Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 47l Evaluierung der Markttransparenzstellen
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften über die Ergebnisse der Arbeit der Markttransparenzstellen und die hieraus gewonnenen Erfahrungen. Die Berichterstattung für den Großhandel mit Strom und Gas erfolgt fünf Jahre nach Beginn der Mitteilungspflichten nach § 47e Absatz 2 bis 5 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47f. Die Berichterstattung für den Kraftstoffbereich erfolgt drei Jahre nach Beginn der Meldepflicht nach § 47k Absatz 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 und soll insbesondere auf die Preisentwicklung und die Situation der mittelständischen Mineralölwirtschaft eingehen.
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 47l geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 47l geändert durch Artikel 258 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 47l eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2403)
BGBl. I S. 2403
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