Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 95 · BT-Drs. 18/10183 · S. 111
Zu Artikel 95 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (703-5))
Zu Artikel 95 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (703-5)) Meldungen zu amtlichen Wirtschaftsstatistiken erfolgen fast ausschließlich online. In den zurückliegenden Jahren wurden Möglichkeiten zur Online-Meldung stark ausgebaut, sodass der ganz überwiegende Teil der statistischen Daten elektronisch geliefert wird. Daher erscheint es sachgerecht, dem Statistischen Bundesamt in § 47 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Möglichkeit zu eröffnen, die nach § 47 Absatz 1 GWB befragten Unternehmen schriftlich oder elektronisch darüber zu unterrichten, dass die zusammengefassten Einzelangaben der Monopolkommission übermittelt werden dürfen. Die Möglichkeit der elektronischen Mittei- lung erscheint auch angemessen, um eine durchgängige elektronische Vorgangsbearbeitung zu fördern. In Zeiten des elektronischen Datenverkehrs erscheint es zudem sachgerecht, den Kartellbehörden in § 61 Absatz 2 GWB die Möglichkeit zu eröffnen, nach eigenem Ermessen darüber zu entscheiden, ob sie die Beteiligten schrift- lich oder elektronisch darüber informieren, dass ein Verfahren, das nicht nach Absatz 1 mit einer Verfügung ab- geschlossen wird, beendet ist.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 346.536–347.731 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP