Gesetze / Gasgrundversorgungsverordnung
GasGVV§ 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 133
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 27.01.2010 – VIII ZR 326/08Inhaltskontrolle eines formularmäßigen Gaslieferungsvertrages: Wirksamkeit der Klauseln im Grundversorgungsvertrag bezüglich der Einstellung der Versorgung bei schuldhaftem Zuwiderhandeln, der Bekanntmachung von Preiserhöhungen und der Ausübung des Sonderkündigungsrechts mit der Folge der Ersatzversorgung; Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln in SonderkundenverträgenZitiert von 8
- BGH, 15.07.2009 – VIII ZR 56/08Gasversorgung: Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 56
- BGH, 14.07.2010 – VIII ZR 246/08Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Gasbelieferungsvertrag: Inhaltskontrolle für PreisanpassungsklauselnZitiert von 102
- BGH, 28.10.2015 – VIII ZR 13/12Tarifkundenvertrag zur Gasversorgung: Ergänzende Vertragsauslegung zum Preisänderungsrecht des AnbietersZitiert von 6
- BGH, 06.04.2016 – VIII ZR 211/10Energielieferungsvertrag: Einseitige Preisbestimmung durch das EnergieversorgungsunternehmenZitiert von 1
- BGH, 28.10.2015 – VIII ZR 158/11Tarifkundenvertrag zur Gasversorgung: Unvereinbarkeit des gesetzlichen Preisänderungsrechts des Anbieters mit Gemeinschaftsrecht; Regelungslücke und Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung durch die erkennenden GerichteZitiert von 93
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.02.2026 – VIII ZR 88/25
- BGH, 10.09.2024 – EnVR 75/23Verpflichtung eines Energielieferanten zur Rückabwicklung einer Preiserhöhung durch Bundesnetzagentur - Rückerstattungsanordnung
- BGH, 10.09.2024 – EnVR 76/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GasGVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/5#abs-1 (1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/5#abs-2 (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/5#abs-3 (3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.