Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 47c Datenverwendung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Markttransparenzstelle stellt die nach § 47b Absatz 3 erhaltenen Daten ferner folgenden Stellen zur Verfügung:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Markttransparenzstelle stellt die Daten ferner dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und der Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 54a des Energiewirtschaftsgesetzes zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Daten können dem Statistischen Bundesamt für dessen Aufgaben nach dem Energiestatistikgesetz und der Monopolkommission für deren Aufgaben nach diesem Gesetz und nach § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes zur Verfügung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/47c?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Markttransparenzstelle darf die Daten in anonymisierter Form ferner Bundesministerien für eigene oder in deren Auftrag durchzuführende wissenschaftliche Studien zur Verfügung stellen, wenn die Daten zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich sind. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen von der Markttransparenzstelle nur herausgegeben werden, wenn ein Bezug zu einem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann. Die Bundesministerien dürfen die nach Satz 1 von der Markttransparenzstelle erhaltenen Daten auch Dritten zur Durchführung wissenschaftlicher Studien im Auftrag zur Verfügung stellen, wenn diese ihnen gegenüber die Fachkunde nachgewiesen und die vertrauliche Behandlung der Daten zugesichert haben.
Änderungsverlauf
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22.02.2021 Ausfertigung
§ 47c geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I 266)
BGBl. 2021 I S. 266
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 47c geändert durch Artikel 258 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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