Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 62 Gutachten der Monopolkommission
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 25.11.2009 – VI-3 Kart 48/08 (V)
- OLG Düsseldorf, 25.11.2009 – VI-3 Kart 63/08 (V)
- OLG Düsseldorf, 21.04.2010 – VI-3 Kart 67/08 (V)
- OLG Düsseldorf, 13.01.2010 – VI-3 Kart 72/08 (V)
- OLG Düsseldorf, 13.01.2010 – VI-3 Kart 74/08 (V)
- OLG Düsseldorf, 25.11.2009 – VI-3 Kart 58/08 (V)
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/62#abs-1 (1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob funktionsfähiger Wettbewerb auf den Märkten der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas in der Bundesrepublik Deutschland besteht, die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulierung und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Stellung nimmt. Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird. Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für den vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/62#abs-2 (2) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Körperschaften unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in angemessener Frist Stellung. Die Gutachten werden von der Monopolkommission veröffentlicht. Bei Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Bundesregierung der gesetzgebenden Körperschaft vorgelegt werden.