Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
erzielt haben.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GWB/35?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit sich ein Unternehmen, das nicht im Sinne des § 36 Absatz 2 abhängig ist und im letzten Geschäftsjahr weltweit Umsatzerlöse von weniger als 10 Millionen Euro erzielt hat, mit einem anderen Unternehmen zusammenschließt. Absatz 1 gilt auch nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen
Satz 3 gilt nicht für Zusammenschlüsse von Zentralbanken und Girozentralen im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/35?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
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