Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 76 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist

KartellrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/76?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Rechtsbeschwerde steht der Kartellbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/76?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass die Kartellbehörde unter Verletzung des § 48 ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/76?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/76?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/76?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen § 64 Absatz 1 und 2, § 66 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5, §§ 67 bis 69, 71 bis 73 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.

§ 66 § 68