Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 62 Bekanntmachung von Verfügungen

KartellrechtBund2 Fassungen

Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen nach § 32c können von der Kartellbehörde bekannt gemacht werden.

§ 53 § 54