Gesetze / Gasgrundversorgungsverordnung
GasGVV§ 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/5#abs-1 (1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/5#abs-2 (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/5#abs-3 (3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
Wird zitiert von 122 Entscheidungen zu § 5 GasGVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.01.2010 – VIII ZR 326/08Inhaltskontrolle eines formularmäßigen Gaslieferungsvertrages: Wirksamkeit der Klauseln im Grundversorgungsvertrag bezüglich der Einstellung der Versorgung bei schuldhaftem Zuwiderhandeln, der Bekanntmachung von Preiserhöhungen und der Ausübung des Sonderkündigungsrechts mit der Folge der Ersatzversorgung; Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln in SonderkundenverträgenZitiert von 9
- BGH, 15.07.2009 – VIII ZR 56/08Gasversorgung: Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 56
- BGH, 14.07.2010 – VIII ZR 246/08Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Gasbelieferungsvertrag: Inhaltskontrolle für PreisanpassungsklauselnZitiert von 102
- BGH, 28.10.2015 – VIII ZR 13/12Tarifkundenvertrag zur Gasversorgung: Ergänzende Vertragsauslegung zum Preisänderungsrecht des AnbietersZitiert von 6
- BGH, 28.10.2015 – VIII ZR 158/11Tarifkundenvertrag zur Gasversorgung: Unvereinbarkeit des gesetzlichen Preisänderungsrechts des Anbieters mit Gemeinschaftsrecht; Regelungslücke und Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung durch die erkennenden GerichteZitiert von 95
- OLG Hamm, 29.02.2016 – 2 U 79/15
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.02.2026 – VIII ZR 88/25Zahlungsanspruch eines Energieversorgungsunternehmens im Rahmen eines Grundversorgungsvertrags mit Strom
- LG Essen, 25.01.2024 – 6 O 347/23
- BGH, 21.12.2022 – VIII ZR 200/20Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei beabsichtigter Preisänderung außerhalb der GrundversorgungZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GasGVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.10.2014 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I 1631)
BGBl. 2014 I S. 1631
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30.04.2012 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2012 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2012 I S. 1002
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.