Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 43a Evaluierung
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Vorschrift über die Erfahrungen mit den Regelungen von § 35 Absatz 1a, § 37 Absatz 1 Nummer 1 und § 38 Absatz 4a.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 43a GWB →
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- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2017 – 6 U 37/16Zitiert von 2
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