Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 33a Schadensersatzpflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Es wird widerleglich vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. Ein Kartell im Sinne dieses Abschnitts ist eine Absprache oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter. Zu solchen Absprachen oder Verhaltensweisen gehören unter anderem
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Bemessung des Schadens gilt § 287 der Zivilprozessordnung. Dabei kann insbesondere der anteilige Gewinn, den der Rechtsverletzer durch den Verstoß gegen Absatz 1 erlangt hat, berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Geldschulden nach Absatz 1 hat der Schuldner ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 33a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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