Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 46 Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beschlüsse der Monopolkommission bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Monopolkommission hat eine Geschäftsordnung und verfügt über eine Geschäftsstelle. Diese hat die Aufgabe, die Monopolkommission wissenschaftlich, administrativ und technisch zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GWB/46?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Die Monopolkommission kann Einsicht in die von der Kartellbehörde geführten Akten einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogener Daten nehmen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/46?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Mitglieder der Monopolkommission und die Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die von der Monopolkommission als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen, die der Monopolkommission gegeben und als vertraulich bezeichnet werden oder die gemäß Absatz 2a erlangt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/46?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Diese werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgesetzt. Die Kosten der Monopolkommission trägt der Bund.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 46 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 236
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3274)
BGBl. 2021 I S. 3274
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 46 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 220 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 258 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.