchsverfahren - Baltic Cable AB II
- BGH, 27.04.2016 – VIII ZR 46/15Erdgaslieferungsvertrag: Auslegung und vereinbarte Schriftform einer ÄnderungskündigungZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 115 geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1738)
BGBl. 2013 I S. 1738
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.