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Artikel 95 · BT-Drs. 18/10183 · S. 111

Zu Artikel 95 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (703-5))

Zu Artikel 95 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (703-5))
Meldungen zu amtlichen Wirtschaftsstatistiken erfolgen fast ausschließlich online. In den zurückliegenden Jahren
wurden Möglichkeiten zur Online-Meldung stark ausgebaut, sodass der ganz überwiegende Teil der statistischen
Daten elektronisch geliefert wird. Daher erscheint es sachgerecht, dem Statistischen Bundesamt in § 47 Absatz 6
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Möglichkeit zu eröffnen, die nach § 47 Absatz 1
GWB befragten Unternehmen schriftlich oder elektronisch darüber zu unterrichten, dass die zusammengefassten
Einzelangaben der Monopolkommission übermittelt werden dürfen. Die Möglichkeit der elektronischen Mittei-
lung erscheint auch angemessen, um eine durchgängige elektronische Vorgangsbearbeitung zu fördern.
In Zeiten des elektronischen Datenverkehrs erscheint es zudem sachgerecht, den Kartellbehörden in § 61 Absatz 2
GWB die Möglichkeit zu eröffnen, nach eigenem Ermessen darüber zu entscheiden, ob sie die Beteiligten schrift-
lich oder elektronisch darüber informieren, dass ein Verfahren, das nicht nach Absatz 1 mit einer Verfügung ab-
geschlossen wird, beendet ist.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 346.536–347.731 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP